Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. März 2012 (810 12 19) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Beschwerdeeingabe ohne klar umschriebenes Rechtsbegehren / Nichteintreten
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Sozialberatung B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Unterstützung (Entscheid der Sozialberatung B.____ vom 05. Januar 2012)
Das Kantonsgericht hat i n Erwägung ,
dass die Beschwerdeführerin in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeeingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 19. Januar 2012 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam machte und ihr gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 eine unerstreckbare Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis 20. Februar 2012 setzte, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Eingabe nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin diese Frist unbenutzt verstreichen liess,
dass bei Nichtbefolgen einer Anordnung im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. d VPO),
dass somit auf die Beschwerde vom 11. Januar 2012 gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO nicht einzutreten ist,
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber