Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.142
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2014 auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da Verfahrenshindernisse bestehen würden,
dass die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen festhält, dass die von der Beschwerdeführerin angezeigten angeblichen Antragsdelikte sich auf Vorgänge beziehen würden, die in der Jahren 2009 bis 2012 vorgefallen seien,
dass gemäss Art. 31 StGB das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung somit nur Delikte verfolgt werden könnten, welche zwischen dem 17. Juni und dem 17. September 2014 zum Nachteil der Geschädigten begangen worden seien und in diesem Zeitraum den Akten keine Ehrverletzungsdelikte entnommen werden könnten und solche auch nicht geltend gemacht würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 dagegen sinngemäss Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden,
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Vorfälle schildert, die im Zusammenhang mit der ehelichen bzw. häuslichen Situation von Relevanz sein könnten sich dabei mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auseinandersetzt,
dass auch aus den zusätzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben kein unmittelbarer Bezug zur angefochtenen Verfügung hergestellt werden kann,
dass damit die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die angeblichen Verleumdungen durch den Ehemann, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden, alle vor dem 17. Juni 2014 datieren und in Ermangelung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags gemäss Art. 31 StGB daher – unabhängig von der Frage, ob es sich inhaltlich überhaupt um üble Nachrede, Verleumdungen handeln könnte – strafrechtlich irrelevant sind,
dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und die in der Beschwerde geübten Kritikpunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,
dass für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.