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Im angefochtenen Entscheid wird die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 2 im Gerichtsverfahren wie folgt begründet: Es bestehe eine "latente Interessenkollision" im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Schon im Verfahren

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Mar 16, 09

Strafprozess

1B 7/2009/First Public Law Division/Criminal Procedure·DE·19 min·1
Leading caseBGEPartial dismissal