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Nach Ansicht der Vorinstanz haftet der Beschwerdeführer 1 solidarisch für die Zahlung der nach dem vereinbarten Schlüssel festzulegenden Entschädigungen durch die Beschwerdeführerin 2. Sie begründet dies damit

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Apr 9, 13

Gesellschaftsrecht

4A 566/2012/First Civil Law Division/Corporate Law/StGallen·DE·1h 23min·1
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