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Zwischenentscheid lediglich unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machen einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend (S. 4 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Dessen erste Voraussetzung ist erfüllt

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8. Juli 11

Sachenrecht

5A 364/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht/Zurich·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung