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Nach Ansicht der Vorinstanz haftet der Beschwerdeführer 1 solidarisch für die Zahlung der nach dem vereinbarten Schlüssel festzulegenden Entschädigungen durch die Beschwerdeführerin 2. Sie begründet dies damit

1 Entscheide·0 Präsident·8 Aufrufe
9. Apr. 13

Gesellschaftsrecht

4A 566/2012/I. zivilrechtliche Abteilung/Gesellschaftsrecht/StGallen·DE·1h 23min·9
Teilweise Gutheissung