Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_29/2025
Urteil vom 31. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Gesuchstellerin,
gegen
Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Krankenpflege; Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. August 2022 (9C_318/2020, 9C_606/2021).
Sachverhalt
A.a.
Die 1988 geborene A.________ ist bei der Visana AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch krankenpflegeversichert. Sie leidet an einer chronisch infantilen bzw. 5q-assoziierten spinalen Muskelatrophie (SMA Typ II). Am 28. November 2017 und 26. Januar 2018 ersuchte Prof. Dr. med. B.________, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des Spitals C.________, die Visana um Übernahme der Kosten für eine Therapie mit dem seit 20. September 2017 in der Schweiz zugelassenen, aber im damaligen Zeitpunkt noch nicht auf der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste, SL; Aufnahme per 1. Juli 2020 befristet bis 31. März 2026 mit diversen Limitationen) aufgeführten Arzneimittel Spinraza® (Wirkstoff Nusinersen), was diese in der Folge, nach Rücksprache mit ihrem vertrauensärztlichen Dienst, ablehnte. Am 29. Mai 2018 verfügte der Krankenversicherer in diesem Sinne; die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Kostenübernahme seien nicht gegeben, namentlich sei der hohe therapeutische Nutzen nicht ausgewiesen. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 28. August 2018 festgehalten. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 20. März 2020).
A.b. Ein am 18. Mai 2020 gestelltes, auf der Studie Tim Hagenacker et al., "Nusinersen in adults with 5q spinal muscular atrophy: a non-interventional, multicentre, observational cohort study" (in: The Lancet, Neurology, Vol. 19, Issue 4, Ausgabe April 2020, S. 317 ff. [nachfolgend: Studie Hagenacker et al.]), basierendes Revisionsgesuch beschied das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. September 2021 abschlägig.
B.
Die gegen beide Entscheide eingelegten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2022 ab (9C_318/2020 / 9C_606/2021).
C.
A.________ lässt mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 unter Hinweis auf die beigelegte Studie Wurster et al., "Respiratory function in 192 adult patients with spinal muscular atrophy (SMA) treated with nusinersen - a multicenter observational study, in: Orphanet Journal of Rare Diseases, 2025 (nachfolgend: Studie Wurster et al.), um Revision des Urteils 9C_318/2020 / 9C_606/2021 vom 16. August 2022 ersuchen; dieses sei aufzuheben und die Visana sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und dabei namentlich die Kosten für die Behandlung mit dem Medikament Spinraza® zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. die Visana zurückzuweisen. Auf Grund ihres Gesundheitszustands sei die Sache zudem prioritär an die Hand zu nehmen und rasch zu behandeln.
Erwägungen
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist innert der Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht ist mehrstufig:
1.2.1. Vorab wird die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs geprüft. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden (Art. 121 ff. BGG), die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es reicht dabei nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu behaupten, sondern es muss dargetan werden, inwiefern dieser gegeben und das Dispositiv des Urteils abzuändern ist (vgl. Urteile 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 363, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 363 E. 2.1, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151).
1.2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 150 V 363 E. 2.1, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151).
1.2.3. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 1.2 ff., in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.3, nicht publ. in: BGE 150 V 363 E. 2.1, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151).
2.
2.1. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen resp. des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) geltend. Zur Begründung führt sie an, gemäss der neu aufgelegten, nach Erlass des Urteils 9C_318/2020 / 9C_606/2021 vom 16. August 2022 publizierten Studie Wurster et al. sei nunmehr erstellt, dass das Medikament Spinraza® resp. der darin enthaltene Wirkstoff Nusinersen bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit einer SMA Typ II - und damit auch bei ihr - einen hohen therapeutischen Nutzen im Sinne von Art. 71b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV (SR 832.102 [in den bis Ende 2023 und in den seither geltenden Fassungen]) aufweise, weshalb dessen Behandlungskosten von der Gesuchsgegnerin zu übernehmen seien.
Das Revisionsgesuch ist insoweit in formeller Hinsicht hinreichend begründet. Unter diesem Aspekt steht einem Eintreten nichts entgegen.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist das Revisionsgesuch infolge "anderer Gründe" (Art. 123 BGG) innert 90 Tagen nach der Entdeckung der betreffenden Tatsache bzw. des Beweismittels beim Bundesgericht einzureichen. Mit dem Begriff der Entdeckung ist sichere Kenntnis gemeint. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfrist nicht in Gang zu setzen (BGE 149 III 277 E. 4.1.2 zur parallelen Bestimmung von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG [SR 291] mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass die fragliche Tatsache bzw. das Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, d.h. deren Entdeckung nicht auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (Urteile 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 151 III 475; 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238).
Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die für die Fristwahrung relevanten Umstände nachzuweisen (BGE 149 III 277 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Studie Wurster et al. wurde unstrittig erstmals am 8. September 2025 publiziert. Kenntnis davon erhielt die Gesuchstellerin, wie sie glaubhaft schildert, im Rahmen des von ihr abonnierten Newsletters "SMA News Today" mit dessen Ausgabe vom 26. September 2025, worin im Artikel "Spinraza can protect adults with SMA from breathing decline" von Dr. Margarida Maia die entsprechenden Studienergebnisse wiedergegeben wurden. Das darauf beruhende Revisionsgesuch übergab die Gesuchstellerin resp. ihr Rechtsvertreter am 23. Dezember 2025 der Post. Die gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG hierfür vorgesehene 90-tägige Frist wurde daher gewahrt, zumal im Zeitraum vom 18. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 ohnehin der auch für die Fristen von ausserordentlichen Rechtsmitteln wie der Revision nach Art. 121 ff. BGG geltende Fristenstillstand zu Anwendung gelangte (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 46 BGG; in diesem Sinne auch Urteil 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 1.1).
Auf das Revisionsbegehren ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis u.a. auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, SR 272]; Urteile 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3 mit weiteren Hinweisen, in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 150 V 363, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151). Diese lauten wie folgt:
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache.
2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.
5. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
Analoges gilt für nachträglich entdeckte Beweismittel (BGE 147 III 238 E. 4.2; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2 am Ende, nicht publ. in: BGE 150 V 363 E. 2.1, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 123 BGG).
4.
4.1. Im Urteil 9C_318/2020 / 9C_606/2021 vom 16. August 2022, dessen Revision im vorliegenden Verfahren beantragt wird, war das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, indem mit Urteil vom 22. September 2021 ein Revisionsgrund betreffend ihr Urteil vom 20. März 2020 verneint worden sei. Insbesondere habe das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass die von der Gesuchstellerin nachträglich beigebrachte Studie Hagenacker et al. nicht geeignet sei, den Nachweis des - für eine Leistungsübernahme durch die Gesuchsgegnerin u.a. erforderlichen - hohen therapeutischen Nutzens im Sinne von Art. 71b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV zu erbringen.
4.2. Zur Untermauerung ihres aktuellen Revisionsbegehrens verweist die Gesuchstellerin, wie bereits dargelegt, auf die neu erschiene Studie Wurster et al. Gestützt auf diese könne der vorerwähnte hohe therapeutische Nutzen nunmehr auch mit Blick auf ihren Fall als erstellt angesehen werden.
4.2.1. Die Gesuchstellerin ist für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsersuchens beruft, beweispflichtig (u.a. Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117). Die Studie Wurster et al., auf welche sie sich beruft, wurde indes erstmals am 8. September 2025 in einer Fachzeitschrift veröffentlicht (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und datiert daher unstreitig nach dem hier betroffenen Urteil 9C_318/2020 / 9C_606/2021 vom 16. August 2022. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gestützt auf ein solches echtes Novum nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("unter Ausschluss der [...] Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") und der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen (vorstehende E. 3 Ziff. 3 am Ende; BGE 147 III 238 E. 4.2; Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117). Dies gilt - im Rahmen des hier zur Diskussion stehenden Revisionsverfahrens - auch dann, wenn, wie hier, das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweist resp. beweisen soll (Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5, in: SVR 2025 IV Nr. 30 S. 117, bestätigt in der Folge in BGE 151 III 471 E. 6.3 und Urteil 4A_510/2024 vom 23. Januar 2026 E. 9.5.3, zur Publikation vorgesehen).
4.2.2. Die Studie Wurster et al. kann nach dem Gesagten nicht zur Revision des Urteils 9C_318/2020 / 9C_606/2021 vom 16. August 2022 führen, bei dem es somit sein Bewenden hat.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
4.3. Anzumerken ist, dass es der Gesuchstellerin unbenommen bleibt, unter Bezugnahme auf die fragliche Studie bei der Gesuchsgegnerin vorstellig zu werden und um (seitherige resp. künftige) Kostenübernahme zu ersuchen.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl