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B.________. Während rund sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G.________ gelebt. Der Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung

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12. Dez. 08

Berufliche Vorsorge

9C 550/2008/II. sozialrechtliche Abteilung/Berufliche Vorsorge/Bern·DE·13 min·13
LeitentscheidBGEAbweisung