Beschluss vom 20. Januar 2021 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien F., vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
Berufungsführer / Drittbetroffener
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
2. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,
Berufungsbeklagter / Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2021.1 (Hauptverfahren CA.2020.18)
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: - Am 24. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) (vgl. BA pag. 10-01-0001 ff.). - Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete am 17. November 2016 ihrerseits eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.16.1859-NOT) gegen den Beschuldigten und gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung dieses und des von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001 f., 02-00-0001 ff.). - Am 14. Januar 2016 erstattete die damalige Ehefrau des Beschuldigten Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend: StA Frauenfeld) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten insbesondere wegen Tätlichkeiten und Drohung. Im Rahmen dieser Untersuchung fanden am 8. März 2017 Hausdurchsuchungen am ehemaligen Domizil des Beschuldigten in W./TG sowie der von ihm zu jenem Zeitpunkt bewohnten Räumlichkeit in der Asylunterkunft in Z./TG statt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger mit dschihadistischen Inhalten sichergestellt. Aufgrund dieser Zufallsfunde ersuchte die StA Frauenfeld die BA um Verfahrensübernahme. Am 9. Mai 2017 informierte die BA die StA Frauenfeld über die teilweise Verfahrensübernahme betreffend die der Bundeszuständigkeit unterstehenden Delikte (Art. 260ter StGB, Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz). Gleichentags verfügte die BA die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren SV.16.1859-NOT (BA pag. 02-01-0001 ff.). - Im Zuge der Ermittlungen betreffend den Beschuldigten führte die BA umfangreiche Beweiserhebungen durch. In diesem Rahmen wurde F. im Vorverfahren zweimal am 21. November 2018 und 31. Juli 2019 als Auskunftsperson befragt. Zudem fand am 21. November 2018 eine Hausdurchsuchung an seinem Domizil statt, während der diverse Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnahmungen wurden in der Folge von der BA aufgehoben (vgl. CAR pag. 1.100.121). - Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen