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Bundesrat Beschwerdeentscheide 14.03.2014

14 mars 2014·Deutsch·CH·Beschwerdeentscheide·PDF·1,317 mots·~7 min·2

Résumé

Beschwerdesache Gemeinde Wald ZH gegen Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Entscheid

Texte intégral

DER SCHWEIZERISCHE BUN'DESR.^T LE CONSEIL FÉDÉR.̂ L SUMSSE [L CONSIGLIO FEDER.ME S\'IZZERO I L CUSSEGL FEDERAL SVIZZER hat in der Beschwerdesache Gemeinde Wald ZH, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald ZH, gegen 1. Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO), Binzikerstrasse 2, 8627 Grüningen, 2, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bem, betreffend Stationsnamen befunden und erwogen: I . A. Am 19. Februar 2013 ersuchten die VZO das Bundesamt für Verkehr (BAV), den Namen der bisherigen Bushaltestelle „Faltigberg ZH, Höhenklinik" 1/6

in „Wald ZH, Faltigberg" zu ändem. Das Gesuch erfolgte, nachdem im Kanton Zürich die Ortschaft Faltigberg aufgehoben und deren Perimeter in die Ortschaft Wald ZH integriert worden war (Genehmigungsentscheid des Bundesamtes für Landestopografie vom 3. April 2012; BBI 20/2 3881). B. Das BAV führte bei den interessierten Behörden und Untemehmen eine Anhörung durch. Das Amt fur Verkehr des Kantons Zürich, der Zürcher Verkehrsverbund und die SBB waren mit dem Antrag der VZO einverstanden. Die Gemeinde Wald ZH wünschte hingegen mit Schreiben vom 8. März 2013, der Haltestellenname „Wald ZH, Faltigberg" sei mit dem Zusatz „Höhenklinik" zu versehen. Am 2. April 2013 entschied das BAV, per 15. Dezember 2013 „Wald ZH, Faltigberg" als neuen Namen der fraglichen Bushaltestelle festzulegen. C. Die von der Gemeinde Wald ZH gegen den Entscheid des BAV erhobene Beschwerde wies das UVEK am 3. September 2013 ab. D. Am 2. Oktober 2013 reichte die Gemeinde Wald ZH beim Bundesrat Beschwerde ein. Sie beantragt, der Entscheid des UVEK vom 3. September 2013 sei aufzuheben und die Haltestellenbezeichnung neu auf „Wald ZH, Höhenklinik" festzulegen. Die VZO und das Amt für Verkehr des Kantons Zürich haben auf eine Vemehmiassung verzichtet. Dasselbe gilt für das UVEK, das in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2013 an die Instmktionsbehörde auf die Ausfühmngen im angefochtenen Entscheid verweist. E. Die Instmktion der vorliegenden Beschwerde oblag dem Bundesamt für Justiz (Art. 75 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 7 Abs. 8 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD; 172.213.1]). Das EJPD hat sich dem Antrag des Bundesamtes für Justiz über die Erledigung der Beschwerde angeschlossen und dem Bundesrat Antrag gestellt. Die Vorsteherin des UVEK tritt für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand (Art. 76 Abs. 1 VwVG; Art. 4 Abs. 4 der Organisationsverordnung für den Bundesrat vom 29. November 2013 [OV-BR; SR 172.111]). 2/6

I I . 1.1. Art. 7 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) trägt den Titel „Geografische Namen". Er sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen eriässt und die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie die Kostentragung regelt (Abs. 1). Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Vorschriften entscheidet in letzter Instanz der Bundesrat (Abs. 2). Nach Art. 28, 30 und 32 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) trifft das Bundesamt für Verkehr über die Festlegung oder Änderung eines Stationsnamens auf Gesuch einen beschwerdefähigen Entscheid. Gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid des UVEK vom 3. September 2013 ist somit nach Art. 7 Abs. 2 GeoIG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a VwVG die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. 1.2. Indessen ist nicht zu übersehen, dass der Rechtsmittelweg an den Bundesrat gemäss Art. 7 Abs. 2 GeoIG weder in den Zuständigkeiten des Bundesrates nach Art. 72 VwVG noch im Ausnahmekatalog für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]) enthalten ist. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden die Zuständigkeiten des Bundesrates als Organ der Verwaltungsrechtspflege bewusst auf ein Minimum reduziert, vor allem auf Verfügungen, die wesentlich von aussen- oder sicherheitspolitischen Überlegungen geprägt sind (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001, BBI 2001 4202 Zi f f 1.1.4 und 2.3.2). Art. 7 Abs. 2 GeoIG steht eher im Widerspruch zu diesem Kontext. Als neueres Recht muss er aber trotz der Abweichung vom VwVG und VGG angewendet werden. 2. Die Gemeinde Wald ZH (Beschwerdeführerin) ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b und 31 GeoNV und Art. 7 Abs. 1 GeoIG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG). 3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 4. Nach Art. 27 GeoNV erhält eine Station den Namen der Ortschaft, die sie bedient (Abs. 2). Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf 3/6

nicht aus dem Namen eines Untemehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen (Abs. 4). Spitäler sind nach Art. 3 Bst. h GeoNV topografische Objekte. Ihr Name kann daher als geografischer Name im Sinne von Art. 3 Bst. a GeoNV betrachtet werden. 5. Da die Ortschaft Faltigberg aufgehoben und deren Gebiet der Ortschaft Wald ZH zugeordnet worden ist, muss die neue Bezeichnung der fraglichen Haltestelle nach den Regeln von Art. 27 GeoNV mit „Wald ZH" beginnen. Wegen der Mehrzahl von Stationen in Wald ZH ist eine Beifügung erforderlich. Als solche können sowohl der Siedlungsname „Faltigberg" als auch der Spitalname „Höhenklinik" in Betracht kommen; beide sind verordnungskonfom. Ein Antrag auf die dreiteilige Bezeichnung „Wald ZH, Faltigberg Höhenklinik" ist im Verfahren vor dem Bundesrat nicht mehr gesteUt worden. Mit dieser Bezeichnung würde die Maximallänge von 30 Zeichen überschritten, die das BAV aufgrund intemationaler Vorgaben in seine Richtlinien vom 20. Januar 2010 zur Schreibweise der Stationsnamen aufgenommen hat. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt die Beifügung „Höhenklinik" (statt „Faltigberg"), weil diese den Verkehrsbedürfnissen besser Rechnung trage. Die Höhenklinik sei seit langem bei Einheimischen und Auswärtigen bekannt. Die Busbenutzer würden fast ausschliesslich zum Zielort Höhenklinik fahren. Der Weilemame Faltigberg sei hingegen beim breiten Publikum kaum bekannt. Das UVEK bemft sich ebenfalls auf die Verkehrsbedürfnisse, indem es ausführt, Haltestellennamen müssten eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Die Zukunft der Höhenklinik in Wald sei ungewiss, da gegenwärtig über eine Verlegung des Betriebs in das Spital Uster diskutiert werde. Es gelte zu vermeiden, dass der Haltestellenname unter Umständen schon nach kurzer Zeit wieder geändert werden müsse. 7. Im September 2012 hat die Stiftung Zürcher Höhenkliniken Wald und Clavadel bekannt gegeben, dass sie prüft, den Betrieb der Höhenklinik Wald in einen Neubau beim Spital Uster zu verlegen. Entscheide dazu sollen im Frühjahr 2014 getroffen werden. Unter diesen Umständen ist es richtig, die Haltestelle bei der heutigen Höhenklinik mit „Wald ZH, Faltigberg" und nicht mit „Wald ZH, Höhenklinik" zu bezeichnen. „Höhenklinik" ist nicht eigentlich ein Spitalname, sondern eher eine Sachbezeichnung, vergleichbar mit „Post" oder „Schulhaus". Sollte der Klinikbetrieb verlegt werden, wäre es irreführend, die Haltestelle weiter nach der 4/6

Höhenklinik zu bezeichnen. Der Haltestellenname müsste somit nochmals geändert werden. Zur Orientierung der Besucher der - zumindest einstweilen weiterbestehenden - Höhenklinik ist es nicht zwingend nötig, dass die Haltestelle nach ihr benannt wird. Die VZO und die Höhenklinik selbst werden in geeigneter Weise informieren können, über welche Bushaltestelle die Höhenklinik Wald zu erreichen ist. Diese Situation unterscheidet sich nicht von zahlreichen anderen öffentlichen Einrichtungen ohne gleichnamige Haltestelle. Die VZO scheinen darin auch kein Problem zu sehen, sonst hätten sie in ihrem Gesuch an das BAV nicht „Wald ZH, Faltigberg" beantragt. Da der Weilemame Faltigberg schon in der heutigen Haltestellenbezeichnung vorkommt (sogar an erster Stelle), wird er für die Buspassagiere nicht völlig neu sein. 8. Demnach ist der angefochtene Entscheid des UVEK rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt. Den VZO ist im Beschwerdeverfahren kein namhafter Aufwand erwachsen, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3003 Bem, 14. März 2014 I M AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUMDESRATES Die Bundeskanzlerin Corina Casanova 5/6

Mitteilung an: Gemeinderat Wald ZH, Postfach, 8636 Wald ZH Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland, Binzikerstrasse 2, 8627 Grüningen Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bem Bundesamt für Verkehr, 3003 Bem 361/2013/09612 LM 6/6

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