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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2025 SB.2022.97 (AG.2026.37)

October 29, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·12,236 words·~1h 1min·2

Summary

Einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.97

URTEIL

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                    Beschuldigter

[...]                                                                               Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel

Privatkläger /

Opfer

B____

vertreten durch MLaw Sandra Schultz-Schmitt, Advokatin,

substituiert durch MLaw Samira Rebsamen,

Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2022 (ES.2021.244)

betreffend

einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2022 wurde A____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand kostenlos freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung für ausgestandenen Polizeigewahrsam von CHF 400.– zugesprochen. Sodann setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Mit dem erwähnten Urteil wurden auch die damals mitbeschuldigten B____, C____ sowie D____ beurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. September 2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung (unter anderem) betreffend A____ erklärt. In Bezug auf diesen beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss dem Strafbefehl vom 20. April 2021, eventualiter wegen Tätlichkeiten, und die Auferlegung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie CHF 900.– Busse. In verfahrensmässiger Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft die Einvernahme der Beschuldigten zur Sache sowie die Einvernahme von C____ und E____, jeweils als Zeuge, beantragt.

In Bezug auf A____ ist von den übrigen Parteien weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 ist A____ die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit lic. iur. Nuray Ates Tekdemir, Advokatin bewilligt worden. Mit Berufungsbegründung vom 13. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2023 beantragt A____ die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge unter Verweis auf das Plädoyer seiner amtlichen Verteidigung sowie das Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022. Mit kurz begründeter Verfügung vom 19. Februar 2025 hat der Instruktionsrichter die Anträge der Staatsanwaltschaft auf nochmalige Einvernahme von C____ und E____ abgewiesen. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem aktuelle Strafregisterauszüge von A____, B____ und D____, zuletzt jeweils vom 26. September 2025, eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Nachdem der erste anberaumte Termin für die Berufungsverhandlung kurzfristig verschoben werden musste, sind die Parteien mit Vorladungen vom 21. März 2025 zur Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2025 geladen worden. Anlässlich dieser Verhandlung sind A____, die jeweilige amtliche Verteidigung von A____, B____ bzw. D____ sowie die Staatsanwaltschaft erschienen. Das Berufungsgericht hat nach Stellungnahme seitens der Parteien diverse Vorfragen im Rahmen eines separaten Zwischenentscheids entschieden. Dabei sind unter anderen die in Rechtskraft erwachsenen Punkte festgestellt sowie das gegen A____ geführte Verfahren von den gegen B____ und D____ geführten Verfahren getrennt worden (für Details zur Prozessgeschichte in Bezug auf B____ und D____ sowie zu den diversen Vorfragen sei auf den Zwischenentscheid SB.2022.97 vom 29. Oktober 2025 verwiesen). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (SB.2022.97) ist mithin nur noch die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 betreffend A____ (nachfolgend: Beschuldigter). Im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte kurz zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Replik verzichtet. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      In Bezug auf den Beschuldigten A____ hat allein die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt. Mit Zwischenentscheid SB.2022.97 vom 29. Oktober 2025 ist das Appellationsgericht (Dreiergericht) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten (E. 1.1). Ausserdem sind die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Punkte festgestellt worden (E. 4.4)

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Verfahrensanträge der Parteien wurden grösstenteils bereits im Instruktionsverfahren bzw. im Zwischenentscheid SB.2022.97 vom 29. Oktober 2025 behandelt.

Zu den Beweisanträgen im Besonderen ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung davon abgesehen hat, die mit begründeter Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Februar 2025 vorläufig abgelehnten Beweisanträge (Akten Schlussfaszikel, S. 1036) zu Handen des Gesamtgerichts zu wiederholen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher. Soweit die mit der genannten Verfügung noch nicht behandelten Beweisanträge der Staatsanwaltschaft (auf Einvernahme von A____, B____ und D____ zur Sache) noch aktuell sind, ist hierzu Folgendes zu bemerken: A____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung antragsgemäss nochmals zur Sache befragt (Akten Schlussfaszikel, S. 1156 f.). Demgegenüber sind B____ und D____ unbekannten Aufenthalts und entsprechend auch nicht an der heutigen Berufungsverhandlung erschienen (D____ war im Instruktionsverfahren dispensiert worden). Bei dieser Ausgangslage hat sich die Staatsanwaltschaft mit der Abtrennung der gegen B____ und D____ geführten Verfahren und der Aburteilung der Berufung allein betreffend A____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung einverstanden erklärt (Akten Schlussfaszikel, S. 1155). Damit geht einher, dass die beiden abwesenden Beteiligten jedenfalls im Rahmen des heutigen Berufungsverfahrens (d.h. die gegen A____ erhobenen Vorwürfe) nicht mehr befragt werden (können). Deren Befragung in diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht angesichts der Aktenlage denn auch entbehrlich.

Schliesslich sei im Rahmen einer Vorbemerkung darauf hingewiesen, dass die Aktenverweise, wenn nichts anderes vermerkt ist, die Akten des Dossiers A____ betreffen.

3.         Tatsächliches und Rechtliches

3.1      Strafbefehl/Anklage

Die Anklage hält fest, am 7. August 2019, um ca. 9:15 Uhr, sei es in den Räumlichkeiten des Empfangs- und Verfahrenszentrums (nachfolgend: EVZ) Bässlergut an der Freiburgerstrasse 50 in Basel zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aus Algerien und einer aus der Türkei stammenden Gruppe gekommen. Nach dieser Auseinandersetzung, um circa 09:40 Uhr, hätten B____ sowie zwei weitere Algerier das Zentrum verlassen und dabei mit ihren Armen gestikuliert und Beschimpfungen ausgestossen, während sie am Beschuldigten vorbeigegangen seien, um das Areal zu verlassen. Der Beschuldigte, welcher dabei draussen in einer Gruppe herumgestanden sei, sei in der Folge aus der Gruppe herausgetreten, habe einen Regenschirm, den er in den Händen gehalten habe, über seinem Kopf aufgezogen und damit auf B____s Kopf geschlagen, welcher aufgrund der Wucht des Schlages umgehend zu Boden gegangen und dort liegen geblieben sei. Anschliessend sei B____ ins Universitätsspital Basel gebracht worden, da er unter anderem über Sehprobleme geklagt habe (siehe Strafbefehl vom 20. April 2021, Akten S. 441; Einsprache vom 30. April 2021, Akten S. 443; Überweisung an das Gericht vom 5. Mai 2021, Akten S. 446; Art. 356 Abs. 1 StPO).

3.2      Strafgerichtsurteil

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil im Hinblick auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zusammengefasst aus, dieser habe nicht bestritten, den Schirm eingesetzt zu haben. Im Anschluss prüfte die Vorinstanz, ob besagter Schirm einen gefährlichen Gegenstand darstellt, und kam zu Schluss, der Schirm sei offensichtlich ein Billigmodell aus leichtem, rasch biegbarem Material. Zudem sei die Stange mit Spanngestänge und Stoff umgeben, sodass das Mittelgestänge gut gepolstert erscheine. Aufgrund der Verbiegung könne darauf geschlossen werden, dass dieser Schirm für einen Schlag gegen den Kopf eingesetzt worden sei. Aufgrund der leichten Bauweise sei nicht davon auszugehen, dass dadurch eine Gefahr einer schweren Verletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestanden habe, weshalb kein gefährlicher Gegenstand im Sinne des Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliege. Gemäss der Vorinstanz wäre die Sachlage möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der Schirm als Stichwaffe gegen die Augen eingesetzt worden wäre, was aber nicht erstellt sei. Bei einer Verwendung des inkriminierten Schirms als Schlaggegenstand könne eine einfache Körperverletzung oder allenfalls eine Tätlichkeit verursacht werden. Im Rahmen dieser Prüfung kam die Vorinstanz allerdings zum Schluss, dass vorliegend keine Verletzung objektiviert sei. Einen Schlag aufs Auge ohne Verletzung könne B____ zudem bereits im Hause im Rahmen des Gerangels erhalten haben – was jedoch offenbleiben könne. Auch die Ursache des überdies bei B____ festgestellten Kratzers am Hals sei unklar. Im Zweifel habe letzterer sich auch diese geringfügige Beeinträchtigung im Rahmen der Auseinandersetzung im Hause zugezogen, zumal keiner der Beteiligten behauptet habe, dass B____ mit dem Schirm gekratzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand frei und äusserte sich nicht mehr zu einer allfälligen Strafbarkeit wegen Tätlichkeiten (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).

3.3      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung demgegenüber zusammengefasst vor, die Verletzung bei B____ sei aufgrund von dessen Aussagen und aufgrund des Arztzeugnisses des Universitätsspitals Basel objektiviert. Durch seine Aussagen und das Arztzeugnis sei ausserdem erstellt, dass er sich die Verletzung am Auge – die als eine Schädigung des Körpers zu qualifizieren sei – beim Schlag mit dem Regenschirm und nicht etwa beim zuvor stattgefundenen (mutmasslichen) Raufhandel zugezogen habe, zumal er geltend gemacht habe, dort lediglich Schläge am Bauch, am Knie, an der Unterlippe, an der linken Schulter und am linken Hals erhalten zu haben (und keine Verletzung am Auge). Die Verletzung am Auge sei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren; sie habe immerhin dazu geführt, dass B____ von der Sanität ins Spital verbracht worden sei. Eventualiter sei zumindest eine versuchte einfache Körperverletzung zu prüfen, da der Beschuldigte durch den Schlag mit einem Regenschirm gegen den Kopf einer Person zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen habe. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Schirm nur vor sich hingestreckt habe und dieser dabei an B____s Stirn angekommen sei, seien absolut unglaubhaft, zumal der Beschuldigte in seinen tatnächsten Aussagen zugegeben habe, dass er zugeschlagen habe. In seiner ersten Aussage habe der Beschuldigte auch nichts von einer Notwehrsituation geschildert. Auch die Zeugen, welche zum Vorfall befragt worden seien, hätten nichts davon gesagt, dass der Beschuldigte sich geschützt oder in Notwehr gehandelt hätte, sondern ganz klar, dass der Beschuldigte aktiv zugeschlagern habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte ausserdem – jedenfalls in ihrer Berufungserklärung – (sub-)eventualiter eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Tätlichkeiten; sie machte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens allerdings keine Ausführungen mehr dazu (Akten Schlussfaszikel, S. 896 f., 958 f., 1157 f.).

3.4      Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung hat – mit Verweis auf das vorinstanzliche Plädoyer – zusammengefasst vorgebracht, der zur Debatte stehende, leichte Schirm sei kein gefährlicher Gegenstand. Eine Körperverletzung durch den Beschuldigten sei nicht nachgewiesen. Aus dem vorliegenden Arztzeugnis gehe nicht hervor, dass eine Körperverletzung durch den Einsatz eines Schirmes herbeigeführt worden wäre. B____ habe sich bewusst als Opfer inszeniert, höchstwahrscheinlich um seine Tatbeiträge an der vorherigen Auseinandersetzung drinnen zu vertuschen. Es sei wahrscheinlicher, dass der Schlag auf das Auge des B____ aus der brutalen Schlägerei drinnen stamme.

Dem Eventualvorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung entgegnete die Verteidigung, dass keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten vorlägen.

Zum Subeventualvorwurf der Tätlichkeiten führte die Verteidigung aus, dass keine gültige Strafanzeige betreffend Tätlichkeit vorläge. Zudem seien unterdessen über 3 Jahre vergangen, weswegen das Ganze verjährt sei. Sollte das Gericht das nicht so sehen, so habe der Beschuldigte sich mit dem Schirm jedenfalls bloss gewehrt. Zu letzterem Punkt hatte die Verteidigung in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer, auf das sie vor zweiter Instanz verwiesen hat, längere Ausführungen gemacht. Darin hatte sie zusammengefasst vorgebracht, gemäss Zeugenaussagen seien B____ und seine zwei Begleiter bedrohlich auf den Beschuldigten zugelaufen. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt nur gewusst, dass drinnen eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Kurden und Arabern stattgefunden habe. Er habe dann den an der Augenbraue blutenden E____, auch kurdischer Herkunft, gesehen, der von den Sicherheitsmitarbeitern in Handschellen in eine andere Abteilung gebracht worden sei. Dieser habe gesagt, die Araber und die Sicherheitsmitarbeiter hätten ihn geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte gesehen, wie andere Nordafrikaner über den Zaun gesprungen seien. Unter dem Eindruck dieser Geschehnisse habe der Beschuldigte nur den Gedanken im Kopf gehabt, den drohenden körperlichen Angriff abzuwehren, als B____ und seine beiden Begleiter, die dem Beschuldigten körperlich eindeutig überlegen gewesen seien, bedrohlich und mit erhobenen Händen beziehungsweise Fäusten fluchend auf ihn zugelaufen seien. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass auch er angegriffen würde. Die Anzeichen einer solchen drohenden Gefahr seien auch von den Zeugen und Auskunftspersonen wahrgenommen worden. Damit habe der Beschuldigte sich klar in einer Notwehrsituation befunden. Aus Angst und Panik habe er sich reflexartig mit dem Schirm zu wehren versucht, indem er B____ damit von sich ferngehalten habe. Nachdem B____ am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte nicht weitergemacht, weil er von vornherein eine Verletzung nicht einmal in Kauf genommen habe. Man könne vom Beschuldigten nicht verlangen, dass er in einer solchen Situation ruhig bleibe und abwarte. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, zu fliehen oder dem Angriff auszuweichen. Angesichts der Überzahl der Angreifer und deren Körpergrösse sei der Beschuldigte auch nicht dazu verpflichtet gewesen, sich bloss mit nackten Fäusten gegen den befürchteten Angriff zu wehren. Der Beschuldigte habe den Schirm reflexartig zu Abschreckungszwecken an sich genommen und dabei mit Verteidigungswillen gehandelt. Seine Abwehr sei auch angemessen gewesen. Eventualiter liege ein Fall von Putativnotwehr vor (Akten Schlussfaszikel, S. 783 ff., 988, 1147).

3.5      Grundlagen

3.5.1   Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), auch Zweifelssatz genannt. Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.5.2   In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.5.3   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.5.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.5.5   Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5 ff., 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.4, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 f.; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.5.6   Vorliegend stehen neben den objektiven Beweismitteln bzw. Indizien für die Würdigung des teilweise bestrittenen, konkreten Tatablaufs die Aussagen der unmittelbar beteiligten bzw. beim Vorfall anwesenden Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.6      Relevanter Geschehensablauf

Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Beschuldigte auf dem Aussenareal bzw. im Hof des EVZ Bässlergut in Basel einen (später beschlagnahmten, siehe unten E. 5) Regenschirm gegen B____ eingesetzt hat. Unbestritten und aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter erstellt ist auch, dass dieser Vorfall mit dem Regenschirm sich im Anschluss an eine im Inneren des EVZ stattgefundene tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen von Asylsuchenden, welche einerseits einen türkischen/kurdischen bzw. andererseits einen maghrebinischen/algerischen Hintergrund hatten, ereignete.

Umstritten ist hingegen, was unmittelbar vor dem Schirmeinsatz vorfiel, wie der Beschuldigte den Schirm konkret einsetzte sowie welche Folgen B____ hieraus erlitt. Zu diesen Fragen liegen primär ein Rapport der Sicherheitsmitarbeiter des EVZ und ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie die Aussagen der beiden direkt Involvierten und diverser Dritter vor. In Bezug auf die Folgen des Schirmeinsatzes im Besonderen finden sich in den Akten zudem mehrere ärztliche Berichte (zu Letzterem siehe unten E. 3.6.5.2).

3.6.1   Rapporte

Dem Rapport des EVZ («Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV Basel») vom 7. August 2019 wird zum vorliegend interessierenden Geschehen ausgeführt, ein (später nicht mehr einvernommener) Sicherheitsmitarbeiter habe einen Tumult vor dem Neubau mitbekommen, sich nach draussen begeben, und sofort Verstärkung angefordert. Die eingetroffene Verstärkung (darunter auch die später einvernommenen F____ und G____) habe versucht, die Ordnung wiederherzustellen. Durch die Loge seien Polizei und Sanität aufgeboten worden. B____ sei am Boden gelegen und von anderen asylsuchenden Maghrebinern umsorgt worden. Gemäss der Aussage des (später nicht mehr einvernommenen) Vorgesetzten H____ sei B____ aus der Gruppe der Kurden mit dem harten Hinterteil eines Schirms am Kopf getroffen worden. Dieser sei dann zusammengebrochen und zu Boden gestürzt. Verdächtigt werde A____ (d.h. der vorliegend Beschuldigte). Dieser habe sich vom Ort des Geschehens entfernen wollen, sei aber von Sicherheitsmitarbeitern aufgehalten worden, bis die Polizei eingetroffen sei. Die Tatwaffe (Schirm) hätten die Angehörigen der Gruppe (Frauen und Kinder) versucht zu entfernen, was aber von G____ beobachtet und verhindert worden sei. Danach seien Polizei und Sanität eingetroffen. Der Schirm sei der Polizei übergeben worden (Akten S. 393).

Dem Polizeirapport vom 7. August 2019 ist zum fraglichen Vorfall zu entnehmen, nach der Auseinandersetzung im EVZ hätten die Sicherheitsmitarbeiter des EVZ die Parteien trennen können, worauf sich der Konflikt nach draussen verlagert habe, dort sei es zu einem «Raufhandel» gekommen. In der Folge habe der vorliegend beschuldigte A____ mit einem Regenschirm B____ auf den Kopf geschlagen, wodurch dieser verletzt worden sei (Akten S. 61 ff., 64). Der Sicherheitsmitarbeiter F____ habe gegenüber der Polizei angegeben, nach dem Streit zwischen den beiden Gruppen im EVZ seien die Personen nach draussen gegangen, wo die Situation eskaliert sei. Die Sicherheitsmitarbeiter hätten eingegriffen, als der Beschuldigte mit einem Regenschirm gegen den Kopf von B____ geschlagen habe. Dann hätten sie sofort die Polizei verständigt, während sie zuvor im EVZ die Situation noch selbst im Griff gehabt hätten (Akten S. 65). Der Sicherheitsmitarbeiter G____ habe gegenüber der Polizei angegeben, aus irgendeinem Grund seien die Nordafrikaner wieder nach draussen gegangen. Dort seien sie auf die draussen versammelten Kurden getroffen. Die Kurden seien sicher etwa 30 Personen gewesen, während es viel weniger Nordafrikaner gehabt habe. Der Hauptaggressor C____ habe die Nordafrikaner ziemlich heftig provoziert und sei schon am vorherigen Streit der Hauptbeteiligte gewesen. Dieser habe dann als erster zugeschlagen. Er habe den Nordafrikaner B____ geschlagen, welcher danach vom Beschuldigten mit dem Schirm niedergeschlagen worden sei. So wie er selbst es habe beobachten können, habe B____ gar nie etwas gemacht (Akten S. 65).

3.6.2   Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde hierzu erstmals am 8. August 2019 – einen Tag nach dem Vorfall und aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt – befragt. Auf den Vorhalt, er habe sich am vorangegangenen Raufhandel im Inneren des EVZ beteiligt, erwiderte er, er sei nicht direkt involviert gewesen. Der Raufhandel habe sich im Innenbereich abgespielt. Draussen sei eine Person auf ihn zugegangen, er habe nicht gewusst, was los gewesen sei und habe reagiert. Er «habe ihm eine geschlagen». In diesem Moment sei es Selbstverteidigung gewesen. Trotzdem sei es falsch gewesen. Er selbst sei aber seit 130 Tagen im EVZ eingesperrt gewesen und es sei ihm psychisch nicht gut gegangen (Akten S. 101). Er könne es auch nicht verstehen, wie er die andere Person mit dem Regenschirm habe schlagen können. Das sei nicht seine Art und das sei nicht okay (Akten S. 105). Anhand eines Bildes erkannte der Beschuldigte B____ als jene Person, die er mit dem Schirm geschlagen habe (Akten S. 108 f.). Er habe den Schirm gehabt, weil es an dem Tag glaublich geregnet habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er den Regenschirm bereits in den Händen gehalten habe, als der andere herausgekommen sei (Akten S. 108). Auf die Frage, wie er ihn geschlagen habe, erwiderte der Beschuldigte: «Ich hatte einen Schirm in der Hand und habe mit dem Schirm geschlagen». Es sei ein ganz normaler Schirm gewesen. Auf die Frage, wohin er geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe «einfach geschlagen». Er wisse auch nicht genau, wohin. Einfach oberhalb vom Körper. Da sie beide gleich gross seien, denke er, er habe den anderen auf dem Kopf getroffen (Akten S. 102). Auf die Frage, wie fest er zugeschlagen habe, antwortete der Beschuldigte: «So[,] das[s] er nicht verletzt wird». Es sei ja nicht seine Absicht gewesen, ihn zu verletzen. Nach dem Schlag sei es dem anderen gut gegangen. Der Beschuldigte selbst habe nichts gesehen, kein Blut, nichts (Akten S. 108). Auf die Frage, weshalb es zu dieser Auseinandersetzung gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe gehört, dass sie drinnen gestritten hätten, zwei seiner Landsleute seien auch involviert gewesen. Die Sicherheitsmitarbeiter habe die Person, die den Streit angefangen habe, vom Innenbereich nach draussen geschickt – davor sei draussen alles ruhig gewesen. Diese sei dann auf ihn zugekommen und er habe nicht gewusst, wieso. Auf die Frage, weshalb er mit dem Schirm auf B____ geschlagen habe, antwortete der Beschuldigte, dass der andere auf ihn zugekommen sei und etwas gesagt haben, was er nicht verstanden habe. Er denke, der andere habe etwas geflucht. Der Beschuldigte habe Panik bekommen und sich verteidigt (Akten S. 102, 106). Ausserdem sei B____ nicht allein gewesen, sondern sie seien zu dritt gewesen und hätten mit den Händen gefuchtelt und sich gross gemacht, als sie auf ihn zugekommen seien. Er sei B____ beim Schlag gegenübergestanden. Er habe ein Mal mit dem Regenschirm geschlagen. Befragt zur Situation auf dem Vorplatz vor dem EVZ gab der Beschuldigte an, es sei ein Durcheinander gewesen. Die Situation sei angespannt gewesen, es seien auch Familien dort gewesen (Akten S. 103). Während der ganzen Auseinandersetzung im Inneren des EVZ habe der Beschuldigte sich nicht drinnen aufgehalten. Vom Hörensagen sei es bei der Auseinandersetzung im Inneren darum gegangen, dass die Algerier sich beim Waschen hätten vordrängeln wollen. Danach solle es eskaliert sein. Als die Leute von drinnen herausgeschickt worden seien, hätten sie es dem Beschuldigten draussen erzählt. Wer wen geschlagen habe und wie es weitergegangen sei, wisse der Beschuldigte nicht (Akten S. 104). Der Beschuldigte habe aber gehört, dass B____ an der Schlägerei innen beteiligt gewesen sei, auch wenn er es selbst nicht gesehen habe (Akten S. 113). Er selbst habe nur gesehen, dass E____ verletzt gewesen sei und am Auge geblutet habe (Akten S. 105). Er wisse von B____, dass dieser drogenabhängig sei und am Rhein mit Dealern herumhänge. Er und sein Zimmermitbewohner würden allgemein für Unruhe sorgen. Draussen vor dem EVZ sei B____ nicht aggressiv, aber schon kampflustig gewesen. Sie seien auf ihn zugekommen. Der andere habe auch geflucht. Das Ganze sei reflexartig gewesen (Akten S. 113).

Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 12. März 2021 führte der Beschuldigte zum fraglichen Vorfall zunächst in freier Rede aus: «Ich befand mich draussen und hatte von dem Streit drinnen nichts mitbekommen. Bei diesem Streit haben sich ein paar unserer Freunde verletzt und es sind 2, 3 Leute rausgekommen und auf mich zu, haben sich auf mich zubewegt. Ich weiss nicht welcher Abstammung sie waren, aber sie waren eher arabischer Herkunft. Sie haben Handbewegungen gemacht und Beschimpfungen ausgesprochen und auch Drohungen. Ich stand vor denen und es war ein regnerischer Tag, das Wetter war nicht gut. Als diese Leute auf mich zukamen, habe ich, um mich auf Distanz zu halten, den Schirm gestreckt nach vorne. Dabei hat der Schirm den einen am Kopf berührt, dieser hat sich jedoch erst nach 10 bis 15 Sekunden auf den Boden fallen lassen und daraufhin wurde ich dann festgenommen» (Akten S. 363). Auf Nachfrage, inwiefern ein paar seiner Freunde verletzt worden seien, gab der Beschuldigte an, er habe einen Tumult mitbekommen und dass sich E____ an der Augenbraue verletzt habe. Der Beschuldigte habe selbst gesehen, dass E____ im Gesicht (hierbei zeigte der Beschuldigte auf die Augenbraue) geblutet habe. E____ habe geschrien, dass die Araber und Sicherheitsmitarbeiter ihn geschlagen hätten. Zwei Minuten später hätten die Sicherheitsmitarbeiter die Eingangstüre zum EVZ geschlossen. Er selbst habe sich ausserhalb, also draussen befunden. Nach wenigen Minuten hätten die Sicherheitsmitarbeiter die Türe wieder geöffnet und ein paar Leute arabischer Herkunft hinausgelassen. Diese kenne er vom Sehen her. Der Streit habe dann damit begonnen, dass diese auf ihn losgegangen sein (Akten S. 364 f.). Diese Leute seien «etwas grossgewachsen» gewesen. Der Beschuldigte stellte weiter klar: «Ich weiss nicht, was Innen vorgefallen ist. Ich habe nichts gesehen, draussen habe ich nur versucht, die Leute zu stoppen, damit sie nicht weiter auf mich zukommen und daher einen Gegenstand als Abstandshalter ausgestreckt. Aber willentlich habe ich den Schirm nicht gegen die Person benutzt» (Akten S. 365). Auf den Vorhalt, er habe, als B____, der ohnehin bei ihm habe durchlaufen müssen, mit Wucht mit dem Schirm auf dessen Kopf geschlagen, erwiderte der Beschuldigte: «Nein das stimmt nicht. Er ist auf mich frontal zugekommen. Er war wütend und machte hastige Handbewegungen. Er hat Beschimpfungen und Drohungen auf Deutsch und Arabisch ausgestossen, er hat ein arabisches Wort, das Synonym für Penis, zu mir gesagt, das Wort 'zybbi' (phonetisch). Als er auf mich zugekommen ist[,] hat er gemischt auf Deutsch und Arabisch zu mir gesagt, ich sei erledigt, 'zybbi'». Darauf angesprochen, dass er in seiner ersten Einvernahme noch angegeben habe, nicht verstanden zu haben, was gesagt worden sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er das zum Zeitpunkt des Streits nicht gewusst habe. Er habe aber im Nachhinein durch Freunde erfahren, was diese Worte bedeuten würden (Akten S. 366). Der Beschuldigte führte weiter aus: «Der Grund für meine Panik war, dass die Leute auf mich zukamen. Sie, die Araber, haben die anderen drinnen verprügelt[;] ich weiss auch, dass sie Drogen konsumieren und diese auch verkaufen, das habe ich gesehen. Ich hatte Angst vor ihnen». Darauf angesprochen, in seiner ersten Einvernahme habe er einen Schlag mit dem Schirm auf den Kopf von B____ eingeräumt, erwiderte der Beschuldigte, er habe seinen Schirm nur ausgestreckt, um die Leute von sich fernzuhalten. Dabei habe der Schirm B____ berührt. Mit Schlagen sei wohl das gemeint und keine absichtliche Handlung. Vielleicht sei es beim Übersetzen anders rübergekommen, er habe nicht die Absicht gehabt, zu schlagen oder zu verletzen, er habe «einfach nur Abstand von denen» gewollt (Akten S. 367).

Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2022 nochmals zu den Geschehnissen befragt. Dabei gab er an, er habe den Vorfall drinnen nicht gesehen. Er habe sich draussen aufgehalten. Er habe einen Schirm dabeigehabt. Auf die Frage, warum er diesen eingesetzt habe, führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er habe Blut am Gesicht von E____ gesehen, letzterer habe geschrien: «der Araber und Securitas habe[n] uns geschlagen». Der Beschuldigte selbst habe gesehen, dass Personen dort seien, die keine Regeln beachten würden, Alkohol und Drogen konsumieren würden, immer betrunken seien, ausgehen würden. Die seien aus dem Asylzentrum hinausgelaufen und in sie hineingelaufen. Das seien Algerier gewesen, «emotional geladen» seien diese auf sie zugelaufen, zum Streit bereit. Neben ihm selbst sei eine Frau mit kleinen Kindern gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, die (Algerier) würden sie jeden Moment beschimpfen und schlagen. Der Beschuldigte habe sie auf Distanz halten wollen. Er habe den Schirm deshalb so hin «gesteckt», er habe nicht schlagen wollen. Mit seinen gegenläufigen ersten Aussagen konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er sei gepackt, in Handschellen gelegt und befragt worden, er habe kein Deutsch gekonnt und nicht richtig verstanden. Vielleicht habe das der Dolmetscher verdreht oder er habe das nur im Stress gesagt. Auf die Frage, was passiert sei, als er den Schirm eingesetzt habe, gab der Beschuldigte an: «Der Schirm kam an seinen Kopf an». Gemäss Verhandlungsprotokoll zeigte der Beschuldigte hierbei auf die Stirn. Der Beschuldigte beteuerte weiter, nicht geschlagen zu haben. Auf die Frage, ob der Schirm funktionstüchtig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dieser sei nicht ganz einwandfrei gewesen. Das seien Secondhand-Schirme gewesen, die vom Asylheim verteilt worden seien. Die Nordafrikaner seien in der Mehrzahl gewesen. Als das Strafgericht dem Beschuldigten den beschlagnahmten Schirm vorzeigte, verneinte der Beschuldigte zunächst, dass dies seiner sei, gab aber auf erneute Nachfrage an, er könne sich nicht daran erinnern, ob das seiner sei. B____ sei vor ihm gestanden und sei kleiner. Wenn er selbst geschlagen hätte, hätte er diesen am Kopf getroffen. Retrospektiv hätte er lieber ein paar Schläge abbekommen, anstatt wegen des Vorfalls so viel durchzumachen (Akten Schlussfaszikel, S. 768 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ein letztes Mal kurz zum Vorfall befragt. Auf die Frage, ob er noch etwas dazu sagen wolle, führte der Beschuldigte aus, es sei seither sehr lange Zeit vergangen. Was damals drinnen passiert sei, wisse er nicht. Er schäme sich dafür, dass es überhaupt so weit gekommen sei. Er habe niemanden verletzen wollen, auch zu dem Zeitpunkt nicht. B____ sei da auf ihn zugekommen und um sich selbst zu beschützen, habe er «die Bewegung gemacht». Auf die Frage, was für eine Bewegung er meine, erwiderte der Beschuldigte, dass er «den Schirm hochgehoben» habe, damit B____ ihm fernbleibe. Aber er wisse nicht, was dann passiert sei, ob dieser dann umgefallen sei oder was passiert sei. Er habe nicht mit ihm streiten wollen. Er habe nur, um ihn von sich fernzuhalten, «die Länge vom Schirm benutzen» wollen (Akten Schlussfaszikel, S. 1157).

3.6.3   Aussagen B____s

Auch das mutmassliche Opfer B____ wurde (unter Anderem) zu den Geschehnissen draussen befragt.

In seiner – einzigen – Einvernahme zum vorliegenden Vorfall vom 7. August 2019 führte er aus, er selbst habe Essengehen wollen. Dann habe ein Typ mit etwas auf ihn eingeschlagen. Das sei aber nicht die Person gewesen, mit der er drinnen involviert gewesen sei. Er habe von dieser Person einen Schlag in den Bauch und an den Hinterkopf erhalten (Akten S. 89). Draussen habe er drei Schläge erhalten. Nach dem Schlag an den Kopf mit dem Gegenstand habe er nichts mehr gesehen. Er habe den Schlag an den Kopf draussen erhalten. Das sei der dritte Schlag gewesen, den er erhalten habe. Der Typ sei von hinten auf ihn los gegangen (Akten S. 90). Wie diese Person ihn geschlagen habe, habe er nicht gesehen, dieser sei von hinten gekommen. Andere hätten das aber gesehen. Er wisse nicht, womit er geschlagen worden sei. Es sei sicher kein Holz gewesen, eher Aluminium. Er sei von diesem Schlag an der rechten Kopfseite getroffen worden (Akten S. 91). Der Schlag gegen den Kopf sei sehr stark gewesen, direkt auf den Kopf. Auf die Frage, wie er sich nach diesem Schlag gegen den Kopf gefühlt habe, gab B____ an, er habe das Gedächtnis und das Augenlicht verloren, er habe gelbe und weisse Flecken gesehen, dann sei der Krankenwagen gekommen. Als sie im Spital angekommen seien, sei es ihm besser gegangen. Im Moment sehe er mit dem rechten Auge immer noch solche Flecken (Akten S. 92). Auf die Frage, ob er sagen könne, von wem er geschlagen worden sei, führte er im weiteren Verlauf der Einvernahme aus, der mit der roten Jacke und dem Bart habe ihn mit dem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen (Akten S. 95). Auf die Frage, ob er die Bestrafung von den Personen, die ihn geschlagen hätten, wünsche, antwortete er: «Ja, weil ich hätte tot sein können» (Akten S. 96).

3.6.4   Aussagen Dritter

Darüber hinaus liegen die Aussagen mehrerer Personen vor, welche – zumindest in ihren ersten Befragungen – angaben, die Szene gesehen zu haben.

3.6.4.1 D____

So konnte eine der beiden Personen, die B____ beim Gang nach draussen begleiteten, befragt werden. Hierbei handelt es sich um D____, welcher ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. März 2021 gab dieser zum fraglichen Vorfall an, der Beschuldigte habe einem seiner Kollegen auf den Kopf geschlagen. Die «Kurden» hätten draussen auf sie gewartet, was sie zuerst nicht gewusst hätten (Akten S. 368 und 400). Nach dem Vorfall im Inneren hätten sie gedacht, dass die Kurden sich wieder beruhigt hätten. Aber als sie hinausgegangen seien, seien die Kurden erneut auf sie losgegangen und hätten geschlagen und seinem Kollegen auf den Kopf geschlagen. Danach hätten die Sicherheitsmitarbeiter erneut intervenieren müssen. Auf die Frage, wie genau der Beschuldigte B____ geschlagen habe, antwortete der Befragte: «Als wir rausgingen[,] sind sie auf uns losgegangen». Sie («wir») hätten zum [...] gehen und dort einen Kaffee trinken wollen (Akten S. 400). Auf die erneute Frage, wie der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen habe, antwortete der Befragte zunächst, er habe dies nicht genau sehen können. B____ sei dann zu Boden gefallen und habe ihm gesagt, er könne nichts mehr sehen. Auf die erneute Frage, ob er selbst den Schlag gesehen habe oder nicht, antwortete der Befragte sodann: «Ja[,] ich habe den Schlag gesehen. Und diesen gehört». Er habe gesehen, wie der Beschuldigte B____ auf den Kopf geschlagen habe. Womit, daran könne er sich nicht erinnern. Der Befragte machte gemäss Einvernahmeprotokoll bei dieser Aussage eine Handbewegung, holte hierbei mit dem Arm über seinem Kopf aus und schlug nach unten. Der Beschuldigte sei mit dieser Gruppe von Kurden gewesen und sei der erste von denen gewesen, die auf sie losgegangen seien. Ausserdem sei er derjenige gewesen, der seinen Kollegen geschlagen habe (Akten S. 401). Mit dem Beschuldigten habe er selbst überhaupt nicht gesprochen (Akten S. 403). Die Frage, ob B____, nachdem er auf dem Boden gelegen sei, weiter mit ihm geredet habe, bejahte der Befragte und gab wieder: «Er [B____] sagte mir, D____, ich kann nichts mehr sehen». B____ sei nicht bewusstlos gewesen. Er habe nur nichts sehen können. Auf die Frage, wie der Beschuldigte und B____ während des Schlages zueinander gestanden seien, antwortete der Befragte, dass der Beschuldigte auf ihn zugerannt sei und ihm dann unvermittelt den Schlag verpasst habe. Danach habe B____ seinen Kopf mit beiden Händen gehalten und sei zu Boden gefallen und habe zu ihm gesagt, er könne nichts mehr sehen. Der Beschuldigte und B____ seien sich nicht vis-à-vis gegenübergestanden, sie (gemeint sind, wohl «die Kurden») hätten sich versteckt und hätten sie beim Herausgehen überrascht (Akten S. 406).

3.6.4.2 I____

Der ebenfalls als beschuldigte Person befragte I____ konnte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019 zum Vorfall bloss angeben, er sei ausserhalb der «Gitter» gewesen und habe gesehen, wie «ein Türke» seinen Freund «mit einem Stück Holz» geschlagen habe, sodass letzterer zu Boden gefallen sei und nachher ins Spital gemusst habe. Da sei er selbst auf das Gitter gesprungen. Er habe nur seinen Freund beschützt und alle weggestossen, welche seinen Freund nochmals hätten angreifen wollen. Er habe den Kopf seines Freundes zur Seite gedreht, damit dieser habe atmen können. Dann sei die Polizei gekommen (Akten S. 128).

In seiner Einvernahme vom 11. März 2021 gab der Befragte an, dass er sich beim fraglichen Vorfall im Inneren des Zentrums befunden habe. Er stellte klar, dass ihm der Vorfall von anderen Algeriern erzählt worden sei. Er selbst habe nicht gesehen, wie B____ geschlagen worden sei. Er wisse auch nicht, wer diesen geschlagen habe. Er selbst sei aber danach zwischen die Türken und Algerier gegangen, habe seinen Kollegen gepackt und da rausgeholt (Akten S. 337 f. und 342). Er sei auf die Terrasse gegangen und dort über den Zaun gesprungen, um seinem Kollegen zu Hilfe zu kommen (Akten S. 339).

3.6.4.3 J____

Der ebenso als beschuldigte Personen befragte J____ gab in seiner Einvernahme vom 22. November 2019 im Wesentlichen an, die Kurden hätten die Algerier «mit einem Metall auf den Kopf geschlagen». Er wisse, dass der Algerier, der das Metall auf den Kopf bekommen habe, eine Anzeige gemacht habe. Dieser sei ein grosser Mann (Akten S. 161). Er selbst kenne ihn aber nicht (Akten S. 163). Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht draussen gewesen. Auf Frage, wie er dann habe sehen können, dass ein Algerier eine Metallstange auf den Kopf bekommen habe, erwiderte er, er habe es von seinem Zimmer aus gesehen (Akten S. 162).

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 9. März 2021 führte J____ zum fraglichen Vorfall aus, er und einige andere Kollegen von B____ hätte das EVZ verlassen wollen, seien aber von den Sicherheitsmitarbeitern nicht herausgelassen worden. Dann sei es zu der Auseinandersetzung zwischen B____ und «diesem Türken» gekommen. Sie («wir») hätten gesehen, wie die Türken auf ihn losgegangen seien. Sie hätten ihm zu Hilfe kommen wollen, hätten dies aber nicht gekonnt, weil sie nicht hätten hinausgehen dürfen. Sie hätten nur vom Inneren des EVZ zusehen können, wie er geschlagen worden sei, die Türken hätten ihm mit einem Metallstück auf den Kopf geschlagen (Akten S. 285). Sie hätten aus ihrem Zimmer gesehen, wie er am Boden gelegen habe und geblutet habe (Akten S. 287). Später räumte der Befragte allerdings auf konkrete Nachfrage, ob er persönlich den eigentlichen Schlag auf den Kopf gesehen habe, ein: «Nein[,] ich habe den Schlag nicht gesehen». Sie («wir») hätten ihn erst gesehen, als er am Boden gelegen sei (Akten S. 288).

3.6.4.4 C____ und E____

Der ebenfalls als beschuldigte Person befragte C____ gab demgegenüber von vorneherein an, «nie draussen» gewesen zu sein (Akten S. 136) bzw. den Vorfall mit dem Schirm nicht gesehen zu haben (Akten S. 263; Akten Schlussfaszikel, S. 769). Gleiches gilt für E____ (Akten S. 151, 310, 312 f.).

3.6.4.5 G____

Der als Zeuge befragte Sicherheitsmitarbeiter des EVZ G____, welcher die fragliche Szene beobachtete, führte in seiner Einvernahme vom 5. März 2021 hierzu aus, draussen seien die türkisch-kurdischen Leute am Warten gewesen, dann habe einer davon, gross und schlank, einem anderen auf den Kopf gehauen mit einem Schirm. Dann seien die Sicherheitsmitarbeiter alle hinausgegangen. Ein Kollege habe dann denjenigen, der geschlagen habe, ins Gebäude hineingenommen, die anderen Kollegen hätten demjenigen, der am Boden gelegen sei, erste Hilfe geleistet (Akten S. 213.). Der Angreifer mit dem Schirm sei Teil der kurdischen Gruppe gewesen, er sei nach vorne gekommen, habe ausgeholt und habe einen der Nordafrikaner am Kopf getroffen. Der Zeuge gab an, gesehen zu haben, wie «der Herr» ausgeholt und geschlagen habe. Sie seien dann nach draussen gegangen. Er selbst habe die Tatwaffe gesehen und wie sie einer Dame mit Kind abgegeben worden sei. Diese Frau sei dann weggelaufen, sie hätten dann den Schirm zurückgeholt. Drinnen habe der Zeuge den Beschuldigten nicht gesehen, aber zum fraglichen Schlag sei es draussen gekommen (Akten S. 214). Auf die Frage, ob er beschreiben könne, wie der Beschuldigte den Schlag ausgeführt habe, erwiderte der Zeuge: «Ich glaube, derjenige, der den Schlag abbekommen hat, ist auf ihn zugelaufen. Die 3 Nordafrikaner, liefen auf an den anderen zu [sic]. Er hat ausgeholt und ihn geschlagen». Auf die Frage, ob der Schlag unvermittelt passiert sei oder ob vorher etwas vorgefallen sei, antwortete der Zeuge: «[…] Ich habe nur den Rücken gesehen des Nordafrikaners». Der Beschuldigte und der Nordafrikaner seien sich gegenübergestanden, vis-à-vis, ein bisschen schräg. Auf die Frage, ob der Geschlagene nicht hätte reagieren können, bevor geschlagen worden sei, antwortete der Zeuge: «Das weiss ich nicht, er hat einfach kassiert. Lag plötzlich am Boden». Vielleicht habe er es nicht erwartet. Zehn bis fünfzehn kurdische Personen mit Kindern und die drei Nordafrikaner hätten sich draussen aufgehalten (Akten S. 215). Auf Hinweis auf seine Aussagen gegenüber der Polizei gemäss dem Polizeirapport vom 7. August 2019, wonach C____ provoziert und geschlagen haben solle, präzisierte der Zeuge bzw. stellte er richtig, dass er glaube, das betreffe das, was drinnen passiert sei. Ob sich der vorliegend Beschuldigte provoziert gefühlt habe, wisse er nicht. Die Nordafrikaner seien aber dafür bekannt, dass sie provozieren würden. Vielleicht habe der Beschuldigte sich provozieren lassen und dann draussen zugeschlagen. Auf die Frage, wie heftig er den Schlag beschreiben würde, antwortete der Zeuge, der andere sei danach am Boden gelegen, das wisse er noch. An weitere tätliche Handlungen, abgesehen vom Schlag mit dem Schirm, könne er sich nicht erinnern (Akten S. 216). Auf die Frage, ob er nochmals genau schildern könne, was unmittelbar vor dem Schlag passiert sei, antwortete der Zeuge: «Die Kurden standen dort, die Nordafrikaner liefen auf sie zu und dann ist der Beschuldigte 1 nach vorne gelaufen und 'bomm'. Der, der geschlagen wurde, hat sich nicht mal gewehrt» (Akten S. 217). «[…] Könnte sein, dass eine Beleidigung fiel, aber der Schlag kam vom Beschuldigten 1. Ob oder was er draussen gesagt hat[,] weiss ich nicht» (Akten S. 218).

3.6.4.6 F____

Der ebenfalls als Zeuge befragte Sicherheitsmitarbeiter des EVZ F____, welcher auch den Rapport des EVZ vom 7. August 2019 verfasste (siehe oben E. 3.6.1), war zum eigentlichen Tatzeitpunkt nicht vor Ort. Er konnte lediglich angeben, dass er sich nach einem alarmierenden Funkspruch rasch nach vorne durch die Loge zum Vorplatz bzw. Eingangsplatz begeben habe. Dort habe er eine Person regungslos am Boden gesehen, einen Nordafrikaner mit einer kleinen Gruppe um ihn herum. Auf der anderen Seite hätten sich Familien befunden, die wahrscheinlich kurdischer bzw. türkischer Herkunft gewesen seien. Er selbst habe in dem Moment noch nicht gewusst, was vorgefallen sei. Irgendjemand habe erste Hilfe geleistet, wer, das wisse er nicht (Akten S. 169). Als er rausgekommen sei, seien zwei bis maximal drei Personen um die verletzte Person herumgestanden. Es habe immer deutlich weniger Nordafrikaner als Personen von der anderen Gruppierung gegeben. Als er selbst nach dem Funkspruch nach draussen gegangen sei, habe es keine so grosse Auseinandersetzung mehr zwischen den beiden Gruppen gegeben wie drinnen. Auf Frage gab der Zeuge aber an, dass es möglicherweise zu Geschrei, Fingerzeigen oder so etwas gekommen sei und das schon eine aufgebrachte Stimmung geherrscht habe (Akten S. 174). Auf Frage präzisierte der Zeuge erneut, dass der Beschuldigte zwar verdächtigt worden sei, mit dem Schirm geschlagen zu haben. Der Zeuge habe das aber nicht selbst gesehen. Der Beschuldigte sei sehr nervös gewesen und es sei von einem Mitarbeiter auf ihn eingeredet worden. Der Beschuldigte sei dann in die Loge begleitet worden, soweit der Zeuge sich erinnere. Sonst sei der Zeuge sich aber zu wenig sicher, um weiteren Personen konkrete Tathandlungen zuzuordnen, da alles sehr schnell abgelaufen sei (Akten S. 170). Auf die erneute Frage, wer wen mit dem Regenschirm geschlagen habe, erwiderte der Zeuge erneut, in seiner Erinnerung, sei die Situation schon beendet gewesen, als er rausgekommen sei (Akten S. 171 f.).

F____ wurde (im Gegensatz zu G____) von der Vorinstanz im Rahmen des ersten Verhandlungstermins vom 19. Januar 2022 nochmals befragt. Bei dieser Gelegenheit führte er zum Vorfall draussen aus, er habe per Funk gehört, draussen sei es auch noch zu einem Vorfall gekommen. Er habe da als Verstärkung fungiert. Eine nordafrikanische Person sei am Boden gelegen, ein bis zwei Personen seien um diese Person herum gewesen. Es sei die Rede von einem Schirm gewesen, sein Kollege habe da aber mehr mitbekommen. Er selbst sei beigezogen worden, um die Konfrontation zu lösen, sein Kollege habe den Schirm sicherstellen können. Er selbst habe das mit dem Schirm aber nicht gesehen und sei zu dem Zeitpunkt nicht draussen gewesen. Er sei hinzugekommen, als eine Person am Boden gelegen sei. Draussen sei die Spannung immer noch sehr hoch gewesen und es habe eine verletzte Person gegeben. Sein Kollege habe gemeint, er habe gesehen, wer den Schirm eingesetzt habe. Der Schirm sei plötzlich weg gewesen. In der Gruppe selbst habe Uneinigkeit bestanden, was passiert sei. Sein Kollege habe die Person bezeichnet, die den Schirm verwendet habe und diese Personen sei separiert worden. Dabei habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (Akten Schlussfaszikel, S. 715 f.).

3.6.5   Würdigung der Aussagen und Beweisergebnis

Die soeben dargelegten Aussagen sind nachfolgend vom Gericht zu würdigen.

3.6.5.1 Art des Schirmeinsatzes

Zunächst ist zu klären, wie der Beschuldigte den Schirm gegen B____ konkret einsetzte.

Im Hinblick auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass seine – nach korrekter Rechtsbelehrung einschliesslich eines Hinweises auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht erfolgten (Akten S. 100) – ersten Einlassungen unmittelbar nach dem Vorfall im Wesentlichen detailliert und authentisch erscheinen und er sich darin verschiedentlich selbst belastete, was als gewichtiger Anhaltspunkt für deren Glaubhaftigkeit zu werten ist. Demgegenüber erscheinen die späteren Behauptungen des Beschuldigten zum konkreten Einsatz des Schirmes ab seiner zweiten Einvernahme als nachgeschoben, beschönigend und überdies uneinheitlich. So will er – je nach Befragung – B____ mit seinem Schirm «am Kopf berührt» bzw. B____ mit dem Schirm bloss auf Distanz gehalten und den Schirm daher nach vorne «gestreckt» bzw. «so hingesteckt» bzw. «den Schirm hochgehoben» haben. Diese nachgeschobenen Behauptungen erscheinen daher nicht als glaubhaft. Die Motivlage des Beschuldigten für eine entsprechende spätere Falschaussage sowohl zur eigenen Entlastung im vorliegenden Strafverfahren als auch im Hinblick auf das eigene Asylverfahren ist offensichtlich. Dass es – wie der Beschuldigte vorbringt – bei seinen Erstaussagen ein Problem beim Dolmetschen gegeben haben könnte (Akten Schlussfaszikel, S. 769), erscheint bereits deshalb als blosse Schutzbehauptung, da dem Beschuldigten gemäss Einvernahmeprotokoll zur fraglichen ersten Einvernahme dieses vollständig rückübersetzt und vorgelesen wurde, worauf er nichts berichtigen oder ergänzen wollte (Akten S. 113 f.). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme den fraglichen Schlag mit dem Schirm auf den Kopf B____s mehrfach konstant und relativ detailliert geschildert. Auch deshalb erscheint eine entsprechende – d.h. wiederholte, hierbei aber konstante – Fehlübersetzung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die ersten – belastenden – Aussagen des Beschuldigten im Grundsatz auch mit den Aussagen der anderen Befragten übereinstimmen – insbesondere auch mit der Zeugenaussage G____s, eines Sicherheitsmitarbeiters des EVZ, bei dem keinerlei Motiv für eine entsprechende Falschaussage zulasten des Beschuldigten erkennbar ist. Der grobe Ablauf, wonach der Beschuldigte B____ mit einem (freilich teilweise nicht näher umschriebenen) Gegenstand auf den Kopf schlug, wird letztlich von sämtlichen direkten Augenzeugen – mithin auch von D____ – sowie auch vom mutmasslichen Opfer B____ so geschildert. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die spätere Behauptung des Beschuldigten, seine Selbstbelastung in seiner ersten Einvernahme sei vielleicht infolge einer Stressreaktion auf seine Festnahme erfolgt, als äusserst unplausibel und nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Schirmschlag im engeren Sinn nicht weiter zu berücksichtigen sind im Übrigen die Aussagen von I____, J____, C____, E____ und F____, welche (freilich teilweise erst auf Nachfrage hin) einräumten, den Vorfall mit dem Schirm gar nicht selbst gesehen zu haben. Zusammengefasst ist daher auf die ersten, überzeugenden und plausiblen Aussagen des Beschuldigten zum Einsatz des Schirmes abzustellen, welche auch durch die Aussagen der befragten Augenzeugen und des mutmasslichen Opfers gestützt werden.

Als Zwischenfazit ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem später beschlagnahmten Schirm B____ auf den Kopf schlug. Die Intensität dieses Schlages kann dem Beschuldigten indessen nicht nachgewiesen werden. Der beschlagnahmte Schirm weist zwar einen leicht verbogenen Stock auf (Akten S. 121 f.), allerdings kann nicht geklärt bzw. dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, ob diese Verbiegung beim inkriminierten Schlag entstand oder zum Tatzeitpunkt bereits vorlag (unklar diesbezüglich die Aussagen des Beschuldigten, Akten Schlussfaszikel, S. 769). Damit erlaubt dieser Umstand auch keine belastbaren Rückschlüsse auf die Intensität des Schlages. Mithin ist zwar von einem eigentlichen Schlag, unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo allerdings bloss von einem leichten Schlag auszugehen.

3.6.5.2 Geschehnisse vor dem Schirmeinsatz und Folgen des Schirmeinsatzes

Der detaillierte Geschehensablauf unmittelbar vor dem Schlag mit dem Schirm sowie die bei B____ eingetretenen Folgen des Schirmschlags wurden von den Beteiligten von Beginn an äusserst unterschiedlich geschildert.

Der Beschuldigte machte mit Blick auf die zum fraglichen Schirmschlag führenden Geschehnisse – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – von seiner ersten Einvernahme an sehr detaillierte, plausible und im Wesentlichen konstante Aussagen. Diese werden zudem teilweise durch die Aussagen des – diesbezüglich neutral erscheinenden – Sicherheitsmitarbeiters und Augenzeugen G____ gestützt. Dieser bestätigte insbesondere, dass B____ direkt nach der Eskalation im Inneren des EVZ gemeinsam mit zwei Begleitern (einer davon offenbar D____) hinausgelaufen und auf den Beschuldigten «zugelaufen» sei. G____ hielt es auch für plausibel, dass – entsprechend den Schilderungen des Beschuldigten – im Vorfeld Beleidigungen gefallen seien. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan, weshalb der Beschuldigte B____ ohne die von ihm geschilderten Beweggründe und mithin aus dem Nichts mit einem Regenschirm auf den Kopf hätte schlagen sollen, zumal er sich einer Überzahl dreier auf ihn zulaufender Opponenten gegenübersah, welche eine solche grundlose Provokation durch den Beschuldigten wohl kaum folgenlos hingenommen hätten. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf (Akten Schlussfaszikel, S. 1142), sodass bei ihm auch nicht etwa von der Persönlichkeitsadäquanz grundloser Aggressionen auszugehen wäre. Zu den Folgen des Schirmschlags konnte der Beschuldigte – naturgemäss – nicht viel sagen. Er führte im Wesentlichen lediglich aus, dass er selbst kein Blut gesehen habe und dass sich B____ erst 10 bis 15 Sekunden nach der «Berührung» mit dem Schirm auf den Boden fallen gelassen habe.

Demgegenüber fällt auf, dass das mutmassliche Opfer B____ die zum Schirmschlag führenden Geschehnisse und die Folgen des Schirmschlags offensichtlich dramatisierend schilderte, was deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Aussagen spricht. So behauptete B____, er habe infolge des Schirmschlags das Gedächtnis sowie das Augenlicht verloren und sehe (zum Zeitpunkt seiner Einvernahme) auf dem rechten Auge nach wie vor gelbe und weisse Flecken. Er gab weiter an, die Bestrafung der Personen, die ihn geschlagen hätten, zu wünschen, weil er «hätte tot sein können». Sodann sind Widersprüche in den Aussagen B____s in sich, aber auch im Verhältnis zu den Aussagen anderer Befragter, darunter B____s Kollege D____ sowie der neutrale Sicherheitsmitarbeiter G____, auszumachen. So will B____ einerseits hinterhältig von hinten angegriffen worden sein und nicht gesehen haben, womit und wie er geschlagen wurde – beschreibt aber andererseits das Aussehen des vermeintlichen Angreifers. Einen Angriff des Beschuldigten von hinten schilderte zudem keiner der übrigen Befragten, auch nicht die Kollegen von B____ und der neutrale Sicherheitsmitarbeiter G____. D____ berichtete auch nicht vom angeblichen Gedächtnisverlust und einer entsprechenden Desorientierung bei B____, sondern gab vielmehr an, B____ habe zu ihm gesagt, er sehe nichts mehr. Ungereimtheiten in den Aussagen B____s ergeben sich auch, wenn man die von ihm geschilderten, schweren Folgen des angeblich «sehr starken» Schirmschlags mit seinen Ausführungen zum Material des Schlaggegenstands vergleicht («sicher kein Holz, eher Aluminium», was ein sehr leichtes Material darstellt und im Übrigen auch zur Beschaffenheit des inkriminierten Schirms passt, eingehend hierzu unten E. 3.7.2). Zu beachten ist weiter, dass B____ (und im Übrigen auch seine Kollegen D____, I____ und J____) in ihren Einvernahmen zur vorliegenden Sache durchwegs als Beschuldigte befragt wurden (u.a. wegen der vorangegangenen Schlägerei im Inneren des EVZ zwischen den beiden Gruppierungen). Sie unterstanden damit insbesondere hinsichtlich sie selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht. Angesichts ihrer Interessenlage haben diese zudem allesamt eindeutige Motive, um sich selbst als unschuldige Opfer darzustellen bzw. die Gegenseite (zu welcher sie den Beschuldigten aufgrund seiner Herkunft offensichtlich zählten) möglichst zu belasten und deren Handlungen zu dramatisieren, um selbst möglichst ungeschoren davonzukommen bzw. daraus allenfalls sogar einen persönlichen Vorteil bzw. einen Vorteil für den auf ihrer Seite stehenden B____ zu ziehen. Sodann ist eine Analyse der Konstanz der Aussagen B____s von vornherein nicht möglich, da dieser bloss einmal zum inkriminierten Vorfall befragt werden konnte. Bereits angesichts dieser Umstände erscheinen die Aussagen von B____ und seinen Kollegen zu den Geschehnissen unmittelbar vor bzw. nach dem Schirmvorfall sowie dessen Folgen nicht als glaubhaft, soweit sie den Aussagen anderer Befragter widersprechen.

Zu den konkreten Folgen des Schirmschlags für B____ im Besonderen liegen sodann diverse objektive Beweismittel vor, welche nachfolgend zu würdigen sind.

Zunächst ist den Akten ein ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel zu entnehmen (Akten S. 97). Dieses Arztzeugnis stellt ein handschriftlich ausgefülltes und gestempeltes Formular dar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin die Rubrik «Datum» unausgefüllt geblieben ist. Sodann wird im vorgedruckten Formular bemerkt, das Zeugnis werde «auf ausdrückliches Verlangen der/des Patientin/Patienten» ausgestellt. Unter der vorgedruckten Rubrik «Verletzung» ist handschriftlich vermerkt: «Schlag aufs Auge rechts». Unter «Arbeitsunfähigkeit» ist handschriftlich die Auswahl «keine» eingekreist. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, wird in diesem Arztzeugnis also gerade keine Verletzung attestiert und auch das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit explizit verneint (angefochtenes Urteil, S. 12). Ein «Schlag» stellt keine Diagnose dar und umschreibt keine Folgen eines Vorfalls, sondern bloss eine Handlung bzw. Vorgehensweise, welche die behandelnden Ärzte aber gar nicht selbst gesehen hatten und mithin auch nicht bezeugen konnten. Einen «Schlag auf das Auge» machte bezeichnenderweise nicht einmal der betroffene B____ selbst geltend, vielmehr sprach er in seiner Einvernahme von einem Schlag auf die rechte Seite des Kopfes. Diesem Arztzeugnis fehlt mithin jegliche Aussagekraft und es vermag die Anklage nicht zu stützen.

In den Separatbeilagen findet sich sodann der Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 8. August 2019 (Akten SB Band 1/1, S. 22). Darin wird bescheinigt, dass B____ am 7. August 2019 auf der Interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel in Behandlung war. Unter «Diagnose» wird ausgeführt: «STAWA Schlag gegen das rechte Auge am 07.08.2019». Danach werden diverse Laborwerte des Patienten aufgelistet, ohne Einordnung. Unter «CT-Schädel» heisst es: «keine Traumafolgen». Unter «Jetziges Leiden» wird ausgeführt: «Via Sanität zugewiesen. Massenschlägerei im Asylheim. Initial am Boden liegend, hat einen Schlag aufs Auge rechts bekommen, danach 10 min bewusstlos, laut Pat. Teilweise Visusverlust». Unter «Beurteilung und Verlauf» heisst es: «Es fand eine Mitbeurteilung durch die Kollegen der Ophthalmologie statt. Die Visusminderung ist durch die Hornhautnarbe und Anisometropie erklärt. Der Pat. erinnert sich nicht an eine Infektion am rechten Auge, vermutlich liegt eine frühere Herpesinfektion zugrunde, die Narbe scheint alt zu sein.» Unter «Procedere» heisst es: «Der Pat. wird von der Ophthalmologie zur Brillenanpassung bei Dr. [...] aufgeboten». Auch in diesem Arztbericht wird mithin keine (Kopf-/Augen-)Verletzung im Sinne der Anklage bescheinigt, welche überdies auch nur im Entferntesten vom Schlag mit dem Regenschirm vom 7. August 2019 durch den Beschuldigten herrühren könnte. Traumafolgen am Schädel wurden nach einer CT-Untersuchung explizit verneint. Eine Visusminderung (Minderung der Sehschärfe bzw. Sehstärke) bei B____ liege explizit nur «laut Pat.» vor und wird im Arztbericht überdies durch eine – als alt qualifizierte – Hornhautnarbe sowie Anisometropie (unterschiedliche Brechkraftwerte beider Augen) erklärt. Der «Schlag gegen das rechte Auge» wiederum scheint einerseits bloss eine Meldung (siehe der Verweis «STAWA») wiederzugeben, widerspricht den vorhandenen formellen Aussagen des Opfers B____ selbst und stellt andererseits keine eigentliche Diagnose dar (siehe zum Ganzen bereits oben). Die im Austrittsbericht erwähnte Bewusstlosigkeit B____s nach dem Schirmschlag wurde wiederum von D____, der beim fraglichen Vorfall vor Ort war und wohl kaum zum Nachteil seines Kollegen B____ falsch ausgesagt haben dürfte, explizit verneint. D____ führte vielmehr aus, B____ habe nach dem Schlag und seinem Fall zu Boden noch mit ihm geredet. Der angeblich betroffene B____ schilderte in seiner formellen Einvernahme eine solche Ohnmacht ebenso wenig. Auch dieses angebliche «Leiden» von B____ erscheint mithin keinesfalls objektiviert.

Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft bietet auch der Umstand, dass B____ mit der Sanität in das Spital gefahren wurde, keinerlei Anhaltspunkte für eine bei ihm effektiv eingetretene Beeinträchtigung. Im ersten Zugriff kann selbst angesichts eines medizinischen Nullbefunds vor Ort nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Involvierten Beschwerden vorliegen, die näher abzuklären sind; daher musste B____ im Falle einer möglichen Kopfverletzung schon nur sicherheitshalber in das Spital gebracht werden. Bezeichnenderweise ist dem Austrittsbericht vom 8. August 2019 wie erwähnt bloss eine Behandlung am 7. August 2019 (Tag des Vorfalls) und nicht etwa eine Übernachtung im Spital zur Beobachtung oder längerfristigen Behandlung zu entnehmen. Als indizierte Massnahme erachteten die behandelnden Ärzte einzig eine Brillenanpassung, was ebenfalls Bände spricht.

Auch die in den Akten enthaltenen Bilder von B____ und insbesondere der bei ihm am Hals festgestellte Kratzer ändern nichts an dieser Situation. Zunächst erscheint dieser Kratzer sehr oberflächlich, mithin geringfügig (Akten S. 93 f., Farb­bilder sind den Akten B____, S. 151 f. zu entnehmen). Wie die Vorinstanz ausserdem zurecht ausgeführt hat (angefochtenes Urteil, S. 12), ist die Ursache dieses Kratzers unklar, zumal keiner der Beteiligten, auch nicht B____, behauptete, der Beschuldigte habe ihn mit dem Schirm gekratzt (nota bene am Hals).

Nach dem Erwogenen sind die Aussagen von B____ zu den Folgen des Schirmschlags in keiner Weise durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen objektiviert. Ganz im Gegenteil enthalten die ärztlichen Unterlagen keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für bei B____ zum Untersuchungszeitpunkt effektiv vorliegende, «frische», mithin in zeitlichem Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall stehende, physische (oder auch psychische) Beeinträchtigungen. Umgekehrt decken sich die in den ärztlichen Unterlagen erwähnten vermeintlichen Diagnosen bzw. Leiden nicht mit den Aussagen der Personen vor Ort. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass B____ bei der Schilderung des Schirmschlags und den daraus resultierenden Folgen gewaltig übertrieb. Seine diesbezüglichen Aussagen sind mithin als nicht glaubhaft zu werten und es kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht darauf abgestellt werden. Aus den gleichen Überlegungen kann aus dem blossen Umstand, dass B____ nach dem Vorfall mit dem Schirm unbestrittenermassen zu Boden ging, nicht Konkretes gefolgert werden. So ist nicht auszuschliessen, dass B____ diesen Fall zu Boden im Sinne seiner bereits aufgezeigten Aggravationstendenzen bloss simulierte. Keine weiteren Erkenntnisse zum Ganzen bieten im Übrigen auch die Aussagen von D____, einem Kollegen von B____. Dieser gab nämlich an, nicht genau gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen habe, und beschränkte sich bei seinen Aussagen zu den Folgen des Schirmschlags letztlich auf eine Wiedergabe der Äusserungen B____s ihm gegenüber. Auch aus den Aussagen der übrigen Befragten folgen keine weiteren Erkenntnisse zu den konkreten Folgen des Schirmschlags bei B____.

Zusammenfassend ist in Bezug auf die Geschehnisse unmittelbar vor dem inkriminierten Schirmschlag von den glaubhaften bzw. zumindest nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten auszugehen. Sodann steht in Bezug auf die Folgen des Schirmschlags lediglich fest, dass B____ im Anschluss an den Schirmschlag zu Boden ging, wobei dieser Umstand allein keine weiteren Schlüsse zulässt. Mehr ist nicht erstellt, vor allem sind keinerlei aus dem Schirmschlag resultierende Beeinträchtigungen, wie insbesondere die in der Anklageschrift erwähnten «Sehprobleme» B____s, nachweisbar.

3.7      Einfache Körperverletzung

3.7.1   Vollendete einfache Körperverletzung

Die Staatsanwaltschaft verlangt in rechtlicher Hinsicht zunächst einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen versuchter einfacher Körperverletzung.

Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5 mit weiteren Hinweisen).

Im Strafbefehl bzw. in der Anklageschrift vom 20. April 2021 legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Tatfolge zur Last, dass B____ aufgrund der Wucht des Schlages mit dem Schirm umgehend zu Boden gegangen und dort liegen geblieben sowie anschliessend ins Universitätsspital Basel gebracht worden sei, da er «u.a. über Sehprobleme» geklagt habe (Akten S. 441). Indessen konnten bei B____ nach oben Erwogenem (E. 3.6.5.2) – und im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 12) – keinerlei physischen (oder auch psychischen) Beeinträchtigungen nachgewiesen werden, welche auch nur möglicherweise auf die Intervention des Beschuldigten mit dem Schirm zurückzuführen wären. Das blosse – möglicherweise bewusste – Zu-Boden-Gehen B____s genügt für sich genommen nicht zur Annahme einer behandlungs- und heilbedürftigen Schädigung bzw. eines krankhaften Zustands und allfällige Sehprobleme B____s stehen entsprechend dem ärztlichen Austrittsbericht jedenfalls in keinerlei kausalem Zusammenhang zum inkriminierten Schirmschlag. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte mit seinem Schirmschlag klarerweise nicht die Schwelle zu einer (vollendeten) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und Literatur überschritten.

3.7.2 Versuchte einfache Körperverletzung

Die Staatsanwaltschaft macht für diesen Fall eventualiter geltend, der Beschuldigte habe zumindest eine versuchte einfache Körperverletzung begangen.

Ein strafbarer Versuch liegt grundsätzlich vor, wenn die tatbegehende Person mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens beginnt, aber die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzung, dass die tatbegehende Person (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben muss, erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf die Tatbegehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Wer keinen tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen hat, kann auch nicht die Verübung der Tat beginnen wollen, sondern höchstens Handlungen vornehmen, die bei anderen diesen Eindruck erwecken. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 22 StGB N 1).

Vorliegend ist in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auf die Beschaffenheit des Tatmittels zu legen. Der vom Beschuldigten benutzte Regenschirm wurde gemäss den Aussagen G____s und den Rapporten noch vor Ort der Polizei übergeben (siehe oben E. 3.6.1 und 3.6.4.5). Anschliessend wurde der inkriminierte Regenschirm sichergestellt (Akten S. 66) und beschlagnahmt (Akten S. 51 ff.). Die Vorinstanz hat den beschlagnahmten Regenschirm im Vorfeld zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einverlangt (Akten Schlussfaszikel, S. 753 ff.) und in Augenschein genommen. Sodann wurde der Regenschirm anlässlich des zweiten Verhandlungstermins vorgelegt (insbesondere dem Beschuldigten, Akten Schlussfaszikel, S. 769). Die Vorinstanz hielt fest, bei dem sichergestellten Schirm handle es sich offensichtlich um ein Billigmodell aus leichtem, rasch biegbarem Material, wobei die Schirmstange (sog. Stock) mit Spanngestänge (sog. Schienen) und Stoff (sog. Bezug) umgeben sei, wodurch das Mittelgestänge (gemeint ist wohl der Stock) gut gepolstert erscheine (angefochtenes Urteil, S. 12). Diese Einschätzung der Vorinstanz erscheint im Lichte des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts, wonach der betreffende Schirm (bloss) 336.6 Gramm wiegt, sowie angesichts der beiliegenden Fotodokumentation zum Regenschirm (Akten S. 120 ff.) treffend und nachvollziehbar. Auch der Beschuldigte gab an, der Schirm sei «nicht so stabil» gewesen (Akten S. 369). Und B____, den der Schirm am Kopf traf, führte aus, dieser habe sicher nicht aus Holz, sondern eher aus Aluminium bestanden (Akten S. 91) – d.h. einem leichten, relativ weichen und sehr biegsamen Metall. Angesichts dessen sowie der vorliegenden konkreten Verwendungsweise des Schirms hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufung denn auch zurecht nicht mehr geltend gemacht, dass dieser als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren sei. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiterer Augenschein durch das Berufungsgericht.

Damit hat der Beschuldigte mit einem bloss rund 300 Gramm leichten Billigschirm aus rasch biegbarem, leichtem Material auf den Kopf von B____ geschlagen. Der Beschuldigte ist von schlanker, eher schmächtiger Statur (Fotodokumentation, Akten S. 69 ff.). Selbst wenn von der massivsten, konkret denkbaren Vorgehensweise auszugehen wäre, so erscheint die Wahrscheinlichkeit, hierbei Beeinträchtigungen bei B____ zu verursachen, welche die Schwelle einer einfachen Körperverletzung überschreiten würden, als sehr gering. Hinzu kommt, dass nach oben Gesagtem die Intensität des Schlags nicht erstellt ist, sodass in dubio pro reo lediglich von einem leichten Schlag auszugehen ist (E. 3.6.5.1). Dementsprechend musste der Beschuldigte beim inkriminierten Schlag auf den Kopf mit dem Regenschirm nicht damit rechnen, dass B____ eine (einfache) Körperverletzung erleiden könnte. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte dessen ungeachtet eine Verletzung B____s für möglich hielt und diese in Kauf nahm oder gar beabsichtigte (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Folglich scheidet auch eine versuchte einfache Körperverletzung seitens des Beschuldigten mangels entsprechenden Vorsatzes aus.

Eventualiter wäre eine eventualvorsätzlich versuchte einfache Körperverletzung jedenfalls durch (Putativ-)Notwehr gedeckt (siehe hierzu unten E. 3.8.4 f.).

3.8      Tätlichkeiten

In der Folge stellt sich die Frage, ob besagter Schirmschlag auf den Kopf eine strafbare Tätlichkeit darstellt.

3.8.1   Verjährungsfragen

Die Verteidigung macht zunächst geltend, in Bezug auf den Tatbestand der Tätlichkeiten sei die Verjährung eingetreten.

Die Strafverfolgungsfrist für den Übertretungstatbestand der Tätlichkeiten beträgt zwar bloss drei Jahre (Art. 126, Art. 103, Art. 109 StGB), vorliegend gerechnet ab dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. a StGB), d.h. gemäss Anklage ab dem 7. August 2019 (Akten S. 441). Ist indessen vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Art. 97 Abs. 3 StGB ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Vorliegend erging das vorinstanzliche Urteil am 25. April 2022, mithin mehrere Monate vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Der Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB steht auch nicht etwa entgegen, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gar nicht konkret unter dem Titel der Tätlichkeiten geprüft und den Beschuldigten freigesprochen (also nicht verurteilt) hat (zum Ganzen Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 97 StGB N 52 und 54 f. mit weiteren Hinweisen). Die Strafverfolgung betreffend den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf der Tätlichkeiten kann folglich nicht mehr verjähren.

3.8.2   Strafantrag

Sodann bringt die Verteidigung vor, es liege keine Strafanzeige (gemeint ist wohl ein Strafantrag) wegen Tätlichkeiten vor. Indessen liegt den Akten das Formular «Strafantrag» vom 7. August 2019 bei, wonach B____ gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen «Körperverletzung» und explizit auch «Tätlichkeiten» stellte (Akten S. 68). Entsprechend heisst es auch im Polizeirapport vom 7. August 2019: «B____ unterzeichnete einen Strafantrag wegen Körperverletzung/Tätlichkeit gegen A____» (Akten S. 66). Ohnehin erfordert ein gültiger Strafantrag keine (mithin auch keine vollständige oder korrekte) rechtliche Qualifikation des relevanten Sachverhalts (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 54 mit weiteren Hinweisen). Demnach liegt in casu ein gültiger Strafantrag vor.

3.8.3   Tatbestandsmässigkeit

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Tätlichkeit bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Eine solche Einwirkung kann auch gegeben sein, wenn sie keine körperlichen Schmerzen verursacht (statt vieler: BGE 117 IV 14 E. 2a; siehe auch Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 StGB N 2 ff. mit weiteren Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass ein Schlag auf den Kopf mit einem Regenschirm das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen überschreitet. Dass bei B____ keine aus dem Schlag mit dem Schirm resultierenden, physischen Einwirkungen feststellbar bzw. objektivierbar waren, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vorbrachte, er habe nicht treffen, sondern B____ nur auf Abstand halten wollen. Allerdings machte der Beschuldigte dies einerseits erst ab seiner zweiten Einvernahme geltend. Andererseits ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen mehrerer Befragter davon auszugehen, dass der Beschuldigte ausholte und von oben her seinen Schirm in Richtung des sich auf ihn zubewegenden B____ schwang (siehe zum Ganzen oben E. 3.6, insbesondere die Aussagen von D____ und G____, wonach der Beschuldigte zum Schlag mit dem Regenschirm ausholte). Bei einer solchen Vorgehensweise in einem dynamischen Geschehen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, B____ mit seinem Schirm am Kopf zu treffen, er folglich zumindest mit Eventualvorsatz handelte (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Zusammenfassend betrachtet hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt.

3.8.4   Rechtfertigende Notwehr

Die Verteidigung bringt eventualiter vor, der Beschuldigte habe bei seinem Schlag mit dem Schirm in rechtfertigender Notwehr gehandelt.

3.8.4.1 Grundlagen

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene und auch jede andere Person dazu berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; sog. «rechtfertigende Notwehr»). Art. 16 StGB regelt die sog. «entschuldbare Notwehr»: Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Abs. 2).

Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Ob eine Notwehrsituation bestand, wird ex post bestimmt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 StGB N 9 mit weiteren Hinweisen). Die angegriffene Person braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen zum Beispiel vor, wenn die angreifende Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweis). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen BGE 93 IV 81 mit Hinweisen). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass die tatbegehende Person sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn die tatbegehende Person einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem sie irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Handelt die tatbegehende Person in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5, 93 IV 81 E. b, je mit weiteren Hinweisen). Die vermeintlich angegriffene oder bedrohte Person muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch die vermeintlich angegriffene Person zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Hätte die tatbegehende Person ihren Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeiden können, so kommt eine Strafe wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht (Art. 13 Abs. 2), sofern eine entsprechende Strafdrohung besteht (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 13 StGB N 13; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 43; Stratenwerth/Bommer, Strafrecht AT I, 5. Auflage, Bern 2024, § 10 N 112 f.).

Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar im Sinne von Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.8.4.2 Beurteilung durch das Appellationsgericht

In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen.

Oben wurde dargelegt, dass im Hinblick auf die Geschehnisse unmittelbar vor dem inkriminierten Schirmschlag grundsätzlich von den glaubhaften bzw. nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten hierzu auszugehen ist. Auch die glaubhaften Aussagen des neutralen Sicherheitsmitarbeiters G____ können Aufschluss über die zum Schirmschlag führende Situation geben. Ergänzend können auch die Aussagen der übrigen Befragten berücksichtigt werden, sofern sie den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie G____s nicht widersprechen (eingehend zum Ganzen oben E. 3.6, insbesondere 3.6.5.2).

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass – infolge der Schlägerei, welche sich zuvor im Inneren des EVZ abgespielt hatte, und infolge des anschliessenden Einsatzes der Sicherheitsmitarbeiter – die Situation kurz vor dem Schirmschlag hektisch und tumultartig war. Es ist auch davon auszugehen, dass eine angespannte, aggressive Grundstimmung zwischen den beiden aufeinanderprallenden gegnerischen Gruppierungen (türkische/kurdische versus maghrebinische/algerische Asylsuchende) herrschte. Dies ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher Befragten, insbesondere auch des mutmasslichen Opfers B____s und seiner Kollegen. Unbestrittenermassen blutete E____ – ein Asylsuchender aus der Türkei (Akten S. 150) – nach dem Einsatz der Sicherheitsmitarbeiter an der Augenbraue, was der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch sah. Der Beschuldigte gab ausserdem mehrfach konstant an, E____ habe geschrien, dass die Araber und Sicherheitsmitarbeiter ihn geschlagen hätten.

Unter dem Eindruck dieser Geschehnisse sah der Beschuldigte gemäss dem obigen Beweisergebnis, wie B____ – ein Asylsuchender aus Algerien (siehe z.B. Akten Schlussfaszikel S. 1138) – von zweien seiner Kollegen begleitet, aus dem EVZ heraus und frontal auf ihn zulief. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten fuchtelten die drei dabei mit den Händen und machten sich gross. Sie sagten dabei etwas zum Beschuldigten, was er zu jenem Zeitpunkt nicht verstand, er aber bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme aus der vorläufigen Festnahme als mögliches Fluchen einordnete. In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte sodann an, dass er im Nachhinein erfahren habe, was diese Worte bedeuten würden, nämlich, dass er erledigt sei, sowie ein Schimpfwort (Synonym für Penis). Der Beschuldigte führte weiter aus, B____ sei draussen emotional aufgeladen und noch immer kampflustig gewesen. Dementsprechend geht denn auch die Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Anklage gegenüber dem Beschuldigten davon aus, dass B____ und seine Begleiter mit den Armen gestikulierten und Beschimpfungen ausstiessen, als sie aus dem EVZ liefen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass B____ und seine Begleiter, als sie auf den Beschuldigten zuliefen, nicht etwa friedlich und wohlgesinnt wirkten, sondern dass ihr Auftritt von einer aggressiven Grundstimmung getragen war.

Zur Bejahung einer Notwehrlage bedarf es nach oben Gesagtem zumindest gewisser Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel vor, wenn die angreifende Person eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (siehe oben E. 3.8.4.1). Eine solche Situation war nach dem soeben Gesagten und in Übereinstimmung mit der Verteidigung vorliegend zweifelsohne gegeben. Insbesondere angesichts dessen, dass B____ und seine Begleiter frontal auf den Beschuldigten zuliefen, dabei mit den Händen fuchtelten, fluchten, Schimpfworte und gegebenenfalls auch Drohungen aussprachen (wobei der Beschuldigte Letzteres nur einmal und zwar anlässlich seiner zweiten Einvernahme vorbrachte) und sich gross machten, sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen den beiden Gruppierungen Asyl­suchender musste der Beschuldigte sich als Zielscheibe der Schimpfworte und des aggressiven Gebarens B____s und seiner Begleiter fühlen und ernstlich damit rechnen, als Angehöriger der gegnerischen türkisch- bzw. kurdischstämmigen Gruppierung jederzeit unfreiwillig in eine Weiterführung der innen begonnenen tätlichen Auseinandersetzung hineingezogen zu werden. Damit bedrohten B____ und seine Begleiter Individualrechtsgüter des Beschuldigten (insbesondere Ehre und körperliche Integrität) unmittelbar. Dies geschah auch in unrechtmässiger Weise, d.h. das Verhalten B____s und seiner Begleiter war nicht etwa durch einen Erlaubnissatz gedeckt (Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 N 21 ff. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hatte diese Situation weder unnötigerweise verursacht noch provoziert, vielmehr stand er draussen und suchte keinerlei Kontakt zu B____ und seinen Begleitern. Der Beschuldigte war auch nicht etwa in die Auseinandersetzung im Inneren des EVZ involviert gewesen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten sowie der neutralen Zeugen G____ und F____ draussen in der Nähe des Beschuldigten auch Frauen und Kinder kurdischer Abstammung aufhielten. Vor diesem Hintergrund machte der Beschuldigte auch glaubhaft, dass er nebst einem Angriff auf seine Person auch befürchten musste, B____ und seine Begleiter würden diese beschimpfen und gegebenenfalls physisch angreifen. Eine Notwehrlage ist demnach insgesamt zu bejahen.

In einem zweiten Schritt ist die Angemessenheit der Abwehrhandlung des Beschuldigten zu prüfen. Diese Abwehrhandlung bestand nach oben Erwogenem darin, dass der Beschuldigte panik- und reflexartig mit einem gerade zur Hand stehenden Regenschirm auf den Kopf B____s schlug, wobei die Intensität dieses Schlages offenbleiben muss bzw. im Zweifel als gering einzustufen ist. Der Regenschirm erwies sich als ein sehr leichtes Billigmodell aus leicht biegbarem Material. Der Schlag führte bei B____ dementsprechend auch zu keinerlei nachweisbaren Beeinträchtigungen und erschöpfte sich in einer geringfügigen, im Zweifel gänzlich folgenlosen Einwirkung auf den Körper (zum Ganzen oben E. 3.6.5.2). Damit hat der Beschuldigte eine äusserst milde Art der Abwehr gewählt, sowohl was das Abwehrmittel als auch dessen tatsächliche Verwendung (blosser Schlag auf den Kopf und nicht etwa beispielsweise ein Stichversuch in Richtung der Augen) angeht. Welches andere, mildere und gleich effektive Abwehrmittel der Beschuldigte innerhalb der kurzen Zeitspanne, in welcher B____ und seine Begleiter auf ihn zuliefen, hätte wählen sollen, ohne sich einer zunehmenden Gefahr auszusetzen oder fliehen zu müssen, ist nicht ersichtlich. Dies umso mehr, als zwischen dem Beschuldigten auf der einen und B____ sowie dessen Begleitern auf der anderen Seite eine Sprachbarriere bestand und sich der Beschuldigte mithin auf nonverbale Abwehrhandlungen beschränken musste, welche ihn nicht zugleich (unbeabsichtigt) als kampflustig und provozierend erscheinen liessen. Angesichts dieser milden Abwehrhandlung schadet es deren Angemessenheit auch nicht, dass dem Beschuldigten möglicherweise bloss ein geringfügiger Angriff auf seine (hochwertigen) Rechtsgüter der Ehre und körperlichen Integrität drohte (namentlich durch Tätlichkeiten oder [weitere] Beschimpfungen seitens B____). Zu beachten ist hier aber auch, dass der Beschuldigte sich einer Überzahl dreier auf ihn zulaufender Kontrahenten entgegensah, womit die Schwere dieses Angriffs wiederum gewichtiger erscheint. Aus diesen Gründen erscheint der Einsatz des Regenschirms (Schlag auf den Kopf) im vorliegenden Fall insgesamt als angemessene Abwehrhandlung.

In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung sodann von einem Verteidigungswillen getragen sein (Näheres hierzu oben E. 3.8.4.1). Vorliegend steht aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten fest, dass sein panischer Schirmschlag allein auf die Abwehr und Beendigung des Angriffs B____s gerichtet war. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass er der Beschuldigte unbestrittenermassen bloss einmal auf B____ einschlug, obwohl der Schlag gemäss der Wahrnehmung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie auch nach obigem Beweisergebnis keinerlei nachweisbare Beeinträchtigungen bei B____ verursachte (siehe oben E. 3.6). Dies bekräftigt, dass es dem Beschuldigten lediglich darum ging, den Angriff auf sich selbst abzuwehren. Der Beschuldigte handelte folglich auch mit dem erforderlichen Verteidigungswillen.

Im Ergebnis sind die

SB.2022.97 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2025 SB.2022.97 (AG.2026.37) — Swissrulings