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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2012 810 2012 19 (810 12 19)

March 13, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·312 words·~2 min·11

Summary

Unterstützung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. März 2012 (810 12 19) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Beschwerdeeingabe ohne klar umschriebenes Rechtsbegehren / Nichteintreten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Sozialberatung B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Unterstützung (Entscheid der Sozialberatung B.____ vom 05. Januar 2012)

Das Kantonsgericht hat i n Erwägung ,

dass die Beschwerdeführerin in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeeingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 19. Januar 2012 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam machte und ihr gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 eine unerstreckbare Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis 20. Februar 2012 setzte, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Eingabe nicht einzutreten,

dass die Beschwerdeführerin diese Frist unbenutzt verstreichen liess,

dass bei Nichtbefolgen einer Anordnung im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. d VPO),

dass somit auf die Beschwerde vom 11. Januar 2012 gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO nicht einzutreten ist,

dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten

erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2012 19 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.03.2012 810 2012 19 (810 12 19) — Swissrulings