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26,479 judges

von der Baubewilligungsbehörde geprüftes
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von der Bauherrschaft entsprechende Korrekturen verlangt. Allerdings sei dies nach erfolgter Auflage erfolgt. Eine nochmalige Publikation sei aus Sicht der Gemeinde nicht nötig gewesen
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von der Beschwerdeführerin 1 zur Syndizierung des Kredits an die anderen Banken benötigt worden. Eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin über die künftige Vergabe von Arbeiten an die S.________ könne darin nicht gesehen werden. Insbesondere sei die Aussage
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von der Beschwerdeführerin 2 minutiöse "Gegenbeweise" zu verlangen
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von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt worden
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von der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen benützt werden dürfen. Das ist indessen nicht der Fall
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von der Beschwerdegegnerin zu verlangen
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Von der Beschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale
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von der bestehenden Freileitung entlastet. Die visuelle Beeinträchtigung durch Freileitungsmasten
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von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein
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von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen. Auch der Unkostencharakter der Auslagen für die beiden Geschäftsreisen sowie die geltend gemachten Krankheitskosten seien anzuerkennen. Sie rügen implizit eine Verletzung von Bundesrecht
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von der Bewilligungsbehörde feststellen lassen
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von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken
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von der D.________ AG
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von der Deusser-Stiftung ein Darlehen über Fr. 150'000.-- erhielt
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von der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab
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von der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften formlos suspendiert
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von der Einmündung der Dorfstrasse
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Von der Einreichung des Asylgesuchs am 17. Januar 2001 bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige am 20. Juli 2007 vergingen sechseinhalb Jahre (78 Monate). Das sind 15 Monate mehr als im Fall 12T_1/2007
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von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur
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von deren Rückzahlungsbereitschaft Kenntnis zu nehmen. Sie sei daher bereit
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von der Entscheidinstanz zu verlangen
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von der ESTV beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht bestritten - ist dieser Betrag (in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 VStG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [SR 642.212]) ab dem Datum der Rückzahlung durch die Beschwerdeführer an die ESTV mit 5 % zu verzinsen (Urteil vom 25. November 1983
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von der Form her keine unnötige Herabsetzung bedeuten (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b S. 306 ff.)
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von der Gebrauch gemacht worden ist. Der Blaulichtbewilligung kommt für die Tätigkeit der Beschwerdeführer keine zentrale Bedeutung zu. Das Praxismodell "Mobile Ärzte" stellt eine Alternative zu herkömmlichen Arztpraxen dar
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von der Gemeinde Maur
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von der Generalunternehmung die Bauabrechnung herauszuverlangen
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von der Gesellschaft beschaffen
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von der Grenze zurückzusetzen. Vorbehalten bleibt Absatz 2
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von der heutigen Rechtslage teilweise abweichende Regelung (vgl. dazu das Urteil 2C_380/2011 vom 1. November 2011
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Von der ihnen mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme haben A.________
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von der kantonalen Fachstelle überprüft werden muss
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von der Klägerin die Unterzeichnung einer Erklärung verlangt hatte
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von der Lagerung von Baumaterial
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von der letzten kantonalen Instanz auch mitbeurteilt werden konnte. Dass dies mitunter dazu führen kann
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von der Parallelität zum Konkurs abzuweichen
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von der Parzelle Nr. 1262 140.9 m2 (bei einer Gesamtfläche von 880 m2). Von der Parzelle Nr. 404 muss der bisher private Weg mit einer Fläche von 404.2 m2 abgetreten werden. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
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von der Parzelle Nr. 255 ca. 821 m2 zugunsten der Einwohnergemeinde Widen enteignet werden. Die Entschädigung wurde auf Fr. 8.--/m2 festgelegt. Weiter wurde festgestellt
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von der Parzelle Nr. 255 ca. 821 m² zugunsten der Einwohnergemeinde Widen enteignet werden. Die Entschädigung wurde auf Fr. 8.--/m² festgelegt. Weiter wurde festgestellt
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von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat
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von der Pflicht zur Zahlung der Ordnungsbussen befreit zu werden. Ihr Feststellungsbegehren ist in diesem Sinn zu verstehen
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von der Planung besonders berührt
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von der Prüfung der Sache getrennt werden können (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht
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von der Rebbergstrasse her. Weiter zog der Gemeinderat in Erwägung
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von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilenden Fragen an (Urteil Helmers c. Schweden vom 29. Oktober 1991
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von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilenden Fragen an (vgl. BGE 121 I 30 E. 5e S. 36 f.; Urteil 1C_457/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.3
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von der Rechtsprechung aber doch thematisiert werden (vgl. BGE 128 I 92)
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Von der Sachlogik her ist im Folgenden zunächst der zweitgenannte Begründungsstrang zu prüfen: Nur wenn das behauptete Treuhandverhältnis zu bejahen ist bzw. die beweisbelasteten Beschwerdeführer ein solches nachweisen können
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Von der Schliessung der Lagerstrasse ist jedenfalls die Beschwerdeführerin 1 (Liegenschaft Ringstrasse XX) als Strassenanstösserin betroffen. Ob dies auch für die Beschwerdeführerin 2 zutrifft
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von der Schule zu vergüten
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