Skip to content

N. 11 ff. zu Art. 6 AuG). Entscheidend ist die Absicht des Drittstaatsangehörigen. Plant er vor der Einreise im Resultat einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Schengenraum

1 Entscheide·0 Präsident·10 Aufrufe
2. Jan. 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 195/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zurich·DE·29 min·12
LeitentscheidBGEGutheissung