2001 Opferhilfegesetz 95 VII. Opferhilfegesetz
30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden. - Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt. - Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist. - Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt. Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. M.K. Aus den Erwägungen 1. Die Zivilkläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Auffassung der Vorinstanz, ohne adhäsionsweise Stellung einer Zivilforderung seien sie nicht Partei und damit nicht zur Stellung des Begehrens um Motivierung des gefällten Urteils berechtigt, hätte in einer Rechtsbelehrung formuliert werden müssen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 1. Satz OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Mit die-
96 Obergericht/Handelsgericht 2001 ser Bestimmung wird die Vermutung der Kenntnis des Gesetzes umgestossen (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148). Die Pflicht der Behörde zur Information besteht von Amtes wegen und setzt keinen Antrag des Opfers voraus. Zur Information verpflichtet sind alle mit der Strafverfolgung befassten Behörden, d.h. die Polizei-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 69). Sie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c OHG sowie die Voraussetzungen zu deren Wahrung hinzuweisen und es somit u.a. darüber zu informieren, dass das Recht zur Anfechtung eines Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG grundsätzlich - nämlich soweit zumutbar - die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt (BGE 120 IV 54; 120 Ia 106; Pra 84 Nr. 131, S. 422; Weishaupt a.a.O., S. 70). Den Zivilklägern wurde im Ermittlungsverfahren vom so genannten "Opferhilfe Informationsblatt" Kenntnis gegeben, welches keine Angaben über die Geltendmachung der Zivilansprüche enthält. Im Gerichtsverfahren wurden sie einzig darauf hingewiesen, das sie allfällige Ansprüche vor oder in der Verhandlung geltend machen könnten und die dafür nötigen Beweismittel vorzulegen hätten. Eine ausreichende Information über die Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG erfolgte somit nicht. Insbesondere wurden sie nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt. Die sinngemäss behauptete Verletzung der behördlichen Informationspflicht liegt demnach vor. 2. Die Opfer bringen im Weiteren vor, auch ohne Erhebung von Zivilansprüchen stehe ihnen aufgrund des Opferhilfegesetzes das Recht zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu, da sich dieses auf die Beurteilung ihrer Ansprüche auswirken könne. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wurde (lit. b), und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder