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Glauben geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können sich die Gemeinden für die Anfechtung des beanstandeten neuen Finanzausgleichsgesetzes auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG stützen. Obschon diese Regelung auf die Beschwerdeführung durch Private zugeschnitten ist

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3. Juni 12

Grundrecht

2C 542/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/Zurich·DE·15 min·10
Abweisung