Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1216/2011/wif Urteil v om 5 . Ap r i l 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Benjamin Clément, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (...).
D1216/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 8. Februar 2007 bei der schweizerischen Vertretung in B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 abgewiesen wurde. B. Am 28. Januar 2008 ersuchte er zum zweiten Mal bei der schweizerischen Vertretung in B._______ um Asyl. Nachdem er trotz des Hinweises auf die Säumnisfolgen seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt zu substanziieren und Beweismittel einzureichen, nicht nachkam, wurde dieses Asylgesuch androhungsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben. C. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am (…) 2009 legal mit seinem Reisepass und gelangte über den Luftweg nach C._______, wo er ein Visum für D._______ erhalten habe. Dort hielt er sich während einem Monat auf. Mit einem E._______ Reisepass flog er anschliessend nach F._______ und von dort ging er zu Fuss in die G._______, wo er festgenommen und nach 15 Tagen wieder freigelassen wurde. Bis am (…) 2010 hielt er sich in G._______ auf und wurde dort mehrmals von der Polizei angehalten. Danach reiste er in einem Jeep zur H._______ Grenze, wo er von H._______ Soldaten angehalten, befragt und der Polizei übergeben wurde. Nach einem elftägigen Aufenthalt in einem Camp erhielt er ein Schreiben, mit welchem er sich während eines Monats in I._______ bewegen konnte. Unter Zuhilfenahme eines Schleppers ging er in die G._______ zurück, wo er sich zwischen (…) 2010 aufhielt und auf die Weiterreise wartete. Von dort wurde er beim dritten Anlauf in einem Schnellboot am (…) 2010 nach J._______ an einen ihm unbekannten Ort gebracht. In einem Personenwagen erreichte er am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen die Schweiz, wo er am gleichen Tag in K._______ das dritte Asylgesuch stellte. Am (…) 2010 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum K._______ befragt und am (…) 2010 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom (…) 2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus M._______, wo er sich seit seiner Geburt bis ins Jahr 2003
D1216/2011 aufgehalten habe. Anschliessend habe er an verschiedenen Orten – so in N._______ und in O._______ – gelebt und als (…)gehilfe gearbeitet. Seine Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen, als in O._______ jemand eine Bombe habe legen wollen und er in diesem Zusammenhang denunziert worden sei, worauf man ihn festgenommen, während 41 Tagen im Gefängnis festgehalten und geschlagen habe. Das Rote Kreuz habe ihn registriert. Seit seiner Freilassung befinde sich sein Foto bei der Polizei, beim Criminal Investigation Department (C.I.D.) und bei andern Behörden. Seit dem Jahr 2005 habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen erbringen müssen, indem er für sie Medizin und Lebensmittel gekauft und transportiert habe. Als er aus diesem Grund ins armeekontrollierte Gebiet geschickt worden sei, hätten ihn unterwegs Armeesoldaten angehalten, nach seiner Identitätskarte gefragt und am Kopf geschlagen, worauf er in Ohnmacht gefallen und in Spitalpflege gebracht worden sei. Dort habe man die Wunde genäht. Bei jeder Razzia werde er festgenommen, untersucht und wegen seiner Narben unter dem Verdacht, den LTTE anzugehören, zum STFCamp geführt, geschlagen und befragt. Er habe deshalb Angst vor Kontrollen. Seit der Abspaltung der KarunaGruppe werde er zudem infolge seiner Hilfeleistungen an die LTTE auch von ihnen gesucht. Einmal hätten sie ihn an seinem Wohnort aufgesucht, nach gewissen Freunden gefragt und ihn für den Fall, dass er weiterhin die LTTE unterstütze, mit dem Tod bedroht. Dabei sei er auf den Rücken geschlagen worden, was zur Narbenbildung geführt habe. Als Folge seiner Probleme habe er nicht mehr in seinem Elternhaus leben dürfen und sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Später habe er drei Personen der LTTE ins staatlich kontrollierte Gebiet zu einer Person namens P._______ transportieren müssen. Zudem habe er P._______ in dessen Garage bei der Arbeit geholfen. P._______ habe LTTEMitglieder ins Ausland geschickt und für seine Dienste eine Waffe geschenkt bekommen, welche anlässlich einer Durchsuchung gefunden worden sei. Nachdem P._______ in diesem Zusammenhang im (…) 2008 verhaftet worden sei, habe er die Namen von drei Personen preisgegeben, darunter auch denjenigen des Beschwerdeführers. Da eine der Personen erschossen worden und eine weitere verschwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 bei der schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht. Seit der Verhaftung P._______s habe sich der Beschwerdeführer versteckt aufgehalten, weil er durch den C.I.D. gesucht worden sei. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen.
D1216/2011 Der Beschwerdeführer gab den schweizerischen Behörden eine srilankische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und diverse Faxkopien zu den Akten. D. Mit Verfügung vom (…) 2011 – eröffnet am folgenden Tag – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1998 bis 2005 bereits im Jahr 2007 infolge des fehlenden Kausalzusammenhangs negativ entschieden worden seien. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers substanzlos und gänzlich widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort könne nicht als zumutbar erachtet werden. Indessen könne er als Folge der Niederlassungsfreiheit, welche ihm als Staatsangehöriger Sri Lankas zustehe, auch in einem andern Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in B._______ oder in O._______, wo sich die Sicherheitslage seit der Beendigung des Krieges weiter stabilisiert habe und in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen stattgefunden hätten, Wohnsitz nehmen. Insbesondere im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sei die restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen Ende 2009 aufgehoben worden. Aufgrund der Zweifel über die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen über seine Aufenthaltsorte in Sri Lanka und seine erst im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit vorgebrachte Angabe, er habe während sechs Jahren in O._______ gelebt, sei davon auszugehen, dass er auch in dieser Stadt über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, an die dort bestehenden Kontakte anzuknüpfen und sich eine neue Existenz – beispielsweise als (…)gehilfe – aufzubauen. Zudem könne er von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern finanziell unterstützt werden. E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
D1216/2011 beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantrage er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, die Anweisung der Vollzugsorgane, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung beziehungsweise die Gewährung einer angemessenen Frist zu einer solchen sowie die Gewährung eines Replikrechts. Zur Begründung legte er dar, die fluchtauslösenden Ereignisse würden insgesamt aus drei Hauptvorfällen bestehen, nämlich aus der unrechtmässigen Festnahme im Jahr 1998, der Misshandlung durch Armeeangehörige im Jahr 2005 und der Verhaftung eines Freundes mit dem Namen P._______ im Jahr 2008. Letzteres Ereignis sei für die Ausreise ausschlaggebend gewesen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer nicht in Widersprüche verstrickt. Er habe sich einzig in der Jahreszahl geirrt, indem er das Jahr 2007 mit dem Jahr 2008 verwechselt habe. Angesichts der gesamten Umstände – und insbesondere im Hinblick auf die bleibenden Schäden der erlittenen Kopfverletzung und den Stress sowie die Angst um seine Angehörigen sei diese Verwechslung durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seines Vaters sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache nicht verstehe und während seiner Flucht nur erschwert Kontakt zum Vater habe aufnehmen können. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft und schlüssig dargelegt. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht seien die in den früheren Asylgesuchen des Beschwerdeführers behandelten Ereignisse aus den Jahren 1998 bis 2005 für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht irrelevant, da die Gesamtheit der Ereignisse und die einen unerträglichen psychischen Druck auslösenden, erlittenen Nachteile zu beurteilen seien. In diesem Zusammenhang von Bedeutung sei auch das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers. Er habe alle Voraussetzungen erfüllt, um eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Damit seien die Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz erfüllt. Im Übrigen sei die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch unbefriedigend. Die tamilische Bevölkerung werde nach wie vor diskriminiert und sei von
D1216/2011 Sicherheitsmassnahmen am stärksten betroffen. Damit sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses wurden ebenso abgewiesen wie das Gesuch um ärztliche Begutachtung. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D1216/2011 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Wie vom BFM zutreffend festgestellt und auch in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, erfüllen die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2005 geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an einen genügenden Kausalzusammenhang nicht. Auch wenn die Asylvorbringen in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, liegen die aus den erwähnten Jahren
D1216/2011 vorgebrachten Gründe zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu können. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (…) 2011 festgehalten, gibt dies der Beschwerdeführer indirekt auch selber zu, indem er darlegt, die im Jahr 2008 stattgefundenen Vorkommnisse hätten ihn zur Reise in die Schweiz veranlasst. Somit fehlt den aus den Jahren 1998 und 2005 dargelegten Ereignissen der erforderliche Kausalzusammenhang. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in diesem Zusammenhang zu verneinen. 5.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der KarunaGruppe sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet, nachdem die srilankische Regierung die LTTE und andere Rebellengruppen zerschlagen und die Führung des ganzen Landes übernommen hat. Die KarunaGruppe hat damit ihre Macht verloren. 5.3. Auch die vorgebrachten Hilfeleistungen an die LTTE und die daraus resultierenden Befürchtungen vermögen im heutigen Zeitpunkt aus den gleichen Gründen keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, zumal die Macht der LTTE mit dem Ende des Bürgerkrieges gebrochen wurde. Darüber hinaus musste der Grossteil der tamilischen Bevölkerung erzwungenermassen Hilfeleistungen an die LTTE erbringen, was der srilankischen Regierung bekannt ist und deshalb zu keinen weiteren Nachteilen führen wird. 5.4. Die vom Beschwerdeführer aus dem Jahr 2007 und 2008 geltend gemachten Fluchtgründe indessen können – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung feststellte – nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom (…) 2011 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom (…) 2011 zu verweisen. 5.4.1. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass sich die widersprüchlichen Angaben – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht nur aus einer Verwechslung des Jahres 2007 mit dem Jahr 2008 ergeben, wie in der Zwischenverfügung vom (…) 2011 bereits kurz erläutert worden ist. Der Beschwerdeführer reichte nämlich das zweite Asylgesuch im (…) 2008 bei der schweizerischen Vertretung
D1216/2011 in B._______ ein; gemäss seinen Aussagen in der Anhörung soll die Person namens P._______ indessen erst im (…) 2008 festgenommen worden sein und ihn verraten haben. Unter diesen Umständen kann das zweite Asylgesuch nicht aufgrund der Festnahme P._______s und der Denunzierung der Person des Beschwerdeführers eingereicht worden sein. Bezeichnenderweise wurden in der schriftlichen Eingabe vom (…) 2008 denn auch keine entsprechenden Gründe erwähnt. Unter diesen Umständen lassen sich die Ungereimtheiten nicht mit einer aus einer Kopfverletzung resultierenden bleibenden Schädigung des Beschwerdeführers erklären, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wurde. Den Protokollen kann denn auch nicht entnommen werden, die Befragungen des Beschwerdeführers hätten infolge mentaler oder psychischer Probleme nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können oder der Beschwerdeführer habe infolge dieser nachträglich geltend gemachten Probleme nicht aufschlussreich und übereinstimmend Auskunft über seine Fluchtgründe geben können. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte keine Einwände vorzubringen. Somit erscheinen die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nachgeschoben und unglaubhaft. Da sie sich überdies auf Verletzungen beziehen, welche infolge fehlende Kausalität nicht näher zu überprüfen sind (vgl. Erw. 5.1.), kann auf die Einholung einer ärztlichen Begutachtung – wie in der Beschwerdeschrift verlangt – verzichtet werden, zumal eine solche an den Schlussfolgerungen insgesamt nichts zu ändern vermöchte. 5.4.2. Darüber hinaus blieb der Beschwerdeführer jegliche plausiblen Angaben über die näheren Umstände der Denunziation durch P._______ schuldig. Weder konnte er angeben, wie und von wem er in Erfahrung gebracht haben will, dass er von P._______ verraten worden sei, noch waren ihm nähere Einzelheiten darüber, was P._______ genau verraten haben soll, bekannt. 5.4.3. Ferner lässt der noch mehrere Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach der angeblichen Denunziation durch P._______ sowie seine Fahrten im von der Armee kontrollierten Gebiet im Jahr 2009 (vgl. Akte C8/17 S. 8) nicht auf eine drohende Verfolgung schliessen. Seine Aussagen, er habe sich verstecken müssen und sei am (…) 2009 von Armeeangehörigen sowie am (…) 2009 von drei jungen Männern in seinem Elternhaus gesucht worden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt sich nämlich gestützt auf seine Aussagen immer wieder in seinem Elternhaus
D1216/2011 auf und übernachtete sogar dort (vgl. Akte C8/17 S. 10 ff.). Dies ist indessen mit der von ihm befürchteten behördlichen Suche nach seiner Person durch Angehörige der Sicherheitskräfte nicht vereinbar, zumal er damit rechnen musste, in seinem Elternhaus jederzeit von ihnen aufgesucht zu werden. Auch seine Fahrten in das von der Armee kontrollierte Gebiet erscheinen unter den geltend gemachten Umständen nicht als nachvollziehbar, musste er doch jederzeit davon ausgehen, kontrolliert und festgenommen zu werden. 5.4.4. Wie das BFM auch zutreffend feststellte, stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit dem Inhalt des als Faxkopie zu den Akten gegebenen Schreibens seines Vaters überein. Zwar datiert das erwähnte Schreiben nicht – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung vermerkt – vom (…) 2010; vielmehr ist das Schreiben selber ohne Datum und wurde am (…) 2010 gefaxt. Indessen ist die übrige Argumentation des BFM zu bestätigen. Zudem legte der Beschwerdeführer in der Anhörung dar, er sei im Jahr 2007 gesucht worden und habe dreimal Probleme gehabt. Er habe jedoch nie persönlichen Kontakt mit denjenigen Personen gehabt, welche nach ihm gesucht hätten (vgl. Akte C8/17 S. 10 ff.). Im Schreiben seines Vaters hingegen ist zu lesen, er sei mehrmals mitgenommen worden, was sich mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten fehlenden persönlichen Kontakt nicht vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer legte anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs dar, er verstehe kein Englisch und habe deshalb nicht gewusst, was im Schreiben seines Vaters stehe, und zudem habe sein Vater damit gemeint, dass er gehen müsse, wenn er von der KarunaGruppe bestellt werde (vgl. Akte C8/17 S. 12). Diese Erklärungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Einerseits ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Bild darüber ist, was sein Vater ihm zu Hilfe in einem Schreiben verfasst, auch wenn er der englischen Sprache nicht mächtig ist; andererseits spricht der Vater des Beschwerdeführers im erwähnten Schreiben von "beiden Parteien" und nicht von der KarunaGruppe, weshalb die zweite Erklärung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht überzeugt. 5.4.5. Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Der geltend gemachte
D1216/2011 unerträgliche psychische Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist somit zu verneinen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D1216/2011 den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen J._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht
D1216/2011 gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Die Sicherheits und Menschenrechtslage habe sich seit Kriegsende im ganzen Land deutlich verbessert. Indessen würden sich Tausende von Vertriebenen in Flüchtlingslagern aufhalten, weil ihre Häuser und Felder zerstört oder vermint seien. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum B._______ oder in der Umgebung von O._______ – Wohnsitz nehmen. Hier habe sich die Sicherheitslage seit der Beendigung des Krieges weiter stabilisiert und es hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr stattgefunden. Zudem sei die restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu bezeichnen sei. Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in O._______ und Umgebung sprechen. Da die Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien und er erst nachträglich im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitstätigkeit angegeben habe, während Jahren in O._______ gelebt und gearbeitet zu haben, seien auch seine Angaben über seine Aufenthaltsorte in Sri Lanka zweifelhaft. Gestützt auf den geltend
D1216/2011 gemachten mehrjährigen Aufenthalt in O._______ könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, an die dort bestehenden Kontakte anzuknüpfen und dort eine neue Existenz aufzubauen, indem er beispielsweise wieder wie früher als (…)gehilfe arbeite. Zudem könnten ihn im Ausland lebende Familienangehörige finanziell unterstützen. 7.4.2. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift unter Angabe verschiedener Berichte von Nichtregierungsorganisationen geltend gemacht, die Sicherheitslage in Sri Lanka sei noch unbefriedigend, weil die tamilische Bevölkerung nach wie vor erheblich diskriminiert werde und am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen sei. Somit sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar. 7.4.3. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum B._______, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation voraus. 7.4.4. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus der Q._______ ist unbestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach O._______ auszugehen. Gemäss seinen eigenen Angaben soll er dort während Jahren gearbeitet haben, womit er sich ein soziales Beziehungsnetz im weiten Sinn aufgebaut haben wird und insbesondere in einer Anfangsphase auf die Unterstützung seiner Freunde zurückgreifen kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
D1216/2011 berufliche Erfahrungen als (…)gehilfe und spricht neben Tamilisch die singalesische und englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ist ferner – wie das BFM zutreffend feststellte – darauf hinzuweisen, dass er auf die Hilfe der im Ausland lebenden Verwandten zählen kann. Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden, welche so gravierend wären, dass sie ihn an der Arbeit hindern könnten, und gemäss seinen Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach O._______ und Umgebung zurückzukehren und sich dort niederzulassen. 7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am (…) 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D1216/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D1216/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am (…) 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: