Umfang einer Grunddienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig — Judges — Swissrulings
Umfang einer Grunddienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig