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Judges

26,479 judges

Beweismittel an die ersuchende Behörde an
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Beweisrechtliche Anforderungen an Fernhalteverfügungen
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BF 2009
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Bildungsdirektion des Kantons Zürich
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B.________ sowie C.________
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Bundesrichter Bundes-
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Bundesamt für Migration
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Buobenmatt 1
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Bürgerinnen
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B.Y.________
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C.________ AG
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C.________ (Beschwerdeführer 3)
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Ce faisant
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Cour de justice du canton de Genève
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Cour V
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C.X.________
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind
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Dagegen haben A.________
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Das Bundesgericht erkennt:
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Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden
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Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) wurde am 24. März 2006 mit Vorkehren zur Vorbeugung von Gewalt an Sportveranstaltungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 ergänzt (AS 2006 3703). Die Ergänzung sah u.a. Rayonverbote (Art. 24b)
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Das Bundesverwaltungsgericht
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Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz-
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Das Konkordat übernimmt im Wesentlichen die befristete Regelung des BWIS
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Das Obergericht hat erwogen
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Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen
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Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV
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Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung
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D.________ beantragen
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Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
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Demnach verfügt der Präsident:
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Dem Verfahrensausgang entsprechend
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Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen
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Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen
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Der Beschwerdeführer 1
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Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär:
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Der Generalsekretär: Tschümperlin
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Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten
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Der Umstand
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de sorte que
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Deuxièmement
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D.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag
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Die Beschwerdeführer beanstanden
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Die Beschwerdeführer bringen weiter vor
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen
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Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen
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