B.________. Während rund sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G.________ gelebt. Der Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung
9C 550/2008/Second Social Law Division/Occupational Pensions/Bern·DE·13 min·13
Leading caseBGEDismissed
B.________. Während rund sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G.________ gelebt. Der Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung — Judges — Swissrulings