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B.________. Während rund sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G.________ gelebt. Der Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung

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Dec 12, 08

Berufliche Vorsorge

9C 550/2008/Second Social Law Division/Occupational Pensions/Bern·DE·13 min·13
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