Skip to content

Bundesstrafgericht 19.12.2016 BB.2016.361

19 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·589 mots·~3 min·2

Résumé

Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).;;Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).;;Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).;;Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Gesuchstellerin

gegen

SICHERHEITSDIREKTION BASEL-LANDSCHAFT, Zivilrechtsverwaltung, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.361

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Strafbefehl vom 14. Juli 2016 A. der Urkundenfälschung im Amt sowie der versuchten Erpressung für schuldig erklärte und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestrafte (act. 1.1);

- A. gegen diesen Strafbefehl Einsprache beim Strafgericht Basel-Stadt (nachfolgend „Strafgericht“) erhob (act.1);

- die zuständige Einzelrichterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 19. August 2016 die Staatsanwaltschaft aufforderte, beim Kanton Basel-Landschaft ein von Prof. Dr. B. erstelltes Gutachten einzuholen (act.1.2);

- die Staatsanwaltschaft am 26. August 2016 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend „Sicherheitsdirektion“) gelangte und um Herausgabe einer Kopie des genannten Gutachtens ersuchte (act.1.3);

- mit Schreiben vom 5. September 2016 die Sicherheitsdirektion die Herausgabe des Gutachtens mit Verweis auf überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen verweigerte (act. 1.4);

- die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 6. September 2016 und Schreiben vom 30. September 2016 an ihrem Aktenbeizugsgesuch festhielt und die Sicherheitsdirektion aufforderte, ihr bis 7. Oktober 2016 eine Kopie des Gutachtens zukommen zu lassen (act. 1.5 und 1.7);

- mangels Reaktion die Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom 12. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Hauptantrag, es sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, ihr das erwähnte Gutachten in Kopie herauszugeben (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 28. Oktober 2016 in der Hauptsache beantragte, das Gesuch sei abzuweisen (act. 4);

- die Gesuchstellerin mit Replik vom 24. November 2016 an ihrem Antrag festhielt (act. 6);

- die Gesuchgegnerin mit Duplik vom 7. Dezember 2016 an ihrem Antrag festhielt und einen Auszug (mit Abdeckungen) aus dem erwähnten Gutachten einreichte (act. 8);

- 3 -

- die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 mitteilte, dass A. seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen habe, weshalb das Gesuch gegenstandslos geworden sei (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesstrafgericht Konflikte bezüglich des Beizugs von Akten zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet (Art. 194 Abs. 3 StPO);

- zufolge Rückzugs des Gesuchs das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ist;

- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 4 und erkennt:

1. Das Gesuchverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2016.361 — Bundesstrafgericht 19.12.2016 BB.2016.361 — Swissrulings