Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_4/2026
Urteil vom 18. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Steuerkommission B.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Oktober 2025 (9C_473/2025).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2025 (WBE.2024.382) betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015, ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. A.________ beantragt mit "Beschwerde, Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einschl. vorsorglicher subsidiärer Verfassungsbeschwerde" vom 20. Februar 2026 Folgendes: Die Aufhebung des Urteils 9C_473/2025 wie auch der "vorausgegangenen Entscheide einschliesslich Kostennoten" (Ziff. 4.1); die Rückerstattung bislang geleisteter Verfahrenskosten (Ziff. 4.2); die (elektronische) Edition der vollständigen bzw. zu vervollständigenden Akten in vorgeschlagener und dargelegter Weise, "ergibt sich unmittelbar aus der in Abs. 1 bis 3 erläuterten Bf-Hochrisikogefährdung einschliesslich der Atteste [...]" (Ziff. 4.3); den Ausstand und Ausschluss der Steuerkommissärin C.________ vom weiteren Verfahren (Ziff. 4.4); eine mindestens 30-tägige Nachbegründungsfrist nach Erhalt der vollständigen bzw. vervollständigten Akten (Ziff. 4.5); unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4.6).
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Das Bundesgericht kann revisionsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. In einem Revisionsgesuch ist der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern sein soll (Urteile 9F_7/2025 vom 11. Juni 2025; 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG). Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine (im BGG nicht vorgesehene) Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils, das sie für unrichtig hält, zu verlangen. Auf diese Grundsätze wurde die Gesuchstellerin bereits im Urteil 7F_44/2025 vom 20. Januar 2026 E. 3 (unter Hinweis auf Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1) aufmerksam gemacht.
2.2. Verfahrensgegenstand bildet in concreto einzig das Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025, das die frühere Beschwerdeführerin und nunmehr Gesuchstellerin "auf Grundlage von Art. 90, 121-123 BGG " aufheben resp. insoweit ändern will, als sie mit ihren (Beschwerde-) Anträgen nicht durchgedrungen ist. Die Eingabe ist daher allein als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1), zumal gegen ein bundesgerichtliches Urteil weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.) offensteht.
Dass sich die Anträge betreffend Aktenedition resp. -einsicht (Ziff. 4.3) und anschliessende Nachbegründungsfrist (Ziff. 4.5) auf das Revisionsverfahren beziehen sollen (wie es bezüglich des Beschwerdeverfahrens noch für möglich gehalten wurde; vgl. Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 1.2), wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.
2.3.1. Die Gesuchstellerin wiederholt ihre bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragene Argumentation (vgl. Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 4.1). Zudem übt sie mit "Rügen, Korrekturen, Berichtigungen und Richtigstellungen" (weitgehend appellatorische) Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen des Urteils 9C_473/2025.
Dass das Bundesgericht beim Erlass des Urteils 9C_473/2025 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt oder durch anderweitige Verletzung von bestimmten Verfahrensvorschriften einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG gesetzt haben soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar (und ist auch nicht ersichtlich). Weder äussert sie sich zu den Revisionsgründen von Art. 122 BGG (die mangels eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von vornherein ausser Betracht fallen) noch zeigt sie "andere Gründe" im Sinne von Art. 123 BGG auf. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob das Gesuch mit Blick auf die verschiedenen Fristen von Art. 124 BGG rechtzeitig erfolgte.
2.3.2. Das Revisionsgesuch enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Abgesehen davon, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist und eine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) bereits aus diesem Grund ausscheidet (Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 5), kann ihr wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs auch die unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Kantonalen Steueramt Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann