Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1066/2010 Urteil v om 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), Iran, alias B._______, geboren (…), Iran, alias C._______, geboren (…), Iran, und dessen Ehefrau D._______, geboren (…), Iran, alias E._______, geboren (…), Iran, alias F._______, geboren (…), ohne Nationalität, beide vertreten durch lic. iur. HSG Benedikt SchneiderKoch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N _______.
D1066/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin – beide iranische Staatsangehörige – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. September 2009 beziehungsweise am 16. September 2009 in Richtung G._______. Der Beschwerdeführer hielt sich anschliessend vom 5. September 2009 bis zum 26. Oktober 2009 in H._______ auf, während die Beschwerdeführerin dort vom 17. September 2009 bis zum 30. September 2009 blieb. Sie wurde dann nach I._______ gebracht, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie sich bis zum 27. Oktober 2009 aufhielt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden in einem Waldstück wieder zusammengebracht, von wo sie mit Hilfe des Schleppers via ihnen unbekannte Länder am 29. Oktober 2009 illegal in die Schweiz gelangten. Im Empfangs und Verfahrenszentrum J._______ suchten sie gleichentags um Asyl nach. Am 6. November 2009 erfolgte die Befragung zur Person und am 13. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein konfessionsloser ethnischer Azeri und sei in K._______ geboren worden. Im Mai/Juni 2006 habe er aufgrund einer Karikatur in einer iranischen Zeitung, in welcher die Volksgruppe der Azeri als Kakerlaken dargestellt worden sei, an der Universität eine Demonstration organisiert, welche ihm zuvor vom Universitätsrektor mündlich bewilligt worden sei. Weil man die Bewilligung kurzfristig zurückgezogen habe, hätten nur ungefähr dreissig oder vierzig Studenten an der Demonstration teilgenommen. Diese sei von der Harasat, dem Universitätsüberwachungsdienst, gefilmt worden. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, dem Beamten den Film wegzunehmen und zu zerstören. Die Demonstration sei ausgeartet, und am Folgetag seien bei einem weiteren Aufstand mehrere Personen ums Leben gekommen. Sodann sei er von Beamten der Ettela'at gesucht worden. Sie hätten seinen Eltern mitgeteilt, er müsse sich bei ihnen melden. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei er vor der Universität verhaftet und zum Sitz der Ettela'at gebracht worden, wo er seine Personalien habe mitteilen und Angaben zu seinen Verwandten und Bekannten habe machen müssen. Er sei wieder entlassen worden, in den darauffolgenden Tagen jedoch erneut zweimal für mehrere Tage
D1066/2010 bei der Ettela'at festgehalten, verhört und geschlagen worden. Mit der Auflage, keine Kontakte zu anderen Personen mehr zu unterhalten und die Stadt nicht mehr zu verlassen, habe man ihn schliesslich entlassen. Seine Familie habe sodann den Festnetzanschluss gekündigt. Ungefähr einen Monat später sei er nach L._______ und M._______ gegangen, wo er gearbeitet habe. Im November 2008 sei er nach K._______ zurückgekehrt, habe aber die meiste Zeit bei seiner Ehefrau in N._______ verbracht. Am 3. Juni 2009 habe er sie dort geheiratet. Während der Kampagnen hinsichtlich der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 habe er mit seinen Freunden Propaganda für Mussawi betrieben. Nach der Wahl Ahmadinejads habe er mit ihnen eine Demonstration in K._______ organisiert. Am 15. Juni 2009 habe er Flugblätter für die Demonstration verteilt, welche am folgenden Tag hätte stattfinden sollen. Am Abend sei er jedoch von der Ettela'at festgenommen worden, wobei sie ihn ein oder zwei Tage später wieder entlassen hätten. In der Folge habe er sich mit seiner Frau teils in N._______, teils in K._______ aufgehalten. Am 3. August 2009 habe er bei der Ettela'at ein vorgeschriebenes Geständnis unterschreiben müssen. Die Beamten hätten ihn entlassen und ihm mitgeteilt, dass er die Vorladung des Revolutionsgerichts abwarten müsse. Gleichentags sei er auf einer Plantage seiner Familie untergetaucht; die Familie habe er nur nachts besucht. Währenddessen habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Vorbringen ihres Ehemannes an und machte darüber hinaus insbesondere geltend, sie sei eine konfessionslose Bachtiarin und sei in O._______ geboren worden. Im Sommer 2006 sei sie wegen ihres Studiums nach N._______ gezogen. Im September 2006 habe sie ihren Ehemann kennengelernt, ihn am 3. Juni 2009 geheiratet und daraufhin mehrheitlich bei seiner Familie in K._______ gelebt. Im Iran sei sie als Frau benachteiligt gewesen und habe weder Meinungs noch Kleidungsfreiheit gehabt. Nach der Ausreise des Ehemannes am 4. September 2009 seien sie und ihr Schwiegervater am 12. September 2009 und 13. September 2009 von der Ettela'at mitgenommen und verhört worden. A.b. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis (Shenasnameh), seine nationale Identitätskarte (MelliKarte), sein Abschlussdiplom der Universität, seine Heiratsurkunde, seinen Führerausweis, seinen Militärausweis sowie eine CD mit Videomaterial zu den Akten.
D1066/2010 Die Beschwerdeführerin legte ihren Identitätsausweis (Shenasnameh), ihre nationale Identitätskarte (MelliKarte) und ihren Studentinnenausweis ins Recht. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 29. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen, in jedem Fall sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt ersucht. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden die per Telefax übermittelte angebliche Vorladung der P._______ Iran vom 3. November 2009 inklusive Übersetzung ins Recht. Auf die Beschwerdebegründung und auf das als Beweismittel eingereichte Dokument wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
D1066/2010 E. Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2010 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden das Anhörungsprotokoll in Strafsachen (Original des angeblichen Abwesenheitsurteils) des Q._______ Iran vom 5. Dezember 2009 inklusive Übersetzung und eine Schwangerschaftsbestätigung von Dr. med. (…), (…), vom 12. Mai 2010 als weitere Beweismittel nachreichen. G. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2010 und vom 18. Juni 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, sich in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln zu äussern. H. In seinen Vernehmlassungen vom 17. Juni 2010 und vom 18. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Neben weiteren Ausführungen verwies das Bundesamt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. I. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Replik vom 7. Februar 2011 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragten sie die Edition der vollständigen mit der Schweizer Vertretung in Teheran getätigten Korrespondenz mit der Möglichkeit, nach Einsicht in die Botschaftsanfrage (Akte A35) und Botschaftsantwort (Akte A38) nochmals Stellung zu nehmen. Als weitere Beweismittel wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: – Ein undatiertes Schreiben des Internationalen Komitees gegen Hinrichtungen mit der Überschrift "Zur Verteidigung Politischer Gefangener und Gegen Hinrichtungen im Iran – Internationale Kampagne",
D1066/2010 – ein Schreiben von (…) des Sekretariats der R._______ der S._______ Iran vom 23. Januar 2011 in Kopie und – ein Artikel aus der Neuen Luzerner Zeitung vom 31. Januar 2011 betreffend Hinrichtungen im Iran. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 7. November 2011 hiess der Instruktionsrichter das in der Eingabe vom 7. Februar 2011 gestellte Gesuch um Akteneinsicht gut, händigte den Beschwerdeführenden Kopien der Aktenstücke A35 und A38 aus und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich innert Frist dazu zu äussern. L. Mit Eingabe vom 21. November 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme einreichen und nochmals beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel liessen sie eine zweite Übersetzung des Anhörungsprotokolls beziehungsweise des angeblichen Abwesenheitsurteils vom 5. Dezember 2009 einreichen. Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
D1066/2010 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D1066/2010 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben erscheine die gesamte Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden äusserst unglaubhaft. Im Weiteren stellten die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Benachteiligung als Frau keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Schliesslich sei die eingereichte CD mit Videomaterial als Beweismittel untauglich, da die mit Musik untermalten Bilder von Protesten sich nicht direkt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden und somit den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen festgehalten und diesbezüglich unter anderem ausgeführt, es dürfe nicht vergessen werden, dass die Befragungen mittels Dolmetscher durchgeführt worden seien, wobei stets Fehler in der Genauigkeit der Aussage entstünden, welche in den Protokollen ihren Niederschlag fänden. Es müsse berücksichtigt werden, dass gerade bei Fällen mit einer anderen Zeitrechnung die Übersetzung besonders anfällig für Fehler im Bereich von Daten sei. Kleine Abweichungen bei Datenangaben dürften jedenfalls nicht als wesentliche Widersprüche gelten und die ansonsten klaren und eindeutigen Angaben in der Sache vollständig verdrängen. Die Untersuchung müsse sich einzig auf die Prüfung konzentrieren, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Vorliegend seien keine Widersprüche in wesentlichen Elementen der Aussagen auszumachen und es bestünden keinerlei Zweifel an den Festnahmen beziehungsweise Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Ettela'at im Jahr 2006.
D1066/2010 Angesichts der latenten Gefahr einer Verhaftung und unmenschlichen Behandlung dürften die Beschwerdeführenden aufgrund des RefoulementVerbots und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keinesfalls in den Iran zurückgeschafft werden. 4.3. 4.3.1. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 äusserte sich das BFM dahingehend, dass aus der in Faxkopie eingereichten Vorladung vom 3. November 2009 nicht hervorgehe, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für den 11. November 2009 vorgeladen worden sei. Zumal es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Kopie handle, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Fälschung handle. Es vermöge somit den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen und sei untauglich. 4.3.2. In der zweiten Vernehmlassung vom 18. Januar 2011 wurde festgehalten, Dokumente wie das Anhörungsprotokoll beziehungsweise das angebliche Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 seien im Iran gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem weise das Dokument mehrere Unstimmigkeiten auf. Zum einen datiere es vom 5. Dezember 2009. Der Poststempel auf der Rückseite stamme hingegen vom 6. April 2009. Im Weiteren befänden sich oben auf dem Dokument drei Spalten, wobei die rechte Spalte für die Personalien und den Wohnort des Anschuldigenden, die mittlere für den Grund der Anschuldigung und die linke für die Personalien sowie den Wohnort des Angeschuldigten gedacht seien. Die Spalten habe man jedoch nicht ausgefüllt. Ausserdem wirke es befremdend, dass die angebliche Verurteilung in Abwesenheit auf der Rückseite des Dokuments und darunter wiederum das Datum 5. Dezember 2009 aufgeführt worden seien. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass am 5. Dezember 2009 ein Anhörungsprotokoll erstellt werde, in dem der Beschwerdeführer zu den Anschuldigungen Stellung nehme und gleichentags ein Urteil in Abwesenheit gefällt werde, weil er zum "damaligen Zeitpunkt" angeblich nicht anwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle.
D1066/2010 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels habe das BFM am 14. Juli 2010 bei der Schweizer Vertretung in Teheran eine Abklärung veranlasst. Die Botschaftsantwort, welche am 5. Oktober 2010 eingetroffen sei, habe ebenfalls ergeben, dass das Anhörungsprotokoll beziehungsweise das angebliche Urteil in Abwesenheit gefälscht sei, was die Zweifel an der Echtheit des Dokuments noch zusätzlich erhärte. Hinsichtlich der Bestätigung der Schwangerschaft hielt das BFM fest, diese könne höchstens einen kurzzeitigen Einfluss auf die Ausreisefrist haben. Weder aus der Schwangerschaft noch der Geburt des Kindes ergäben sich Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug in den Iran sprechen könnten. 4.4. In der Replik vom 7. Februar 2011 wurde an der Echtheit des Anhörungsprotokolls beziehungsweise des angeblichen Abwesenheitsurteils vom 5. Dezember 2009 festgehalten und diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, der Umstand, dass das Dokument drei verschiedene Handschriften enthalte, sei ein eindeutiger Hinweis auf dessen Echtheit. Im Weiteren treffe es zu, dass im Originaldokument weder die Personalien, der Wohnort noch der Grund der Anschuldigung ausgefüllt worden seien. Dies sei jedoch kein Beweis dafür, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf der Rückseite des Dokuments sei im Weiteren ein Stempel angebracht worden, der die arabischen Ziffern 06.04.09 enthalte. Es handle sich dabei um kein Datum, da dieses in persischer Schrift, nicht aber in arabischen Ziffern geschrieben worden wäre. Ausserdem würden Daten regelmässig von Hand geschrieben. Beachte man den Ablauf, der hinter dem umstrittenen Dokument stecke, so sei es durchaus plausibel, dass es innert 24 Wochen zu einer Anzeige, einer Verteidigung und einer Vorladung gekommen sei. Das Dokument müsse genügen, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Das neu eingereichte Schreiben von (…) bekräftige die konkrete Gefahr, in die sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung begeben würde. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei daher zumindest die vorläufige Aufnahme ernsthaft zu prüfen. Von einer Rückschaffung sei in jedem Fall abzusehen.
D1066/2010 4.5. Mit Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde die Abklärungsweise des BFM und der Schweizerischen Botschaft gerügt und diesbezüglich geltend gemacht, der Umstand, dass mit der Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers dessen Familie und Angehörige im Iran und er selbst in der Schweiz gefährdet worden seien, habe man nicht berücksichtigt. Im Weiteren bezweifelten die Beschwerdeführenden die Neutralität des Verfassers der Botschaftsantwort. Es handle sich nicht nur um eine klärende Analyse, sondern um eine emotional gefärbte und sprachlich einseitig ausgefertigte Stellungnahme. Sodann genüge es nicht, einfach zu behaupten, der Stempel auf dem Anhörungsprotokoll beziehungsweise dem angeblichen Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 sei grundsätzlich leicht käuflich. Bei Fälschungen müsse nicht alleine auf den Stempel, sondern auf das ganze Dokument und die gesamten Umstände abgestellt werden, was in casu nicht gemacht worden sei. Angesichts dessen, dass die Abfassung des umstrittenen Dokuments in drei verschiedenen Schriften gebildeter Personen in keiner Weise berücksichtigt worden sei, habe man es zu Unrecht und ohne genaue Prüfung sämtlicher Umstände vorschnell als unecht bezeichnet. Ausserdem trage das Dokument eine Verfahrensnummer, weshalb es hätte möglich sein müssen, zu überprüfen, ob tatsächlich eine Anzeige und eine Vorladung gegen den Beschwerdeführer vorlägen. Allein aufgrund einer pauschalen Prüfung die Echtheit des Dokuments in Zweifel zu ziehen, ohne konkret auf den Einzelfall einzugehen, genüge nicht. 5. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde, der Replik vom 7. Februar 2011 und der Stellungnahme vom 21. November 2011 nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. 5.1. Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149).
D1066/2010 5.1.1. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Ende Mai oder Ende Juni 2006 an der Universität eine friedliche Demonstration organisiert habe, wobei die ganze Demonstration vom Universitätsüberwachungsdienst Harasat gefilmt worden sei, ist Folgendes festzustellen: Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, dem HarasatMitarbeiter die Kamera aus den Händen gerissen und den Film beleuchtet, kaputt gemacht zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. November 2009, A1 S. 7), während er bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er sei zum HarasatMitarbeiter hingegangen und habe von ihm die Kamera verlangt. Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin gesagt: „Bitte, nimm die Kamera nicht“, ihm aber den DigitalFilm gegeben, den er dann gelöscht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. November 2009, A10 S. 4 F19). Zur Rechtfertigung dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, er glaube, die Dolmetscherin habe ihn falsch verstanden. Er habe nie von einer Beleuchtung des Films gesprochen, sondern zu 100% ausgeführt, den Film gelöscht zu haben (vgl. a.a.O., F20). Vor dem Hintergrund, dass er im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. A1 S. 15), muss sein Erklärungsversuch als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, wonach der genaue Wortlaut „entreissen“, „abnehmen“, „Kamera“, „Digitalkamera“ usw. von sekundärer Bedeutung sei und die Gefahr von Übersetzungs ungenauigkeiten enthalte, ebenso wenig zu ändern. 5.1.2. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person an, nach dem Aufstand habe der Ettela'at ein paar Mal bei ihm zu Hause angerufen und gefordert, er solle sich bei ihnen melden. Er sei nicht zu Hause gewesen sei, weshalb seine Angehörigen jeweils die Telefonate entgegengenommen hätten (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen liess er dagegen protokollieren, die Agenten des Ettela'at seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. A10 S. 5 F31). Auf den Widerspruch angesprochen, rechtfertigte er sich dahingehend, dass beide Ausführungen stimmten, der Ettela'at habe seine Familie angerufen und sei auch zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. a.a.O., F 32). Es ist jedoch davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte – falls er tatsächlich gesucht worden wäre – bereits bei der Erstbefragung erwähnt, dass die Agenten sich nicht nur telefonisch nach ihm erkundigt, sondern ihn auch daheim aufgesucht hätten. Auch die Dauer der
D1066/2010 angeblichen Festnahmen seitens der Ettela'at im Jahr 2006 schilderte er widersprüchlich. Im Rahmen der Befragung zur Person führte er diesbezüglich aus, nachdem er erstmals von der Ettela'at verhaftet worden sei, habe er auf einem Blatt seine Personalien, Freunde und Familienangehörigen vermerken müssen. Daraufhin habe er gehen können, sich aber am folgenden Tag an derselben Adresse wieder melden müssen. Bei der zweiten und dritten Verhaftung sei er drei Tage beziehungsweise eine Woche festgehalten worden (vgl. A1 S. 7/8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, bei der ersten Verhaftung habe er über Nacht bei der Ettela'at bleiben müssen und sei erst am nächsten Tag freigelassen worden (vgl. A10 S. 6 F36). Auf Vorhalt hin gab er zunächst wiederum zu Protokoll, sie hätten ihn bei der ersten Verhaftung nach einem Tag gehen lassen (vgl. a.a.O., F37), um gleich anschliessend entgegen seiner Schilderung bei der Befragung zur Person auszuführen, er sei anlässlich der zweiten Festnahme zwei Tage lang dort behalten worden (vgl. a.a.O.). Von einer tatsächlich verhafteten Person wären indessen übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen, zumal es sich bei einer Festnahme doch um ein einschneidendes, dem Betroffenen sich einprägendes Ereignis handelt. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche kann dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden, er habe einen Film vernichtet noch sei er von der Ettela'at gesucht, mehrmals festgenommen und behelligt worden. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich in casu keine Widersprüche in wesentlichen Elementen der Aussagen fänden, ist somit unbegründet. Auch das Argument, dass mittels eines Dolmetschers durchgeführte Befragungen anfällig auf Fehler seien, welche sich im Protokoll niederschlagen würden, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal es dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung offengestanden wäre, auf allfällige Fehler hinzuweisen. 5.1.3. Die angeblichen Festnahmen im Jahr 2009 sind in Übereinstimmung mit dem BFM gleichermassen als unglaubhaft zu bezeichnen, da sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in Widersprüche verstrickte. Namentlich sein Vorbringen, wonach die Agenten der Ettela'at vor seiner Verhaftung bei ihm zu Hause angerufen und ihn dann abgeholt hätten (vgl. A10 S. 11 F71), widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Agenten dadurch seine Flucht riskiert hätten. In Anbetracht der Sachlage muss auch die Vorladung des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden, weshalb er
D1066/2010 aus dem als Beweismittel eingereichten Vorladungsblatt vom 3. November 2009 nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag. 5.1.4. Auch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen. So verneinte sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen die Frage, ob sie mit irgendwelchen Personen, den heimatlichen Behörden oder Organisationen je Probleme gehabt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. November 2009, A11 S. 2 F7), obwohl sie bei der Erstbefragung erklärte, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sie mit ihrem Schwiegervater am 12. September 2009 und 13. September 2009 von der Ettela'at abgeholt und verhört worden (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. November 2009, A2 S. 7). Angesichts dessen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die beiden angeblichen Verhöre bei der Direktanhörung von sich aus und nicht erst auf Vorhalt hin erwähnt hätte. Was die vorangehenden Erwägungen (E. 5.1.1.5.1.4.) anbelangt, kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2. Schliesslich muss die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags auch angesichts der Botschaftsabklärung in Zweifel gezogen werden. Laut dem Abklärungsergebnis handelt es sich beim als Beweismittel eingereichten Anhörungsprotokoll beziehungsweise angeblichen Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 um eine Fälschung (vgl. Akte A38), weshalb der Beschwerdeführer damit nicht belegen kann, er habe bei einer allfälligen Rückkehr im Iran Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Im Weiteren vermag die vom BFM in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2011 vertretene Argumentation gegen die Echtheit des Dokuments zu überzeugen und ist mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Replik vom 7. Februar 2011 sowie der Stellungnahme vom 21. November 2011 zu bestätigen. Bei dieser Sachlage kann insbesondere offen gelassen werden, ob der auf der Rückseite des Dokuments angebrachte Stempel ein Datum enthält oder es sich dabei um eine andere Bezeichnung handelt. Überdies ergeben sich aus der Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen des Bundesamtes und der Botschaft im Rahmen der Abklärung keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Infolgedessen besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von einer Vertrauensperson der Botschaft dargelegten Ausführungen und
D1066/2010 der entsprechenden Folgerung des BFM zu zweifeln. Es gelangt daher in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass das fragliche Dokument gefälscht ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen näher einzugehen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Anhörungsprotokoll beziehungsweise angeblichen Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 um ein Falsifikat handelt, ist das Vorladungsblatt vom 3. November 2009 ebenso als gefälscht zu bezeichnen. Diese Dokumente sind gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Auch die mit der Eingabe vom 7. Februar 2011 eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Das Schreiben von (…) vom 23. Januar 2011 ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, da darin im Wesentlichen wiederholt wird, das Leben des Beschwerdeführers sei im Iran in Gefahr gewesen und bei einer Abschiebung dorthin würde ihn ein hartes Schicksal ereilen. Zudem nimmt weder der Zeitungsartikel vom 31. Januar 2011 noch das undatierte Schreiben des Internationalen Komitees gegen Hinrichtungen konkret Bezug auf den Beschwerdeführer, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.3. Als eigenen Grund für die Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz machte die Beschwerdeführerin geltend, die allgemeine kata strophale Lage der Frauen im Iran habe sie dazu veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen (vgl. A2 S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im iranischen Kontext zweifellos zu Benachteiligungen der Frau gegenüber dem Mann kommt, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin davon mehr betroffen sein sollte als andere iranische Frauen. Die dargelegten Ungleichbehandlungen stellen daher keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Benachteiligung als Frau stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Demzufolge erweist sich die Ablehnung der Asylgesuche insgesamt als rechtens. 6.
D1066/2010 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
D1066/2010 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
D1066/2010 Verhältnissen gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. 7.3.2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zunächst um junge und gemäss den Akten gesunde Personen. Sodann besuchte der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre die Schule, verfügt über ein Diplom als Architekt und arbeitete in verschiedenen Bereichen, während die Beschwerdeführerin von einer staatlichen Universität als Geologiestudentin aufgenommen wurde (vgl. A1 S. 3, A2 S. 4). Angesichts dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen bei einer Rückkehr im Heimatland gelingen wird, für sich und ihr inzwischen geborenes Kind eine Existenz aufzubauen. Darüber hinaus besteht im Iran ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers [vgl. A1 S. 4]; Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder der Beschwerdeführerin [vgl. A2 S. 4/5]), welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sollten sie sich mit allfälligen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sehen, werden sie ausserdem die Möglichkeit haben, sich an den Vater des Beschwerdeführers zu wenden, der sehr vermögend sein soll und ihn bereits finanziell unterstützt hat (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten wie auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D1066/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge mutwilliger Prozessführung aufgrund der Einreichung gefälschter Dokumente auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden am 17. März 2010 bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 600. leisteten, ist ihnen noch ein Restbetrag von Fr. 600.– aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D1066/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Vorladungsblatt vom 3. November 2009 und das Anhörungsprotokoll beziehungsweise angebliche Abwesenheitsurteil vom 5. Dezember 2009 werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. März 2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 600. ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: