Beschluss vom 10. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.33
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 1. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss Anzeige gegen die Rechtsanwälte B., C., in Triesen/FL, D., E., in Vaduz/FL, die Banken F. und G. in Zürich und H. sowie I. in Vaduz/FL wegen Veruntreuung des Stiftungskapitals der Stiftungen J., K., L., M. und N. in der Höhe von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999 sowie wegen Geldwäsche, Verschleierung des Kapitals und Beihilfe zu Untreue und Geldwäsche erhob (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 20. Januar 2021 unter Verfahrensnummer SV.0012-ZEB die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2021, die unverzügliche Einleitung der Strafermittlungen gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte und die Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, die Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts und einer unabhängigen Strafkammer für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Januar 2021 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);
- A. mit zwei weiteren Eingaben, datiert vom 1. und 2. Februar 2021, die bereits mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 erhobenen Rügen bekräftigte und zudem eine Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, Roy Garré (nachfolgend «Garré») und Cornelia Cova (nachfolgend «Cova»), geltend machte (act. 5 und 6);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführerin zunächst die Befangenheit der Bundesstrafrichter Garré und Cova geltend macht, weil diese wiederholt auf Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingetreten seien und zudem Bundesstrafrichterin