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Die wesentlichen Änderungen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV sind nach zwei Richtungen abzugrenzen: Auf der einen Seite ist eine Änderung unter Lärmschutz-Gesichtspunkten dann nicht wesentlich

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Jan 31, 11

Ökologisches Gleichgewicht

1C 278/2010/First Public Law Division/Environmental Protection/Lucerne·DE·32 min·1
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