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B.b Mit Schiedsurteil vom 30. Juni 2011 trat der Einzelschiedsrichter mangels gültiger Vertretung auf die Schiedsklage der Beschwerdegegnerin 2 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Widerklage der Beschwerdeführer auf Begleichung der ausstehenden Honorare trat er wegen ausgebliebener Einschreibegebühr ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). In der Sache hiess er die detaillierten Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner mehrheitlich gut (Dispositiv-Ziff. 3 - 8)

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23. Jan. 12

Schiedsgerichtsbarkeit

4A 528/2011/I. zivilrechtliche Abteilung/Schiedsgerichtsbarkeit·DE·15 min·1
Teilweise Abweisung