Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D109/2010 law/bah Urteil v om 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia CottingSchalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (…).
D109/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 25. Februar 2009 und gelangte am 19. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung vom 25. März 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er aus, er sei christlichen Glaubens und habe an der Universität eine muslimische Kollegin kennengelernt, in die er sich verliebt habe. Sie hätten über ein Jahr lang eine sexuelle Beziehung gehabt, was gegen die Tradition verstosse. Die Eltern seiner Freundin hätten Anfang 2009 davon erfahren und gesagt, er habe ihre Familienehre beschmutzt. Eines Tages habe ihr Bruder zusammen mit einem seiner Verwandten das Haus seiner Familie angegriffen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten ihn töten wollen, weshalb er sich entschieden habe, seine Heimat zu verlassen. Seine Mutter und sein Bruder hätten das Haus ebenfalls verlassen. A.c Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich an der Universität von B._______ mit einer muslimischen Mitstudentin angefreundet. Mit der Zeit sei daraus eine Liebesbeziehung entstanden. In der orientalischen Gesellschaft sei die Jungfräulichkeit eines Mädchens etwas Heiliges. In ihrem Fall sei die unterschiedliche Religionszugehörigkeit ein zusätzliches Problem. Als die Eltern seiner Freundin von der Beziehung erfahren hätten, hätten seine Schwierigkeiten begonnen. Zwei Angehörige des Mädchens seien zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu töten. Als sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie seiner Mutter gesagt, sie würden ihn überall finden. Seine Mutter habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen, weshalb er bei seiner Tante geblieben sei. Er habe letztmals Ende Januar 2009 mit seiner Freundin telefonisch gesprochen. Sie habe ihm mitgeteilt, ihre Eltern seien über ihr Verhältnis im Bild. Er habe zusammen mit seiner Freundin fliehen wollen, habe sie aber nicht mehr erreichen können. A.d Am 23. April 2009 führte ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse (LINGUA) vornahm. In seinem Bericht vom 12. Mai
D109/2010 2009 gelangte er zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Syrien sozialisiert worden sei. A.e Das BFM wandte sich am 14. Juli 2009 an die Schweizerische Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in Syrien. A.f Am 13. September 2009 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. A.g Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2009 von seinen Abklärungen und den Ergebnissen derselben in Kenntnis. Das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM zurückgesandt. B. B.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM zurückgesandt. B.b Am 15. Dezember 2009 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das BFM und ersuchte dieses, den Entscheid nochmals zu eröffnen. Der an seinen Mandanten – der keine Abholungseinladung erhalten habe – adressierte Entscheid sei wahrscheinlich von der Post retourniert worden. Am Gebäude, in dem er lebe, sei kein Briefkasten mit Namensschildern angebracht. Dort würden vier Asylsuchende leben. Sehr wahrscheinlich habe eine der anderen Personen die Abholungseinladung an sich genommen, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. B.c Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 24. Dezember 2009 mit, es erachte die Verfügung vom 2. Dezember 2009 als rechtsgültig zugestellt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM vom 2. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
D109/2010 seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einreiche sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Februar 2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn die Fürsorgebestätigung oder der Kostenvorschuss nicht innert Frist eingereicht werde. D.b Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend Sozialhilfe vom 12. Januar 2010 einreichen. E. E.a Am 22. Januar 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. E.c Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2010 an seinen Anträgen festhalten und beantragen, es sei ihm teilweise Einsicht in die LINGUAAnalyse zu gewähren. E.d Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer vom interessierenden Teil der LINGUAAnalyse in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. E.e Am 9. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme einreichen.
D109/2010 F. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte die Sozialberatung der Gemeinde C._______ betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Dr. med. D._______, Facharzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. April 2010 ein. Am 17. Mai 2010 teilte dieselbe Behörde mit, der Beschwerdeführer habe sich zu einer therapeutischen Sitzung zusammen mit seinem Sozialberater ins Psychiatrische Zentrum E._______ begeben. G. Mit Eingabe vom 8. März 2011 reichte die Sozialberatung der Gemeinde C._______ mehrere Bestätigungen über (ehrenamtliche) Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 ordnete der Instruktionsrichter einen weiteren Schriftenwechsel an. I. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 (recte 4 und 5) des Dispositivs der Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. J. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 15. Oktober 2011 mitzuteilen, ob er angesichts der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme an der Beschwerde festhalten oder diese – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle. Zudem wurde ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote gewährt. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe lag eine Kostennote vom selben Tag bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D109/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D109/2010 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, wer in Syrien nicht Militärdienst geleistet habe, erhalte keinen Pass. Gemäss Botschaftsauskunft könne er indessen einen Pass haben. Er habe erst am Schluss der Anhörung geltend gemacht, die syrischen Behörden könnten seine Flucht ins Ausland als Fahnenflucht werten. Dieses Vorbringen habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. In einem solchen Fall läge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, weil eine diesbezügliche staatliche Massnahme der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Er habe geltend gemacht, er sei ohne irgendwelche Grenzkontrollen nach Europa und in die Schweiz gelangt; diese Behauptung sei angesichts der rigiden Kontrollen an den SchengenAussengrenzen realitätsfremd. Hinsichtlich seiner Liebesbeziehung habe er angegeben, das Zusammensein mit seiner auf dem Campus lebenden Freundin und Geliebten sei problemlos möglich gewesen. Dennoch hätten sie sich nicht auf dem Campus, sondern bei ihm zu Hause getroffen, obwohl seine Eltern nicht von der Beziehung hätten erfahren dürfen. Er habe sich mehrmals bitten lassen, seine Asylgründe darzulegen. Das intime Beisammensein habe er substanz und emotionslos geschildert. Seine Kenntnisse der griechischorthodoxen Kirche, der er anzugehören vorgebe, seien äusserst dürftig, was er unter mehrmaligem Hinweis auf seinen Laizismus zu kaschieren versuche. Er habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, so dass die Vorbringen als widersprüchlich zu taxieren seien und sich insgesamt als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden. 4.2. In der Beschwerde vom 8. Januar 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, jemand, der keinen Militärdienst leiste, könne in Syrien nur dann einen Pass erhalten, wenn er einen Arbeitsvertrag oder eine Zulassung zu einer ausländischen Universität vorweisen könne. Dies sei nachvollziehbar, da männliche Syrer der Wehrpflicht unterstünden und
D109/2010 Dienstverweigerung strafbar sei. Diese solle unterbunden werden, indem an Männer vor Absolvierung des Militärdienstes nur ausnahmsweise Pässe ausgestellt würden. Konsequenterweise sei in Syrien die illegale Ausreise strafbar. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers betreffe die Frage subjektiver Nachfluchtgründe, welche im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft relevant werde und von ihm daher zur richtigen Zeit geltend gemacht worden sei. Der Vorwurf, er habe die Fahnenflucht bei der Erstbefragung nicht erwähnt, sei absurd, da er nicht aus diesem Grund ausgereist sei. Er sei durch einen Schlepper in den Schengen Raum geschleust worden. Es sei bekannt, dass Istanbul Ausgangsort für zahlreiche illegale Einreisen mithilfe von Schleppern sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das problemlose "Zusammensein" von Studenten auf dem Campus etwas gänzlich anderes sei als das, was er und seine Geliebte im Haus seiner Eltern getan hätten. Es sei nachvollziehbar, dass dies im Haus der Eltern geschehen sei, da die Gefahr einer Entdeckung sexueller Aktivitäten auf dem Campus von ihm als höher eingeschätzt worden sei. Der Zugang zum Wohnraum der Studentinnen sei für männliche Studenten ausdrücklich untersagt. Das BFM habe ihn zu seinem ersten intimen Treffen mit seiner Geliebten nicht vertieft befragt und die Frage 89 könne mehrdeutig interpretiert werden. Es bleibe unklar, ob das BFM die Organisation der Zusammenkunft oder die konkrete Durchführung derselben meine. Sollte die Durchführung gemeint sein, sei klar, dass er Hemmungen gezeigt habe, darüber zu berichten. Die Behauptung, seine Kenntnisse der griechischorthodoxen Kirche seien äusserst dürftig und er versuche dies durch mehrmaligen Hinweis auf seinen Laizismus zu kaschieren, sei unzulässig, da es kausal sei, dass man bei laizistischer Grundeinstellung und persönlicher Distanz zur anerzogenen Religionszugehörigkeit seiner Kindheit "dürftige Kenntnisse" habe. Was das BFM damit meine, er habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, bleibe nach Durchsicht der (angegebenen) Passagen unklar. Es sei fraglich, ob dieses pauschale Abtun von Antworten der notwendigen Begründungspflicht standhalte. Das BFM sei seiner Untersuchungspflicht bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Er habe keinen staatlichen Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch Dritte in Anspruch genommen. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er aufgrund traditioneller Gesellschaftsnormen und seiner gesellschaftlichen Zuordnung zur christlichen Religionszugehörigkeit keinen Schutz vor dem
D109/2010 drohenden Ehrenmord erhalten hätte. Diesen asylrechtlich relevanten Punkt habe das BFM nicht erfragt. Es sei somit bezüglich der Schutztheorie seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 aus, hinsichtlich der Mitwirkungspflicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieser nicht nur bezüglich des Schriftverkehrs, sondern auch der Papierbeschaffung nicht nachgekommen sei. So habe er anfänglich zur jedem syrischen Staatsangehörigen bekannten Familiennummer Unkenntnis vorgetäuscht und dann erklärt, diese so rasch als möglich zu beschaffen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er wisse die Nummer nicht auswendig. Er sei auch der mehrmaligen Aufforderung, seine in Syrien verbliebene Identitätskarte zu beschaffen, nicht nachgekommen. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätte er einen Pass erhalten können, was insofern auch nicht im Widerspruch zur Beschwerde stehe, als der Beschwerdeführer – obwohl im militärdienstpflichtigen Alter – als Student vom Dienst suspendiert gewesen sei. Allerdings stehe seiner Aussage, aufgrund der nun ausbleibenden Bescheinigung seines Status als Student werde er gesucht, die anderslautende Abklärung der Botschaft entgegen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer, wäre der Militärdienst kein Gesuchsgrund, diesen auch nicht hätte nennen müssen. Dass er ihn indessen genannt habe, zeige, dass diese Nennung nur vermeintlich "kein Grund" gewesen sei. Es liege vielmehr der Verdacht nahe, dass der Wille, keinesfalls Militärdienst leisten zu wollen, wohl wichtiger gewesen sei, als der Beschwerdeführer habe glauben machen wollen. Die Aussage, er habe die Grenzen illegal überquert, sei nicht zugunsten seiner Glaubwürdigkeit zu werten, sondern als logische Folge seines Bemühens zu betrachten, dem BFM rechtsgenügliche Reise und/oder Identitätspapiere vorzuenthalten. Er habe keine Bereitschaft erkennen lassen, seine Identität mittels Abgabe seiner in Syrien verbliebenen Identitätskarte offenzulegen, sondern habe offen zugegeben, diesbezüglich nichts unternommen zu haben. Zudem lasse die detaillierte Kenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich syrischer Ausweispapiere vermuten, er sei auch im Besitz eines Passes gewesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die sexuellen Zusammenkünfte seien geplant worden und hätten in einem über einen separaten Zugang verfügenden Raum stattgefunden, machten den Umstand nicht plausibler, dass er das Haus seiner Eltern, die davon nichts hätten erfahren dürfen, einer anderen Örtlichkeit vorgezogen habe. Er scheine es unterlassen zu haben, die angegebenen Passagen in der Anhörung mit den
D109/2010 entsprechenden Aussagen bei der Erstbefragung zu vergleichen, andernfalls ihm hätte klar werden müssen, was widersprüchlich sei. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Relevanz nicht geprüft werden. 4.4. In der Stellungnahme vom 24. Februar 2010 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erst nach genauerer Umschreibung verstanden, dass das BFM nach seiner Familiennummer gefragt habe, weil der Dolmetscher einen anderen Begriff verwendet habe. Es erscheine unverständlich, dass das BFM ihm anlaste, er habe Unkenntnis über seine Familiennummer vorgetäuscht. Er kenne die Bedeutung des Begriffs, die genaue Zahlenfolge sei ihm aber nicht bekannt. Es sei plausibel, dass er sich mit einer jungen Frau in den eigenen vier Wänden getroffen habe; er habe die Gefahr einer Entdeckung abgewogen und die Konsequenzen bei Entdeckung durch Drittpersonen für erheblicher gehalten. Das BFM habe im Entscheid die angeblichen Widersprüche konkret zu benennen und zu begründen. Es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, seine Aussagen nach Widersprüchen zu durchsuchen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2010 wird darauf hingewiesen, dass Kenntnisse über die Farbe des Passes und das Hoheitszeichen Syriens keine "detaillierten Kenntnisse" seien. Der Beschwerdeführer habe als Kind den Pass seines Vaters gesehen. Aus seinen Aussagen könne nicht geschlossen werden, er habe selbst einen Pass besessen. 5. 5.1. Hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei bezüglich der Frage der Schutzfähigkeit und willigkeit des syrischen Staates seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, ist festzustellen, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich aus Sicht der Vorinstanz weitergehende Abklärungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden in der vorliegend geltend gemachten Konstellation Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen gewährt würde. 5.2. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, es sei fraglich, ob der pauschale Verweis des BFM auf von diesem festgestellte unterschiedliche Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers der
D109/2010 verwaltungsrechtlich erforderlichen Begründungspflicht genüge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allein ein pauschaler Verweis auf widersprüchliche Angaben eines Asylgesuchstellers den Anforderungen an die Begründungspflicht in der Tat nicht zu genügen vermöchte. Das BFM hat vorliegend indessen zwar knapp, aber ausreichend aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Gründe es den Schluss zog, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Verfügung ist mithin insgesamt hinreichend begründet. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Vorweg ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht. Obwohl er auf die Wichtigkeit der Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen wurde und aussagte, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in Syrien (vgl. act. A1/11 S. 5, A3/1, A11/17 S. 3), unternahm er in der Folge keinerlei Anstrengungen, sich das Dokument zusenden zu lassen (vgl. act. A11/17 S. 3). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM seine
D109/2010 Familiennummer anzugeben (vgl. act. A1/11 S. 6). Dieser Aufforderung kam er ebenso wenig nach. Somit steht trotz der durchgeführten Botschaftsabklärung, aufgrund deren Ergebnis davon auszugehen ist, es existiere eine Person mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität, nicht fest, ob er sich unter seiner richtigen Identität in der Schweiz aufhält. 6.3. Der Beschwerdeführer führt seine Schwierigkeiten, die er im Heimatland gehabt habe, auf eine intime Beziehung zu einer Mitstudentin zurück. Seine Situation sei dadurch erschwert worden, dass er christlichen Glaubens sei, seine Freundin jedoch der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht auf den Standpunkt, dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Glaubenszugehörigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substanziierte Angaben über die religiösen Bräuche zu machen, an denen er teilgenommen hatte. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist zwar nachvollziehbar, dass jemand mit laizistischer Grundeinstellung eine gewisse Distanz zur Kirche und zu Glaubensfragen hat. Dies erklärt indessen nicht, weshalb der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Angaben zu den heimatlichen christlichen Gebräuchen machen konnte. Bei der Anhörung sagte er zwar aus, er sei seit seiner Volljährigkeit "nicht mehr so praktizierend" (vgl. act. A11/17 S. 5). Es wäre jedoch gleichwohl zu erwarten gewesen, dass er über selbst Erlebtes ausführlicher hätte berichten können, als er dies getan hat. Mit dem BFM ist deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Christ ist, und es ist deshalb nicht glaubhaft, dass seine angeblichen Probleme mit der Familie seiner Freundin tatsächlich auch einen religiösen Hintergrund gehabt haben sollen. 6.4. Soweit der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vorbrachte, es könne sein, dass er von den heimatlichen Behörden der Fahnenflucht bezichtigt werde, da er Syrien verlassen habe, ohne zuvor den Militärdienst geleistet zu haben, ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien ein militärstrafrechtliches Verfahren eingeleitet werden könnte, falls er sich der Leistung des Dienstes tatsächlich entzogen haben sollte. 7.
D109/2010 7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3. Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung geltend, sein Verhalten – vorehelicher Geschlechtsverkehr – verstosse gegen die "orientalische Tradition" (vgl. act. A1/11 S. 6). Die Familie seiner Freundin habe sich in der Ehre beschmutzt gesehen, da ihre Tochter nicht mehr Jungfrau sei und keinem anderen Mann zur Frau gegeben werden könne. Er habe sie nicht heiraten können, weil er einen anderen Glauben als die Familie seiner Freundin habe. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
D109/2010 dieser Vorbringen ist festzustellen, dass den geltend gemachten Vergeltungsabsichten der Familie seiner Freundin kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Dem Beschwerdeführer war bei der Aufnahme der sexuellen Beziehung zu seiner Freundin bewusst, dass eine solche – unbesehen der Glaubenszugehörigkeit – aufgrund der Traditionen in der orientalischen Gesellschaft im Falle ihrer Entdeckung zu ernsthaften Problemen mit ihrer Familie führen könnte (vgl. act. A1/11 S. 7). Es mag sein, dass eine gütliche Lösung des Verstosses gegen die Traditionen angesichts der gesellschaftlichen Gegebenheiten in Syrien bei unterschiedlicher ethnischer beziehungsweise religiöser Zugehörigkeit des Liebespaares erschwert respektive verunmöglicht wird. Anknüpfungspunkt der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Verfolgung wäre indessen nicht seine – ohnehin nicht glaubhaft gemachte – christliche Glaubenszugehörigkeit, sondern sein Verstoss gegen die Tradition und die Beschmutzung der Familienehre seiner Freundin gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, in der orientalischen Gesellschaft sei die Jungfräulichkeit etwas Heiliges, in seinem Fall sei die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit dazu gekommen (vgl. act. A11/17 S. 7). Ob der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner (angeblich) christlichen Glaubenszugehörigkeit ansonsten weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen ernsthafte Probleme hatte (vgl. act. A11/17 S. 13), von den Behörden seines Heimatlandes Schutz vor der Verfolgung durch die Familie seiner Freundin hätte erhalten können oder nicht, erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als asylrechtlich irrelevant, da allfällige Übergriffe auf seine Person nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würden. Da der Beschwerdeführer die behauptete christliche Glaubenszugehörigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, braucht auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die syrischen Behörden ihm als Christ den Schutz gegen Übergriffe der muslimischen Familie allenfalls aus religiösen Gründen und damit aus einem asylrechtlich relevanten Motiv verweigern würden. 7.4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
D109/2010 Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). 7.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausreise aus Syrien könnte von den Behörden als Dienstverweigerung aufgefasst und entsprechend bestraft werden. Da er Student gewesen sei, habe er bisher keinen Militärdienst leisten müssen. Er habe jedes Jahr eine Studienbestätigung an das zuständige Amt geschickt, weshalb er bisher kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe (vgl. act. A11/17 S. 15). 7.4.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, den Militärdienst verweigert zu haben. Allein der Umstand, dass er aus Syrien ausreiste und sich seit längerer Zeit im Ausland aufhält, ohne den Dienst geleistet zu haben, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkrete Angaben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdienstes besondere Nachteile drohen würden. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion (oder Desertion) grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nichtamtliche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden
D109/2010 muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff., ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 115 ff., ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 32); die Sanktionen gegenüber einem Wehrpflichtigen, welcher sich solchen illegitimen militärischen Aktionen als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen zu entziehen sucht, sind als politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu charakterisieren (vgl. dazu CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass er, der bislang mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme hatte, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Er hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass und weshalb gerade er im Falle einer möglichen Rekrutierung für den Militärdienst in völkerrechtswidrige Handlungen verstrickt werden könnte. Auch in dieser Hinsicht liegt mithin keine begründete Furcht vor Verfolgung vor. 7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8.
D109/2010 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 9.3. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde ist infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 10. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund vorstehender Erwägungen, dass
D109/2010 die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Beschwerdeführer somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde – der Beschwerdeführer reichte die geforderte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach –, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die teilweise Gegen standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM als Vorinstanz oder unterliegender Bundesbehörde sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.3. Dem Beschwerdeführer ist – da das BFM die (teilweise) Gegen standslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat – für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 14. Oktober 2011 wird der Gesamtaufwand mit Fr. 1'740.– (8,5 Stunden Arbeitsaufwand [à Fr. 200.–] und Fr. 40.– Spesen) beziffert, was angemessen erscheint. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 870.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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D109/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 870.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
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