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Zudem ersuchen die Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat sich dem Gesuch nicht widersetzt. Die Beschwerdegegner haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 2. August 2010 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt

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Dec 6, 10

Sachenrecht

5A 489/2010/Second Civil Law Division/Property Law/Lucerne·DE·15 min·14
Dismissed