Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht — Richter — Swissrulings
Praxisgemäss verfügt in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten jedes Mitglied einer Gesamthandschaft über ein individuelles Beschwerderecht