Skip to content

Die vorliegend geltend gemachte Gehörsverletzung ist als im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt zu betrachten. Im Rahmen der fraglichen Vernehmlassung wurden weder neue Rechts- oder Tatsachenbehauptungen vorgetragen noch neue Akten eingereicht. Sämtliche Unterlagen waren den Beschwerdeführern bekannt

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
18. Sept. 12

Ökologisches Gleichgewicht

2C 1/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Ökologisches Gleichgewicht/StGallen·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung