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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2012 C-5616/2011

20 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,416 mots·~7 min·1

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5616/2011

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Advokat Alain Joset,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-5616/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1988 in Nigeria geborene A._______ im Juni 2009 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Entscheid vom 4. August 2009 nicht eintrat, dass A._______ der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkam und in der Folge, kurz vor der Ausstellung eines Laisser-passer, untertauchte, dass er sich am 8. Juni 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel meldete und erneut ein Asylgesuch stellte, dass er am darauffolgenden Tage in Vorbereitungshaft und – nachdem das BFM am 20. Juli 2011 auch auf sein zweites Asylgesuch nicht eingetreten war – am 25. Juli 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass ihm im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut am 19. August 2011 ein Formular – bezeichnet mit Rechtliches Gehör zu einer allfälligen Einreisesperre – ausgehändigt wurde, welches er weder ausgefüllt noch unterzeichnet hat, dass das BFM gegen ihn mit Verfügung vom 8. September 2011 ein zweijähriges Einreiseverbot verhängte und gleichzeitig seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste, dass das BFM zur Begründung der Fernhaltemassnahme anführte, der Vollzug der Wegweisung von A._______ habe durch Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft sichergestellt werden müssen, dass A._______ gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des Einreiseverbots sowie die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass er seine Beschwerde insbesondere mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, dies, weil ihm, der Analphabet sei, zwar ein entsprechendes Formblatt vorgelegt worden sei, hieraus jedoch nicht ersichtlich sei, ob ihm ein Übersetzer die rechtlichen Auswirkungen des Einreiseverbots und die ihm hierzu eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme habe deutlich machen können,

C-5616/2011 dass der Beschwerdeführer weiterhin behauptet, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht ausgeübt bzw. nicht berücksichtigt, dass er eine in Basel lebende Partnerin habe, welche er – sobald diese von ihrem Ehemann geschieden sei – heiraten wolle, dass der Beschwerdeführer aus diesem, seiner Meinung nach von der Vorinstanz unberücksichtigten Umstand eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableitet, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem darauf beruft, nicht in seinem nigerianischen Dorf leben zu können, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass sie hinsichtlich des Vorwurfs der Gehörsverletzung darlegt, das rechtliche Gehör zur Anordnung des Einreiseverbots sei dem Beschwerdeführer vom zuständigen Gefangenenbetreuer gewährt worden, wobei die Verständigung ohne Schwierigkeiten in englischer Sprache erfolgt sei, dass sie hierzu weiterhin ausführt, Bestätigungen der kantonalen Behörden zufolge würden Ausschaffungshäftlinge sehr wohl über den Sachverhalt und die Konsequenzen eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer hierzu mit Replik vom 3. Januar 2012 erwidert, die Vorinstanz habe mit der Bezugnahme auf den gewöhnlichen Verlauf in solchen Fällen nicht substantiiert darlegen können, dass ihm die Bedeutung des ausgehändigten Formulars rechtsgenüglich deutlich gemacht worden sei,

und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und

C-5616/2011 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und vor Erlass einer Verfügung anzuhören sind (Art. 29 und 30 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht nachgewiesen, dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Übersetzer

C-5616/2011 anwesend war, der ihm die Bedeutung einer Stellungnahme erklärt hätte (Beschwerdeeingabe S. 4), bzw. dass er aufgrund seiner rudimentären Englischkenntnisse die Tragweite der von ihm verlangten Stellungnahme nicht erfasst habe (Replik S. 1), dass der Beschwerdeführer damit einräumt, Erläuterungen in englischer Sprache erhalten zu haben, dass er sich allerdings nicht zum Verlauf der Anhörung äussert und auch nicht behauptet, die rechtlichen Auswirkungen des Einreiseverbots nicht verstanden zu haben, dass daher der Erklärung der Vorinstanz, ihm sei das rechtliche Gehör durch Beizug eines englisch sprechenden Gefangenenbetreuers in rechtsgenügender Weise gewährt worden, geglaubt werden kann, dass der Hinweis der Vorinstanz auf die ihr bestätigte gesetzeskonforme Praxis der kantonalen Behörden diese Erklärung nur unterstreicht, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs die Aufforderung zum Verlassen der Schweiz ignorierte und untertauchte, was darauf schliessen lässt, er könnte auch in Zukunft die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz missachten, dass damit eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist, dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, dass in diesem Rahmen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus seinem Heimatland in die Schweiz flüchten müssen, nicht zu prüfen war, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen darlegt, welche die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in Frage stellen könnten, dass der von ihm diesbezüglich geltend gemachte Aspekt der Garantie von Privat- und Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht zum Tragen kommt, solange seine angebliche Verlobte noch mit einem anderen Mann verheiratet ist,

C-5616/2011 dass das verhängte Einreiseverbot somit vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]), dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

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C-5616/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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