Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht — Judges — Swissrulings
Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht