In der Zwischenzeit hatte C. X.________ im Jahre 1993 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Baurechtsliegenschaft an seine beiden Kinder A. X.________ (Beschwerdeführerin 1) — Judges — Swissrulings
In der Zwischenzeit hatte C. X.________ im Jahre 1993 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Baurechtsliegenschaft an seine beiden Kinder A. X.________ (Beschwerdeführerin 1)