Skip to content

Umfang einer Grunddienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig

1 Entscheide·0 Präsident·9 Aufrufe
14. Juni 11

Sachenrecht

5D 13/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Sachenrecht·DE·19 min·14
Nichteintreten