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N. 11 ff. zu Art. 6 AuG). Entscheidend ist die Absicht des Drittstaatsangehörigen. Plant er vor der Einreise im Resultat einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Schengenraum

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Jan 2, 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 195/2012/Second Public Law Division/Citizenship and Immigration Law/Zurich·DE·29 min·1
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