Die Erwägungen der Vorinstanz zur beidseitigen Strafbarkeit sind ebenso wenig zu beanstanden. Sie stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung — Judges — Swissrulings
Die Erwägungen der Vorinstanz zur beidseitigen Strafbarkeit sind ebenso wenig zu beanstanden. Sie stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung