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Unterschiede beim Verhalten der Besucher. Die Beschwerdeführer äussern sich nur zur Vergleichbarkeit der Kundschaft der beiden Betriebe. Zu den beiden anderen Argumentationslinien bringen sie keine Beanstandungen vor. Da die Beschwerdeführer nicht darlegen

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
15. Juli 09

Grundrecht

1C 193/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Bern·DE·9 min·1
Teilweise Abweisung