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Die vorliegend geltend gemachte Gehörsverletzung ist als im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt zu betrachten. Im Rahmen der fraglichen Vernehmlassung wurden weder neue Rechts- oder Tatsachenbehauptungen vorgetragen noch neue Akten eingereicht. Sämtliche Unterlagen waren den Beschwerdeführern bekannt

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Sep 18, 12

Ökologisches Gleichgewicht

2C 1/2012/Second Public Law Division/Environmental Protection/StGallen·DE·13 min·1
Partial dismissal