2001 Opferhilfegesetz 95 VII. Opferhilfegesetz
30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden. - Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen voraussetzt. - Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist. - Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt. Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S. M.K. Aus den Erwägungen 1. Die Zivilkläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Auffassung der Vorinstanz, ohne adhäsionsweise Stellung einer Zivilforderung seien sie nicht Partei und damit nicht zur Stellung des Begehrens um Motivierung des gefällten Urteils berechtigt, hätte in einer Rechtsbelehrung formuliert werden müssen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 1. Satz OHG informieren die Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Mit die-
96 Obergericht/Handelsgericht 2001 ser Bestimmung wird die Vermutung der Kenntnis des Gesetzes umgestossen (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148). Die Pflicht der Behörde zur Information besteht von Amtes wegen und setzt keinen Antrag des Opfers voraus. Zur Information verpflichtet sind alle mit der Strafverfolgung befassten Behörden, d.h. die Polizei-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 69). Sie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c OHG sowie die Voraussetzungen zu deren Wahrung hinzuweisen und es somit u.a. darüber zu informieren, dass das Recht zur Anfechtung eines Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG grundsätzlich - nämlich soweit zumutbar - die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt (BGE 120 IV 54; 120 Ia 106; Pra 84 Nr. 131, S. 422; Weishaupt a.a.O., S. 70). Den Zivilklägern wurde im Ermittlungsverfahren vom so genannten "Opferhilfe Informationsblatt" Kenntnis gegeben, welches keine Angaben über die Geltendmachung der Zivilansprüche enthält. Im Gerichtsverfahren wurden sie einzig darauf hingewiesen, das sie allfällige Ansprüche vor oder in der Verhandlung geltend machen könnten und die dafür nötigen Beweismittel vorzulegen hätten. Eine ausreichende Information über die Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG erfolgte somit nicht. Insbesondere wurden sie nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt. Die sinngemäss behauptete Verletzung der behördlichen Informationspflicht liegt demnach vor. 2. Die Opfer bringen im Weiteren vor, auch ohne Erhebung von Zivilansprüchen stehe ihnen aufgrund des Opferhilfegesetzes das Recht zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu, da sich dieses auf die Beurteilung ihrer Ansprüche auswirken könne. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wurde (lit. b), und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder
2001 Opferhilfegesetz 97 sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Gegen das Strafurteil, durch das der Angeschuldigte beispielsweise freigesprochen wird, kann das Opfer Rechtsmittel im Strafpunkt also nur dann erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Das Strafverfahren darf nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des Opferhilfegesetzes nicht sozusagen mit Hilfe eines von ihm allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, sondern es soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen (BGE 120 IV 53 f.; Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Operhilfegesetz, Bern 1995, N. 14 zu Art. 8). Die Zumutbarkeit der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Steht beispielsweise während des Strafprozesses, und zwar auch noch im Hauptverfahren, noch nicht fest, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt ein Schaden entstanden ist, oder lässt sich die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen, kann die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat (BGE 120 IV 53 ff.; 120 Ia 106 f.; Gomm/Stein/ Zehntner a.a.O.). Die Zivilkläger haben an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg beantragt. Sie verlangten folglich sinngemäss, dass sich das Bezirksgericht im Rahmen des Strafverfahrens mit ihren Ansprüchen nicht befassen sollte. Damit gaben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfahren auf, setzt diese doch grundsätzlich voraus, dass die Geschädigten im Strafverfahren einen Zivilanspruch geltend machen (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 3 zu § 164 Abs. 4), es sei denn, die Stellung solcher Anträge wäre ihnen nicht zumutbar. Die Zivilkläger haben zwar sinngemäss behauptet,
98 Obergericht/Handelsgericht 2001 dies sei der Fall gewesen, weil ihre Genugtuungsansprüche verschuldensabhängig seien und das Verschulden im Strafverfahren erst festgestellt werden müsse. Dass das Verschulden des Angeklagten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch ungeklärt war, stellt aber keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen ist den Zivilklägern nicht erst dann zuzumuten, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Ansprüche gerichtlich festgestellt sind. Inwiefern ihnen im vorliegenden Fall die Stellung von Zivilansprüchen nicht hätte zugemutet werden können, ist deshalb nicht ersichtlich. 3. Es steht somit einerseits fest, dass sich die Zivilkläger nicht in der vom Gesetz geforderten Art und Weise am Strafverfahren beteiligt haben und sie damit an sich ihre Legitimation zur Anfechtung des ergangenen Strafurteils verloren haben. Andererseits haben die Behörden ihre in Art. 8 Abs. 2 OHG statuierte Informationspflicht dadurch verletzt, dass sie die Zivilkläger nur unzureichend über ihre Rechte informiert haben. Das Bundesrecht sieht keine ausdrücklichen Sanktionen für die Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148, S. 797; Corboz Les droits procéduraux découlant de la LAVI, in: SJ 1996, S. 84; Gérard Piquerez, La nouvelle loi sur l'aide au victimes d'infractions: quels effets sur la RC et la procédure pénale?, in: Revue Jurassienne de Jurisprudence 1996 S. 31). Die Folgen hängen nach Meinung des Bundesgerichts von der Art des Rechts ab, über welches das Opfer nicht informiert wurde (BGE 122 IV 78). Nach Auffassung der Lehre kann dem Opfer im Falle mangelnder Information der Behörden die Befugnis zur Anfechtung des Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es habe die dafür erforderliche Geltendmachung der Zivilansprüche unterlassen. Sie betrachtet deshalb in solchen Fällen die Voraussetzung der vorgängigen Beteiligung ohne weiteres als entbehrlich (Gomm/Stein/Zehntner a.a.O., N. 21 zu Art. 8; Gilbert Kolly, Zu den Verfahrensrechten der Opfer von Straftaten [Art. 8 OHG] im freiburgischen Strafprozess, in: FZR/RFJ 1994 S. 48; Bernard Corboz a.a.O., S. 79, Weishaupt a.a.O., S. 78, 299 und 304 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im
2001 Opferhilfegesetz 99 Falle einer fehlenden Information über die Frist zur Stellung eines Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 3 OHG hingegen entschieden, es sei auf die im Bereich der Sozialversicherung entwickelte Rechtsprechung abzustellen, gemäss welcher die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen zugelassen werde, wenn der Gläubiger ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu handeln (BGE 123 II 245 = Pra 86 Nr. 148, S. 798). Der Fall einer fehlenden Information über die Verfahrensrechte des Opfers weist nun aber weniger Ähnlichkeiten mit demjenigen der Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist als mit dem einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf. Allerdings stützt sich die dazu bestehende Praxis in beiden Fällen im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt (BGE 112 V 119 = Pra 76 Nr. 13, S. 36; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A., Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1998, N. 6 zu § 279). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung zeitigt dementsprechend nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit nicht (richtig) erkennen konnte. Von einem Anwalt wird wie bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N. 20 f. zu GVG § 158). Das Bundesgericht hat selbst ausgeführt, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht deutlich ergebe, dass das Opfer im Strafpunkt nur ein Rechtsmittel erheben kann, wenn es seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat. Es hat diesen Schluss denn auch nur aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG gezogen, wie diese im Schlussbericht der Studienkommission und der bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden (BGE 120 IV 53). Wie unter Ziffer 2 hievor festgestellt, haben die Zivilkläger trotz anwaltlicher Vertretung darauf verzichtet, die adhäsionsweise Beurteilung ihrer Zivilansprüche zu verlangen. Da sie jedoch seitens des Bezirksgerichts nicht rechtzeitig darüber belehrt worden sind, dass
100 Obergericht/Handelsgericht 2001 ihre Parteistellung im weiteren Verfahren von der Geltendmachung solcher Ansprüche abhängt und dies auch nicht ohne weiteres dem Gesetzestext zu entnehmen ist, muss ihnen die Möglichkeit zur Anfechtung des ergangenen, freisprechenden Strafurteils eingeräumt werden. Gelegenheit zur nachträglichen Stellung von Zivilansprüchen wird ihnen hingegen nicht zu geben sein. Eine Anfechtung des Strafurteils setzt voraus, dass das ergangene Urteil vorab begründet wird. Das Motivierungsbegehren der Zivilkläger ist demnach gutzuheissen.
Versicherungsgericht
2001 Prozessrecht 103 I. Prozessrecht
31 § 32 EG KVG Das Versicherungsgericht ist für Streitigkeiten über die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG und die Zusatzversicherungen zuständig. Für Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse betreffend Taggeldleistungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Zivilrichter zuständig (Erw. 5) Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Mai 2001 in Sachen Z. gegen Krankenkasse Z. Aus den Erwägungen 2. a) Z. hat bei der Krankenkasse Z. ein Kranken- bzw. Unfalltaggeld in der Höhe von Fr. 200.-- versichert. Dabei handelt es sich einerseits um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (Versicherungsdeckung: Fr. 30.--) sowie um eine solche gemäss Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsdeckung: Fr. 170.--). b) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG sind die Krankenkassen befugt und verpflichtet, bei Streitigkeiten mit Versicherten auf Verlangen Verfügungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 KVG). Gegen eine eröffnete Verfügung kann zunächst Einsprache beim Versicherer (Art. 85 Abs. 1 KVG) und sodann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 86 Abs. 1 KVG) erhoben werden. Insofern ist im Bereich der sozialen Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren anwendbar. Mit der am 16. November 1999 ergangenen Verfügung konnte die Krankenkasse Z. gemäss den vorstehenden Ausführungen nur