Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.97
ZWISCHENENTSCHEID
vom 29. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter 1
Wohnort unbekannt Berufungsbeklagter 1
vertreten durch Anschlussberufungskläger
MLaw Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin,
substituiert durch MLaw Samira Rebsamen,
Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel
und
B____, geb. [...] Beschuldigter 2
[...] Berufungsbeklagter 2
vertreten durch
lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin,
Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel
und
C____, geb. [...] Beschuldigter 3
Wohnort unbekannt Berufungsbeklagter 3
vertreten durch Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2022 (SG.2021.159, ES.2021.244, ES.2021.444)
betreffend
ad 1: Diebstahl, Raufhandel, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung
ad 2: einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit
ad 3: Raufhandel
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2022 in Abwesenheit wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage). Demgegenüber wurde das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wegen fehlenden Strafantrags eingestellt, der Beschuldigte 1 von der Anklage des Raufhandels freigesprochen und der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 19. Dezember 2019 wurde vollziehbar erklärt. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel, überband dem Beschuldigten 1 einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine reduzierte Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 wurde B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kostenlos freigesprochen. Dem Beschuldigten 2 wurde eine Entschädigung für ausgestandenen Polizeigewahrsam von CHF 400.– zugesprochen. Sodann setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Des Weiteren wurde mit besagtem Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 D____ (vorliegend nicht mehr Prozesspartei) u.a. von der Anklage des Raufhandels freigesprochen.
Auch C____ (nachfolgend Beschuldigter 3) wurde mit diesem Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen. Schliesslich setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2022 an das Strafgericht Berufung in Bezug auf alle vier Beschuldigten angemeldet. Mit Eingabe vom 12. September 2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Staatsanwaltschaft Berufung i.S. A____, B____ sowie C____ erklärt und zugleich die angemeldete Berufung i.S. D____ zurückgezogen. In ihrer Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte 1 nebst den vorinstanzlichen Schuldsprüchen zusätzlich wegen Raufhandels im Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 3. August 2021 schuldig zu sprechen und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2020, sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Weiter sei die Vorstrafe des Beschuldigten 1 vom 19. Dezember 2019 vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte 1 sei mit einer Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintrag im SIS zu belegen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeiten, und die Auferlegung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie CHF 900.– Busse. Für den Beschuldigten 3 beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Januar 2020. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Hierauf hat Advokatin MLaw Sandra Schultz für den Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 Anschlussberufung erklärt. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Freispruch von der Anklage des Raufhandels sowie die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung. Überdies sei der Beschuldigte 1 in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 25. April 2022 vom Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abzusehen, eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Demzufolge sei er der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Es sei ihm für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.–, insgesamt somit CHF 2'800.–, auszurichten. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren mit Advokatin MLaw Sandra Schultz als amtliche Verteidigerin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 1. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 unter o/e-Kostenfolge gestellt, wozu Advokatin MLaw Sandra Schultz mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung genommen hat. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden. Mit begründetem Zwischenentscheid vom 14. Januar 2023 ist das Appellationsgericht auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 eingetreten. Weiter ist das Gesuch des Beschuldigten 1 um amtliche Verteidigung bewilligt worden und es ist festgehalten worden, dass über die Kosten des Zwischenverfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit dem Urteil in der Sache entschieden werde.
Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 19. Oktober 2022 bzw. vom 26. Oktober 2022 ist auch dem Beschuldigten 2 bzw. dem Beschuldigten 3 die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, bzw. mit Dr. Matthias Aeberli, Advokat, bewilligt worden.
Mit Berufungsbegründung vom 13. März 2023 bzw. mit Anschlussberufungsbegründung (zugleich Berufungsantwort) vom 18. September 2023 haben die Staatsanwaltschaft bzw. die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 ihre Anträge begründet. Dabei haben sie an ihren bereits gestellten Begehren festgehalten. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2023 beantragt der Beschuldigte 2 die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Mit Berufungsantwort vom 12. September 2023 beantragt der Beschuldigte 3 die Abweisung der Berufung und seinen kostenlosen Freispruch auch in zweiter Instanz. Mit Anschlussberufungsantwort vom 13. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung beantragt und überdies ihre Berufungsanträge betreffend den Beschuldigten 1 wiederholt.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 bzw. Vorladungen vom 29. August 2024 sind die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten 1, 2 und 3, jeweils samt amtlicher Verteidigung, sowie zwei Dolmetschende zur Hauptverhandlung am 26. Februar 2025 geladen worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 ist der Beschuldigte 3 auf Antrag seines amtlichen Verteidigers vom 3. September 2024 und nach ungenutzter Möglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme (siehe instruktionsrichterliche Verfügung vom 10. September 2024) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2025 dispensiert worden. Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten 1 dem Appellationsgericht auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt hatte, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Klienten und auch keine aktuelle Adresse von ihm habe, hat der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Kantonspolizei Basel-Stadt um Ausschreibung des Beschuldigten 1 zur Aufenthaltsnachforschung unter Beifügung des Vorladungstermins ersucht. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ist festgestellt worden, dass die Berufungsverhandlung wegen einer unvorhergesehenen und unaufschiebbaren Terminkollision verschoben werden müsse. In der Folge sind mit Vorladungen vom 21. März 2025 die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten 1 und 2, die jeweiligen amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1, 2 und 3 sowie zwei Dolmetschende zur Hauptverhandlung am 29. Oktober 2025 geladen worden. Mit Schreiben vom 14. März 2025 ist ausserdem die Kantonspolizei um erneute Ausschreibung des Beschuldigten 1 unter Beifügung des neuen Vorladungstermins ersucht worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2025 sind der Beschuldigte 2, die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1, 2 bzw. 3 sowie die Staatsanwaltschaft erschienen. Der Beschuldigte 1 ist nicht erschienen. Angesichts dessen hat der vorsitzende Appellationsgerichtspräsident diverse Vorfragen (allfällige Rückzugsfiktion der Anschlussberufung des Beschuldigten 1, allfällige Abtrennung und spätere Beurteilung der gegen die Beschuldigten 1 und 3 geführten Verfahren) aufgeworfen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat dabei an ihrer Berufung festgehalten und die Auffassung geäussert, die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 habe als zurückgezogen zu gelten. Mit einer Verfahrenstrennung hat sich die Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 hat die Auffassung geäussert, die Vorladung an den Beschuldigten 1 sei rechtsgültig zugestellt worden; weiter hat sie einen Antrag auf Dispensation des Beschuldigten 1 gestellt. Die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 haben sinngemäss das Einverständnis mit einer Verfahrenstrennung erklärt. In der Folge hat sich das Berufungsgericht zu einer Zwischenberatung zurückgezogen und den vorliegenden Zwischenentscheid gefällt. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist sodann nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
Auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 wurde bereits mit begründetem Zwischenentscheid vom 14. Januar 2023 eingetreten (Akten Schlussfaszikel, S. 937 ff.).
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die (Anschluss-)Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3 Vorliegend wird vom Berufungsgericht ein Zwischenentscheid (in der Form eines schriftlichen, begründeten Beschlusses, siehe Art. 80 Abs. 1 und 2 StPO) gefällt. Ein solcher drängt sich aus folgenden Gründen auf: Der Beschuldigte 1 ist anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht erschienen (Akten Schlussfaszikel, S. 1154). Bleibt der Beschuldigte 1 hierbei unentschuldigt, so findet in Bezug auf ihn ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO statt, da vorliegend die Staatsanwaltschaft Berufung (u.a.) gegen ihn erklärt hat. Dies würde bedeuten, dass die Berufungsverhandlung jedenfalls in Bezug auf den Beschuldigten 1 ein erstes Mal verschoben werden müsste und erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden könnte (Art. 407 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 407 StPO N 4; Scheer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Die Frage des unentschuldigten Fernbleibens ist zentral für die weitere Vorgehensweise im Verfahren gegen den Beschuldigten 1, weshalb sich diesbezüglich ein Zwischenentscheid aufdrängt. In diesem Zusammenhang ist auch das von der Verteidigung des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung gestellte Dispensationsgesuch für ihren Mandanten zu prüfen. Angesichts des Umstandes, dass der Wohnort des Beschuldigten 1 unbekannt ist, weshalb ihm seine persönliche Vorladung nicht direkt zugestellt werden konnte (Näheres hierzu unten E. 3.1 und 4.3), stellt sich zudem die (Vor-)Frage, welche Auswirkungen dies auf seine Anschlussberufung hat. Es ist für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über das Prozessthema beseitigt werden und die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise dahingefallenes Rechtsmittel betreiben (vgl. AGE SB.2023.83 vom 23. Februar 2024 E. 1), sodass auch diesbezüglich ein Zwischenentscheid anlässlich der heutigen Verhandlung geboten erscheint. Mit Blick auf die Möglichkeit einer Verfahrenstrennung ist schliesslich festzustellen, dass deren vorfrageweise Anordnung im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheids es ermöglichen würde, anschliessend ohne weitere Verzögerung über die Berufung betreffend den anwesenden B____ zu entscheiden (Näheres hierzu unten E. 5.3).
2. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet die Behandlung folgender Anträge bzw. Fragestellungen: Der Antrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 auf Dispensation ihres Mandanten (unten E. 3.), die Frage der Rückzugsfiktion betreffend die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 und anschliessend hieran die Feststellung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des angefochtenen Urteils (unten E. 4) sowie die Frage der Verfahrensabtrennung (unten E. 5).
Sodann sei vorab darauf hingewiesen, dass die Aktenverweise, wenn nichts anderes vermerkt ist, die Akten des Dossiers A____ (Beschuldigter 1) betreffen.
3.
3.1 Der Wohn- und Aufenthaltsort des Beschuldigten 1 ist seit Januar bzw. Februar 2021 unbekannt (Akten S. 27, 98, 447 f.; Akten Separatbeilagen, S. 158, 204-209). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2019 gab er kein Zustelldomizil in der Schweiz an (Akten S. 10). Mit Schreiben vom 29. September 2021 führte seine Verteidigerin aus, dass «derzeit bedauerlicherweise kein Kontakt zu meinem Mandanten hergestellt werden kann» (Akten S. 639). Gleiches brachte die Verteidigerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Strafgericht vor (Akten S. 713). Der Beschuldigte 1 wurde in der Folge bereits vom Strafgericht mehrfach zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (Akten S. 648, 670, 749), die vorinstanzlichen Vorladungen an ihn wurden im Kantonsblatt publiziert (Akten S. 685, 744 f.), ebenso das vorinstanzliche Urteil (Akten S. 850). Nachdem die Verteidigerin des Beschuldigten 1 dem Appellationsgericht auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt hatte, dass sie nach wie vor keinen Kontakt mehr zu ihrem Klienten und auch keine aktuelle Adresse von diesen habe (Akten Schlussfaszikel, S. 1047), ersuchte der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 14. Januar 2025 bzw. 14. März 2025 im Hinblick auf die verschobene bzw. die heutige Berufungsverhandlung jeweils die Kantonspolizei Basel-Stadt um Ausschreibung des Beschuldigten 1 zur Aufenthaltsnachforschung unter Beifügung des jeweiligen Vorladungstermins (Akten Schlussfaszikel, S. 1045 f., 1103 f.).
3.2 Nachdem der vorsitzende Appellationsgerichtspräsident anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auf die Abwesenheit des Beschuldigten 1 hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, stellte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 den Antrag, ihr Mandant sei zu dispensieren, da davon auszugehen sei, dass er auslandsabwesend sei. Er habe auch vor dem Kontaktabbruch mitgeteilt, dass er dies so beabsichtige. Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten und es würden sich vor allem rechtliche Fragen stellen. Daher sei die Anwesenheit des Beschuldigten 1 auch nicht nötig (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
Die Staatsanwaltschaft brachte demgegenüber vor, dass bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung kein Kontakt mehr zwischen dem Beschuldigten 1 und seiner amtlichen Verteidigerin bestanden habe. Der Beschuldigte 1 habe gar keine Ahnung, dass die Verhandlung stattfinde. Daher sei auch keine Dispensation möglich (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
3.3 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet. Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung darf ein solches Dispensationsgesuch nur mit ausdrücklichem Einverständnis der beschuldigten Person stellen (Ramel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 336 StPO N 17). Aufgrund der Wichtigkeit der persönlichen Teilnahme der beschuldigten Person ist über Dispensationsgesuche eher restriktiv zu entscheiden und sie sind nur in Fällen gutzuheissen, in denen die Anwesenheit der beschuldigten Person für die Beurteilung nicht notwendig ist, was selbst bei Verfahren mit Verzicht auf Beweisabnahme und auch in Bagatellfällen nicht per se gegeben ist. Die Verschiebung der Hauptverhandlung ist der Dispensation der beschuldigten Person vorzuziehen (Ramel, a.a.O., Art. 336 StPO N 18).
Vorliegend erfolgte bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Kontaktabbruch zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung. Die Vorladung konnte dem Beschuldigten persönlich nicht zugestellt werden (zum Ganzen oben E. 3.1, zu einem allfälligen Zustelldomizil siehe auch unten E. 4.2 f.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, weiss der Beschuldigte mithin gar nicht, dass die heutige Berufungsverhandlung stattfindet und konnte damit auch sein ausdrückliches Einverständnis zu einer solchen Dispensation nicht geben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Dispensation von dieser Verhandlung wünscht und in diesem Zusammenhang auch auf den Schutz der Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren mit dem Ansetzen einer zweiten Berufungsverhandlung (Art. 366 ff. StPO) verzichten will. Das Dispensationsgesuch ist mithin abzuweisen.
4.
4.1 Bereits im Eintretensentscheid des Appellationsgerichts auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 (Zwischenentscheid SB.2022.97 vom 14. Januar 2023 E. 4) wurde angekündigt, dass bei unbekanntem Aufenthaltsort des Beschuldigten 1 auch zum Zeitpunkt der Vorladung die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen sein wird (Akten Schlussfaszikel, S. 937 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, die «Nichtvorladung» an den Beschuldigten 1 sei im Lichte der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Rückzug seiner Anschlussberufung zu betrachten, zumal auch schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung kein Kontakt mehr zur amtlichen Verteidigung bestanden habe (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 ist demgegenüber der Auffassung, dass die Vorladung für den Beschuldigten 1 persönlich der Verteidigung am 30. August 2024 mittels Gerichtsurkunde zugestellt wurde. Die Verteidigung brachte vor, sie habe als Zustelldomizil fungiert, sodass diese Vorladung rechtsgültig habe zugestellt werden können. Für die verschobene Verhandlung sei das allerdings nicht erfolgt (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
4.2 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann.
Die Zustellung von Vorladungen hat gemäss den allgemeinen Bestimmungen von Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an eine Partei, z.B. die beschuldigte Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen; ihrer Rechtsvertretung wird eine Kopie der Vorladung zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Diese strengen Anforderungen gelten bereits aufgrund des verfassungs- und konventionsmässig gesicherten Teilnahmerechts der beschuldigten Person (Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Die Zustellung bloss an die Verteidigung genügt grundsätzlich nicht, da der Staat die Beweislast für den bewussten Verzicht auf die Teilnahme trägt (zum Ganzen Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 201 StPO N 3). In einem jüngeren Leitentscheid hat das Bundesgericht explizit im Zusammenhang mit Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO klargestellt, dass die persönliche Vorladung der beschuldigten Person auch nicht etwa ersatzweise an die Adresse ihrer Verteidigung als Zustelldomizil zugestellt werden darf, wenn nicht die beschuldigte Person selbst im Verlaufe des Verfahrens ihre Verteidigung als Zustelldomizil bezeichnet hat (BGE 148 IV 362 E. 1.5.2). Wenn die Vorladung nicht zugestellt werden kann, ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. Vielmehr tritt die Rückzugsfiktion gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid weiter klargestellt, dass es für die Aufrechterhaltung einer (Anschluss-)Berufung nicht etwa ausreicht, wenn die beschuldigte Person ihrer Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Denn das Berufungsverfahren unterscheidet sich wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet ist. Dagegen unterliegt das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. So erlaubt Art. 386 StPO auch den Verzicht (Abs. 1) auf und den Rückzug (Abs. 2) von Rechtsmitteln (zum Ganzen BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).
Im kurz darauf ergangenen Leitentscheid BGE 149 IV 259 hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung weiter konkretisiert. Der Fall betraf einen Beschwerdeführer, der seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zwar noch gebeten hatte, Berufung zu erheben, seither aber nicht mehr – auch nicht für seinen Verteidiger – erreichbar gewesen war (BGE 149 IV 259 E. 2.2). Das Bundesgericht stellte fest, die Vorinstanz habe zwar nicht die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO angewendet, doch liessen sich die Überlegungen aus BGE 148 IV 362 auch auf den zu beurteilenden Fall übertragen. In Anwendung der in BGE 148 IV 362 entwickelten Grundsätze (siehe oben E. 3.1.2) erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe bei der genannten Ausgangslage willkürfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer der erforderliche fortlaufende Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, fehle (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 f.).
4.3 Vorliegend ist nach dem oben Dargelegten (E. 3.1) zweifellos ein Fall gegeben, bei welchem der Berufungskläger im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht vorgeladen werden konnte. Das Appellationsgericht hat den Beschuldigten 1 (wie auch bereits das Strafgericht) mehrfach zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen und auch über seine Verteidigung versucht, den Beschuldigten 1 zu kontaktieren. Seit seinem von den involvierten Behörden vermerkten «Untertauchen» bzw. «Verschwinden» anfangs 2021 ist sein Aufenthaltsort unbekannt (Akten Separatbeilagen, S. 158). Gemäss seiner Verteidigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 auslandsabwesend ist (Akten Schlussfaszikel, S. 1155). Angesichts dessen erscheinen die zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung einer Zustellmöglichkeit seitens des Appellationsgerichts ausgeschöpft. Ein Zustelldomizil in der Schweiz hatte der Beschuldigte vor seinem Verschwinden nach oben Dargelegtem gerade nicht angegeben (siehe oben E. 3.1), womit auch die von der Verteidigung vorgebrachte Zustellung der (ersten) Vorladung an sie als Zustelldomizil nicht greift.
Wie oben (E. 3.1) dargelegt, hatte zudem die Verteidigerin des Beschuldigten 1 bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch seither keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Mandanten und konnte dementsprechend das vorinstanzliche Urteil gar nicht mit diesem besprechen. Vielmehr erfolgte gegen den Beschuldigten 1 in erster Instanz ein Abwesenheitsurteil (angefochtenes Urteil, S. 8). Im Gegensatz zu den oben erwähnten Leitentscheiden (E. 4.2) konnte der Beschuldigte 1 vorliegend also noch nicht einmal nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils gegenüber seiner Verteidigerin seinen konkreten Willen kundgeben, ob und inwieweit eine Überprüfung dieses Urteils durch das Berufungsgericht im Rahmen einer (Anschluss-)Berufung erfolgen solle (was das Bundesgericht freilich auch nicht genügen lässt). Vielmehr muss die vorliegende Anschlussberufung offenbar ohne konkrete Instruktion der Verteidigung durch den Beschuldigten 1 erfolgt sein. Davon, dass beim Beschuldigten 1 der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben wäre (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2), kann unter diesen Umständen erst recht keine Rede sein. Der fingierte Rückzug der Anschlussberufung ist die gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehene und gebotene Folge davon.
Zusammenfassend betrachtet muss die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 als zurückgezogen gelten. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 in jenen Punkten in Rechtskraft erwachsen, welche von der Berufung der Staatsanwaltschaft ausgenommen sind.
4.4 Angesichts des Wegfalls der Anschlussberufung und der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime (siehe oben E. 1.2 und 4.3) ergibt sich für den Gegenstand des Berufungsverfahrens Folgendes: Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung im Ergebnis den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf des Raufhandels, den Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, sowie den Freispruch des Beschuldigten 3 vom Vorwurf des Raufhandels an. Sodann verlangt sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils eine Erhöhung der über den Beschuldigten 1 verhängten Freiheitsstrafe auf 10 Monate (demgegenüber eine Bestätigung der vorinstanzlich verhängten Busse von CHF 600.–) sowie eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 für die Dauer von 7 Jahren mit SIS-Eintrag. Über den Beschuldigten 2 und 3 seien in Abweichung des freisprechenden vorinstanzlichen Urteils ebenfalls Strafen zu verhängen (für Details hierzu siehe die oben im Sachverhalt aufgeführten Anträge). Alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin – neben den allein D____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – die Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die für den Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verhängte Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen einfacher Körperverletzung, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel, die Vollziehbarerklärung der gegen den Beschuldigten 1 am 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Vorstrafe sowie die jeweiligen Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1-3 für das erstinstanzliche Verfahren (für Details wird auf das Dispositiv des vorliegenden Entscheids verwiesen). Über diese Punkte ist folglich nicht mehr zu befinden.
5.
5.1 Nachdem der instruierende Appellationsgerichtspräsident anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme auch zur Frage der Verfahrenstrennung gegeben hatte, stellte keine der Parteien einen Gegenantrag. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, die Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 3 abzutrennen und diese später gemeinsam zu behandeln. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 äusserte sich nicht zur Frage der Verfahrenstrennung im Besonderen. Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 stellte fest, es sei vorzugswürdig, wenn der Fall ihres Mandanten nun abgeschlossen werden könnte. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 brachte zwar vor, es sei bedauerlich, wenn die Verhandlung betreffend seinen Mandanten nochmals verschoben werden müsste, räumte aber zugleich ein, dass es schwierig sei, den Fall ohne den Beschuldigten 1 zu verhandeln. Er überlasse den diesbezüglichen Entscheid daher dem Gericht (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
5.2 Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO; zum Ganzen BGE 138 IV 29 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 214 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 30 StPO N 3-4a).
5.3 Vorliegend sind (abgesehen von den vorinstanzlich bereits rechtkräftig beurteilten Vorwürfen, siehe oben E. 4.4) letztlich zwei zeitlich und räumlich nah beieinanderliegende, aber sachlich und teilweise auch persönlich durchaus voneinander abgrenzbare Vorfälle zu beurteilen. Einmal geht es um den Vorwurf eines Raufhandels in den Räumlichkeiten des [...] am 7. August 2019, ca. 09:00 Uhr, an dem sich gemäss der Anklage unter anderem auch die Beschuldigten 1 und 3, nicht aber der Beschuldigte 2, beteiligt haben sollen. Der Beschuldigte 2 befand sich während dieses Vorfalls vielmehr unbestrittenermassen draussen vor den Räumlichkeiten des [...]. Die Anklage besagt weiter, im Nachgang an diesen Vorfall um ca. 09:40 Uhr habe u.a. der Beschuldigte 1 das […] verlassen. Als dieser am draussen stehenden Beschuldigten 2 vorbeigegangen sei, habe der Beschuldigte 2 mit einem Regenschirm auf den Kopf des Beschuldigten 1 geschlagen (zum Ganzen angefochtenes Urteil, S. 3 ff., 8 f.). Bei dieser Ausgangslage bedarf es für die Beurteilung der gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Vorwürfe nicht zwingend auch der strafrechtlichen Abklärung der Raufhandelsvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 und 3. Im Verhältnis zwischen den Beschuldigten 1 und 3 auf der einen sowie dem Beschuldigten 2 auf der anderen Seite liegt keine Konstellation der Mittäterschaft, Teilnahme o.Ä. vor, welche nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO eine gemeinsame Beurteilung der beiden dargelegten Vorfälle vorschreiben würde. Da ausserdem der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum säumigen Beschuldigten 1 und dem dispensierten Beschuldigten 3 – an der heutigen Berufungsverhandlung erschienen und die Berufung in seiner Sache spruchreif ist, erscheint eine Beurteilung der Berufung der Staatsanwaltschaft in seiner Sache bei dieser Gelegenheit im Interesse der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung geboten. Dies hat die Verteidigung des Beschuldigten 2 denn auch so postuliert (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
Im Verhältnis zwischen den Beschuldigten 1 und 3 ist demgegenüber Folgendes zu berücksichtigen: Diese sollen sich beide am erwähnten Raufhandel beteiligt haben. Nach oben Dargelegtem (E. 1.3, 3.3, 4.3) wird das Berufungsgericht in Bezug auf den unentschuldigt abwesenden Beschuldigten 1 ein Abwesenheitsverfahren durchführen müssen, d.h. die heutige Verhandlung ist zu verschieben und es wird frühestens an einem zweiten Verhandlungstermin ein (Abwesenheits-)Urteil gefällt werden können. Demgegenüber wäre eine Beurteilung des im Instruktionsverfahren dispensierten Beschuldigten 3 anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung grundsätzlich möglich. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 3 allerdings im Wesentlichen angefochten, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen der für den Raufhandelstatbestand erforderlichen objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung eines Menschen als Folge des Raufhandels, Art. 133 Abs. 1 StGB) verneint (Akten Schlussfaszikel, S. 958). Die Frage, ob die objektive Strafbarkeitsbedingung bei ein- und demselben Raufhandel, an welchem die hier als Mit- bzw. Nebentäter angeklagten Beschuldigten 1 und 3 teilgenommen haben sollen, zu bejahen ist oder nicht, darf mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 30 StPO nicht ohne sachliche Gründe für die beiden Mitbeschuldigten separat – und damit potenziell widersprüchlich – beantwortet werden. Würde das vorliegend befasste Berufungsgericht diese Frage heute (bloss) in Bezug auf den Beschuldigten 3 entscheiden, so erscheint zudem fraglich, inwiefern es anschliessend noch unbefangen die gleiche Frage mit Blick auf den Beschuldigten 1 entscheiden könnte. Wäre dies zu verneinen, wäre ein neu zusammengesetztes Berufungsgericht mit der Berufung gegen den Beschuldigten 1 zu befassen, was dem Gebot der Prozessökonomie widerspräche. Da ausserdem der Beschuldigte 3 als untergetaucht gemeldet und bereits vom Strafgericht mehrfach zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben wurde, an der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht nicht erschien und für die zweite Hauptverhandlung vor Strafgericht schliesslich dispensiert wurde (Akten S. 689 ff., 707 ff., 747, 750, 766) und da sein Verteidiger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung angab, keinen Kontakt zu ihm zu haben (Akten Schlussfaszikel, S. 1155), ist davon auszugehen, dass die mit der Abtrennung und Ausstellung seines Verfahrens verbundene Verzögerung den Beschuldigten 3 nicht schwer treffen würde, wenn er überhaupt noch davon erfahren wird. Jedenfalls überwiegen die Interessen an einer im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO stehenden, rechtsgleichen und prozessökonomischen Beurteilung der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage der objektiven Strafbarkeitsbedingung gegenüber dem fraglichen Interesse des Beschuldigten 3 an einer Verfahrensbeschleunigung – zumal dessen Verteidiger die Beantwortung der Frage der Verfahrenstrennung dem Gericht überlassen hat (Akten Schlussfaszikel, S. 1155).
Hieraus folgt, dass die Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 3 in Anwendung von Art. 30 StPO vom Verfahren gegen den Beschuldigten 2 abzutrennen sind. Die Beschuldigten 1 und 3 werden zu gegebener Zeit zu einer neuen Hauptverhandlung vorgeladen.
6.
Über die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Entschädigungen der jeweiligen amtlichen Verteidigung der Beschuldigten ist im Rahmen des (jeweiligen) Endentscheids in ihrer Sache zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das für A____ von seiner Verteidigung gestellte Dispensationsgesuch wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung von A____ vom 12. Oktober 2022 gilt in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen.
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. April 2022 – soweit es die Berufungsbeklagten A____, B____ und C____ betrifft – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche des A____ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, gemäss Art. 139 Ziff. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift vom 3. August 2021 Ziff. 2, 3, 4 und 5);
- die für den Schuldspruch des A____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift vom 3. August 2021 Ziff. 3.a und 5) verhängte Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung zufolge Fehlens eines Strafantrags (Anklageschrift vom 3. August 2021 Ziff. 1.b);
- Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–;
- die jeweiligen Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen MLaw Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin, lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin, bzw. Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Verfahren gegen A____ und C____ werden in Anwendung von Art. 30 StPO abgetrennt. Beide werden zu gegebener Zeit zu einer neuen Hauptverhandlung vorgeladen.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der jeweiligen amtlichen Verteidigung von A____, B____ und C____ wird mit dem jeweiligen Endurteil des Berufungsgerichts in ihrer Sache entschieden.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter 1
- Beschuldigter 2
- Beschuldigter 3
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Entscheides:
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.