Zwischenentscheid lediglich unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machen einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend (S. 4 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Dessen erste Voraussetzung ist erfüllt