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Bundesstrafgericht 20.01.2021 CN.2021.1

20 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,259 mots·~11 min·1

Résumé

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen

Texte intégral

Beschluss vom 20. Januar 2021 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien F., vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

Berufungsführer / Drittbetroffener

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

2. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Berufungsbeklagter / Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2021.1 (Hauptverfahren CA.2020.18)

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: - Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) (vgl. BA pag. 10-01-0001 ff.). - Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. November 2016 ihrerseits eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.16.1859-NOT) gegen den Beschuldigten und gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung dieses und des von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001 f., 02-00-0001 ff.). - Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau des Beschuldigten Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend: StA Frauenfeld) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten insbesondere wegen Tätlichkeiten und Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil des Beschuldigten in W./TG sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die StA Frauenfeld die BA um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 informierte die BA die StA Frauenfeld über die teilweise Verfahrensübernahme betreffend die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB, Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren SV.16.1859-NOT (BA pag. 02-01-0001 ff.). - Im Zuge der Ermittlungen betreffend den Beschuldigten führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch. In diesem Rahmen wurde F. im Vorverfahren zweimal am 21. November 2018 und 31. Juli 2019 als Auskunftsperson befragt. Zudem fand am 21. November 2018 eine Hausdurchsuchung an seinem Domizil statt, während der diverse Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnahmungen wurden in der Folge von der BA aufgehoben (vgl. CAR pag. 1.100.121). - Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen

- 3 - Ehe (Art. 215 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) aus (BA pag. 01-00-0003 ff.). - Am 9. April 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). - Mit Eingabe vom 5. August 2020 beantragte F. (durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Max Birkenmaier) bei der BA u.a. die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9'007.50 sowie einer Genugtuung von Fr. 600.-gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Eventualiter seien ihm die Entschädigung und die Genugtuung im jeweils genannten Betrag gestützt auf Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zuzusprechen (TPF pag. 32.621.003 ff.). Die BA leitete die Eingabe mit Hinweis auf Art. 328 StPO an die Strafkammer weiter (TPF pag. 32.621.001). Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragte die BA die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die erwähnten Anträge (TPF pag. 32.510.044 ff.). F. hielt mit Eingabe vom 7. September 2020 an den gestellten Anträgen fest (TPF pag. 32.621.026 ff.; vgl. CAR pag. 1.100.121). - Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 8./9. September und 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien statt. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.11 wurde den Parteien am 8. Oktober 2020 eröffnet (vgl. CAR pag. 1.100.005 ff.). Das an F. (RA Birkenmaier) versandte Exemplar des Urteilsdispositivs wurde von diesem am 12. Oktober 2020 entgegengenommen (TPF pag. 32.930.016). Der Beschuldigte wurde der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wurde. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils wurde der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 1.100.009). - In der Folge meldeten der Beschuldigte (am 16. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.139), die BA (am 19. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.140 f.) sowie F. (am 22. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.142) je unter Fristenwahrung Berufung gegen das besagte Urteil an. - Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.11 wurde am 22. Dezember 2020 (in vollständiger bzw. teilweiser Form) an die Verfahrensbeteiligten versandt (vgl. CAR pag.

- 4 - 1.100.130 f.; 1.100.134) und von F. am 28. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.137), von der BA am 29. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.136) und vom Beschuldigten am 30. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.138) entgegengenommen. - Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erklärte die BA gegen das besagte Urteil (teilweise) Berufung und stellte verschiedene Beweisanträge (CAR pag. 1.100.155 ff.). - Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 erklärte der Drittbetroffene F. den «Rückzug der Berufungserklärung vom 22. Oktober 2020» (CAR pag. 1.300.001). - Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte gegen das besagte Urteil (teilweise) Berufung (CAR pag. 1.100.159 f.). - Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen bzw. Ausdehnung des Strafverfahrens auf F. (vgl. CAR pag. 1.100.121). Bei ihm handelt es sich mithin um einen anderen Verfahrensbeteiligten bzw. Drittbetroffenen, das heisst um einen durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. - Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386

- 5 - Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. - Da F. mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2020 nicht Berufung «erklärt», sondern diese (richtigerweise) erst «angemeldet» hatte, war es entgegen seiner Eingabe vom 18. Januar 2021 (CAR pag. 1.300.001) nicht möglich, den «Rückzug der Berufungserklärung vom 22. Oktober 2020» zu erklären. Diese Eingabe vom 18. Januar 2020 ist trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen (vgl. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). - Gesamthaft und sinngemäss betrachtet handelt es sich bei der Eingabe vom 18. Januar 2020 – welche innerhalb der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte – am ehesten um einen Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO). Die alternative Interpretation als «Rückzug der Berufungsanmeldung» wäre wenig sinnvoll, da ein Rückzug dieser Art im vorliegenden Verfahrensstadium verspätet erfolgt und zudem systemwidrig wäre bzw. gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.3 vom 8. April 2020, mit Hinweisen). - Der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 4, mit Hinweisen). - Aufgrund des Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) fehlt es im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren – in Bezug auf die F. betreffende Dispositivziffer 10 des Urteils der Strafkammer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 – definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) an einer positiven Prozessvoraussetzung bzw. es liegt eine negative Prozessvoraussetzung respektive ein Prozesshindernis vor (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 5). - Das Verfahren ist zum Abschluss zu bringen, wenn es definitiv an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). - Das vorliegende Berufungsverfahren ist somit, in Bezug auf die erwähnte erstinstanzliche Dispositivziffer 10, infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO). - Dispositivziffer 10 des Urteils der Strafkammer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 ist demnach rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. SPRENGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 437 StPO N. 24).

- 6 - - Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). - Die Verfahrenskosten sind demgemäss von F. zu tragen. - In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen. - Dem Beschuldigten ist wegen des von F. angemeldeten Berufungsverfahrens und dessen Rückzugs- bzw. Verzichtserklärung vom 18. Januar 2021 kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Auch dem unterliegenden Drittbetroffenen F. ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 434 StPO).

- 7 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Die Berufung von F. im Verfahren CA.2020.18 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 10 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 200.-- sind von F. zu tragen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger - Herrn Rechtsanwalt Max Birkenmaier - Herrn Rechtsanwalt Sascha Schürch

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- 8 -

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 21. Januar 2021

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