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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2015 BES.2014.142 (AG.2015.51)

13 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·386 mots·~2 min·5

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.142

ENTSCHEID

vom 13. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2014

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass        die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2014 auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da Verfahrenshindernisse bestehen würden,

dass        die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen festhält, dass die von der Beschwerdeführerin angezeigten angeblichen Antragsdelikte sich auf Vorgänge beziehen würden, die in der Jahren 2009 bis 2012 vorgefallen seien,

dass        gemäss Art. 31 StGB das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung somit nur Delikte verfolgt werden könnten, welche zwischen dem 17. Juni und dem 17. September 2014 zum Nachteil der Geschädigten begangen worden seien und in diesem Zeitraum den Akten keine Ehrverletzungsdelikte entnommen werden könnten und solche auch nicht geltend gemacht würden,

dass        die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 dagegen sinngemäss Beschwerde erhob,

dass        in der Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden,

dass        die Beschwerdeführerin in erster Linie Vorfälle schildert, die im Zusammenhang mit der ehelichen bzw. häuslichen Situation von Relevanz sein könnten sich dabei mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auseinandersetzt,

dass        auch aus den zusätzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben kein unmittelbarer Bezug zur angefochtenen Verfügung hergestellt werden kann,

dass        damit die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind,

dass        die angeblichen Verleumdungen durch den Ehemann, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden, alle vor dem 17. Juni 2014 datieren und in Ermangelung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags gemäss Art. 31 StGB daher – unabhängig von der Frage, ob es sich inhaltlich überhaupt um üble Nachrede, Verleumdungen handeln könnte – strafrechtlich irrelevant sind,

dass        die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und die in der Beschwerde geübten Kritikpunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,

dass        für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,

und erkennt:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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