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Die Erwägungen der Vorinstanz zur beidseitigen Strafbarkeit sind ebenso wenig zu beanstanden. Sie stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

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1. Dez. 08

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 480/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·6 min·1
Nichteintreten