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Unterschiede beim Verhalten der Besucher. Die Beschwerdeführer äussern sich nur zur Vergleichbarkeit der Kundschaft der beiden Betriebe. Zu den beiden anderen Argumentationslinien bringen sie keine Beanstandungen vor. Da die Beschwerdeführer nicht darlegen

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Jul 15, 09

Grundrecht

1C 193/2009/First Public Law Division/Fundamental Rights/Bern·DE·9 min·12
Partial dismissal