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Bundesstrafgericht 10.02.2021 BB.2021.33

10 février 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,467 mots·~7 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 10. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.33

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 1. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss Anzeige gegen die Rechtsanwälte B., C., in Triesen/FL, D., E., in Vaduz/FL, die Banken F. und G. in Zürich und H. sowie I. in Vaduz/FL wegen Veruntreuung des Stiftungskapitals der Stiftungen J., K., L., M. und N. in der Höhe von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999 sowie wegen Geldwäsche, Verschleierung des Kapitals und Beihilfe zu Untreue und Geldwäsche erhob (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 20. Januar 2021 unter Verfahrensnummer SV.0012-ZEB die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2021, die unverzügliche Einleitung der Strafermittlungen gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte und die Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, die Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts und einer unabhängigen Strafkammer für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Januar 2021 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- A. mit zwei weiteren Eingaben, datiert vom 1. und 2. Februar 2021, die bereits mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 erhobenen Rügen bekräftigte und zudem eine Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, Roy Garré (nachfolgend «Garré») und Cornelia Cova (nachfolgend «Cova»), geltend machte (act. 5 und 6);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführerin zunächst die Befangenheit der Bundesstrafrichter Garré und Cova geltend macht, weil diese wiederholt auf Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingetreten seien und zudem Bundesstrafrichterin

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Cova von 1995 bis 2007 als Staatsanwältin des Kantons Zürich tätig gewesen und somit in die Strafuntersuchung hinsichtlich des Verbrechens betreffend das Kapital der liechtensteinischen Stiftungen verstrickt gewesen sei;

- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- die Mehrfachbefassung eines Behördenmitgliedes in derselben Stellung keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht;

- der Umstand, dass Bundesstrafrichterin Cova zum Zeitpunkt als die Strafuntersuchung in der betreffenden Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anhängig gewesen sein soll, dort als Staatsanwältin bzw. Bezirksanwältin tätig war, ebenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO zu begründen vermag, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, bei Bundesstrafrichterin Cova habe es sich damals um die fallführende Staatsanwältin gehandelt;

- sich somit das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen die Bundesstrafrichter Garré und Cova richtet, als offensichtlich unbegründet erweist;

- damit auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer erübrigt;

- die Beschwerdeführerin zudem Ausführungen zu Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner tätigt und angibt, dieser habe als ehemaliger Staatsanwalt des Kantons Zürich «das Strafermittlungsverfahren zugunsten der Stiftungsräte B. und C. über die prozesswidrigen Einreden ausgehebelt» und amte zugleich in der Aufsichtsbehörde über die Staatsanwälte des Bundes (act. 1 und 6);

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- Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zugeteilt ist (https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/elenco-giudici-penali-federali.html);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich noch solche glaubhaft gemacht worden sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Bezug auf Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner schliessen liessen;

- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner nicht einzutreten ist;

- Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2021 keine Strafuntersuchung eröffnete, weil in derselben Angelegenheit bereist ein rechtkräftiger Entscheid ergangen sei und das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache («ne bis in idem», Art. 11 StPO) der Eröffnung einer Strafsache entgegenstehe (act. 2);

- gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, wenn Verfahrenshindernisse bestehen;

- zu den Verfahrenshindernissen auch das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem», «res iudicata») zu zählen ist (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO);

- die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige namentlich gegen die Rechtsanwälte C. und B. einreichte, weil diese angeblich Vermögenswerte der Stiftungen L., M., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Ehemann; die Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2016 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte und eine dagegen erhoben Beschwerde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.322 vom 10. August 2016 abgewiesen worden war;

https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/elenco-giudici-penali-federali.html https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/elenco-giudici-penali-federali.html

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- die Beschwerdeführerin am 10. November 2019 erneut an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, auf die Strafanzeige gegen die Rechtsanwälte B. (Triesen/FL), C. (Triesen/FL), D. (Vaduz/FL) und E. (Vaduz/FL) zu reagieren und ein Strafverfahren einzuleiten (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Beschwerdekammer am 13. November 2019 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November 2019 an die Bundesanwaltschaft zur Überprüfung ihrer Zuständigkeit weiterleitete, woraufhin die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Laschen 1 und 2);

- dagegen die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2019 sei für nichtig zu erklären, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die obgenannten Rechtsanwälte ein Strafverfahren wegen «Verbrechens der Untreue, Geldwäsche, Veruntreuung von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999» zu eröffnen und für das Strafverfahren sei ein Sonderanwalt zu bestellen (BB.2019.283 act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.283 vom 8. April 2020 die Beschwerde abgewiesen hat;

- die Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige vom 1. Januar 2021 erneut auf denselben, bereits vor der Beschwerdekammer rechtskräftig behandelten Sachverhalt verweist und dabei keine neuen Sachverhaltselemente vorbringt;

- es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozesshindernis handelt;

- es sich im Übrigen gemäss Anzeige offenbar um ein strafbares Verhalten (Veruntreuung) aus dem Jahre 1999 handeln soll, sodass die im angezeigten Sachverhalt erwähnten Handlungen ohnehin verjährt sein dürften (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 StGB);

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Ausstandsgesuche der Bundesstrafrichter Roy Garré, Cornelia Cova und Stefan Heimgartner wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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