Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_2/2026
Urteil vom 17. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerkommission Buchs, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2022 - 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 10. Dezember 2025 (3-RB.2025.14).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geb. 1994; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/AG. Die dortige Steuerkommission veranlagte die Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2022 bis und mit 2024, rechtskräftig. Die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 zur Steuerperiode 2022 führte zu einem Steuerbetreffnis von Fr. 7'032.40, wovon ein Teilbetrag von Fr. 2'356.35 offen ist. Die Veranlagungsverfügung vom 18. März 2025 zur Steuerperiode 2023 ergab Steuern von Fr. 7'324.80. Diese sind unbezahlt geblieben. Schliesslich gingen aus der Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2025 zur Steuerperiode 2024 Steuern von Fr. 5'963.80 hervor. Auch dieses Total ist unbezahlt geblieben. Der Ausstand erreicht Fr. 15'644.95. Hinzu kommen die offenen Gebühren.
1.2. Am 2. Juli 2025 ersuchte die Steuerpflichtige den örtlichen Gemeinderat um vollständigen Erlass der genannten Steuern. Der Gemeinderat wies das Gesuch am 26. August 2025 ab, anerbot der Steuerpflichtigen aber einen Abzahlungsplan. Dieser hätte eine monatliche Rate von Fr. 700.- vorgesehen, dies ab September 2025.
1.3.
1.3.1. Mit Rekurs vom 23./24. September 2025 gelangte die Steuerpflichtige an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr der vollständige oder zumindest ein teilweiser Erlass der streitbetroffenen Steuern zu gewähren. Eventualiter sei die Sache "zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung meiner aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen".
1.3.2. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 10. Dezember 2025 wies das Spezialverwaltungsgericht den Rekurs ab.
1.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (Datum des Poststempels) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Antrag 1). Es sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige in den streitbetroffenen Steuerperioden von 2022 bis und mit 2024 einer schuldlosen krankheitsbedingten Notlage ausgesetzt gewesen sei, die kausal auf eine schwere Straftat zurückzuführen sei (Antrag 2). Es sei der Steuerpflichtigen eine persönliche Anhörung zu gewähren (Antrag 3). Es sei bezüglich der streitbetroffenen geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern der Erlass auszusprechen (Antrag 4). Eventualiter sei die Sache zur "vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung" an die Vorinstanzen zurückzuweisen (Antrag 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen (Antrag 7).
2.
2.1. Die Steuerpflichtige ersucht um Anhörung im bundesgerichtlichen Verfahren (Antrag 3). Dazu ist folgendes zu sagen: Das Recht einer rechtsunterworfenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, bildet zwar einen Teilgehalts des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieses Recht begründet aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf mündliche Anhörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; 127 V 491 E. 1b; 125 I 209 E. 9b). Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2) ist hauptsächlich auf schriftliche Äusserungen ausgelegt. Eine mündliche "Anhörung" ist nur geboten, wenn dies im jeweiligen Verfahrensrecht ausdrücklich vorgesehen ist oder die Umstände eine mündliche Stellungnahme absolut notwendig machen.
Was insbesondere das bundesgerichtliche Verfahren angeht, besteht jedenfalls im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanspruch auf mündliche bzw. persönliche Äusserung (Urteile 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4; 6B_223/2025 vom 11. April 2025 E. 3; 2D_18/2018 vom 15. März 2018 E. 2.3; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 137 II 40). Dies schliesst ein mündliches Verfahren nicht vollständig aus, kann doch der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 57 BGG; zum Begriff: Urteil 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall findet sich in der Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung, die eine Parteiverhandlung nahelegt. Es besteht kein Anlass, eine Verhandlung durchzuführen, nachdem der vorliegende Entscheid ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden kann. Der Antrag auf persönliche "Anhörung", der als Antrag um Anberaumung einer Parteiverhandlung entgegenzunehmen ist, ist abzuweisen.
2.2.
2.2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario) und geht diese der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor (Art. 113 ff. BGG; BGE 150 I 174 E. 1.2). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2). In diesem Bereich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine doppelte Voraussetzung vor. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer gegeben ist (formelles Kriterium), und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (materielles Kriterium; Urteil 2C_297/2018 vom 13. April 2018 E. 2.2.1; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8).
2.2.2. Die Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht ausdrücklich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie erklärt dies damit, dass ihr Fall die "Schnittstelle von Steuerrecht, Opferhilferecht, Verfassungsrecht einschliesslich der verfassungsmässigen Schutzpflichten und Menschenrechte" betreffe. Ihr Fall werfe eine grundsätzliche Frage auf, nämlich: "Wie sind krankheitsbedingte Steuerrückstände von Opfern schwerer Gewalt zu behandeln, wenn der Täter verstorben ist und eine zivilrechtliche Wiedergutmachung unmöglich ist?" Dem Entscheid kommt, so die Einschätzung der Steuerpflichtigen, "über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung" zu.
2.2.3. Die schwere Straftat, der die Steuerpflichtige in jungen Kindesjahren zum Opfer fiel, ist dem Bundesgericht aus dem damaligen Strafverfahren gegenüber dem Täter bekannt (Urteil 1P.164/2005 vom 30. Mai 2005). Die Umstände sind ausserordentlich tragisch. Die Ereignisse dürften möglicherweise lebensprägend sein, mit allem, was damit verbunden ist. Dies geht zumindest ansatzweise auch aus den Worten der Steuerpflichtigen hervor, die sich vor Bundesgericht selber vertritt. Nicht zu folgen ist der Steuerpflichtigen aber, soweit sie einen Kausalzusammenhang zwischen der allem Anschein nach ausgebliebenen Leistung einer finanziellen Genugtuung und den in den Steuerperioden 2022 bis und 2024 angefallenen Steuern herstellen will. Denn die seinerzeitigen Steuern wurden auf Grundlage der damaligen Einkünfte und Abzüge ermittelt. Ob und in welchem Umfang es zur Zahlung einer Genugtuung gekommen sei, floss in die Veranlagungsverfügung nicht ein und bleibt daher auch im Erlasspunkt ohne Bedeutung. Dementsprechend ist schon aus diesem Grund von keinem Fall an der "Schnittstelle von Steuerrecht, Opferhilferecht, Verfassungsrecht" und weiteren Rechtsgebieten zu sprechen.
2.2.4. Anders, als die Steuerpflichtige dies vertritt, stellt sich mithin keine erlassrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso wenig wie - gemessen an Art. 83 lit. m BGG - erlassrechtlich ein besonders bedeutender Fall ersichtlich ist. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fehlen damit. Dies ändert selbstverständlich nichts daran, dass das Bundesgericht aufgrund des seinerzeitigen Strafurteils weiss, welche schweren psychischen und physischen Belastungen eine derartige Tat hervorrufen kann, und dies oft ein Leben lang.
2.3.
2.3.1. Fehlt die doppelte Voraussetzung von Art. 83 lit. m BGG, bleibt zu prüfen, ob gegen den angefochtenen Erlassentscheid die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stehe (Art. 113 ff. BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2;). Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2). Legitimiert zur Rüge, eine kantonale oder kommunale Behörde habe das Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt (Art. 9 BV, Willkür in der Rechtsanwendung; BGE 151 II 120 E. 6.9.1), ist dabei nur, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden steuerpflichtigen Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (Art. 115 lit. b BGG; BGE 149 I 72 E. 3.1). Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem oder kantonalem Recht, einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteil 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.1).
2.3.2. Angesprochen sind vorliegend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau. Der ständigen Praxis des Bundesgerichts zufolge ist § 230 Abs. 1 und § 230a des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) zu entnehmen, dass kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten besteht. Auch aus der Verordnung (des Kantons Aargau) vom 11. September 2000 zum Steuergesetz (StGV/AG; SAR 651.111) geht kein solcher Anspruch hervor (Urteil 9D_1/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Demzufolge kann eine steuerpflichtige Person allein durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von § 230 Abs. 1 und § 230a StG /AG und insbesondere allein durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Aus diesem Grund ist die steuerpflichtige Person mangels eines rechtlich geschützten Sachinteresses auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen.
2.3.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht vorgebracht werden kann, ist es der um Erlass nachsuchenden steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache kaum trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_2/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.3.3).
2.3.4. Rügen im Sinne der "Star-Praxis", die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinzudeuten vermöchten und ein rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse sichtbar machen könnten, trägt die Steuerpflichtige nicht vor. In ihrer Schlussfolgerung spricht sie von "unvollständiger Sachverhaltsabklärung, rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, Verletzung verfassungsmässiger Schutzpflichten und von der Missachtung der grundsätzlichen Bedeutung dieses besonders bedeutsamen Falls". Dies verdeutlicht den weitgehendst materiell-rechtlichen Gehalt ihrer Begründung. Soweit sie zumindest ansatzweise auf die "Star-Praxis" eingeht, begnügt sie sich damit, die angebliche Gehörsverletzung am fehlenden Beizug der "Strafakten, Polizeiberichte, Notfallpsychiater- und Psychiaterberichte" zu betonen. Diesen Akten kann allerdings hier, wie dargelegt, von vornherein keine Bedeutung zukommen: Weder lässt sich sagen, dass ein Zusammenhang zwischen Steuererlass und etwaigen Genugtuungsansprüchen bestehe, noch ist vorliegend überhaupt zu prüfen, ob ein erlassrechtlicher Härtefall gegeben sei. Denn dies liefe auf eine materielle Überprüfung im Erlasspunkt hinaus, was mit Blick darauf, dass das Steuerrecht des Kantons Aargau keinen Anspruch auf Steuererlass kennt, gerade nicht angeht.
2.4. Zusammenfassend ist auf die Eingabe weder unter dem Aspekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch unter jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzutreten. Den Anträgen 1, 2 und 4 ist nicht stattzugeben. Dasselbe Schicksal ereilt den (Eventual-) Antrag 5, demzufolge die Sache zur "vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung" an die Vorinstanzen zurückzuweisen wäre. Nachdem auf die Sache nicht einzutreten ist, kommt auch eine Rückweisung nicht infrage.
2.5. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG) zu geschehen.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1). Für diesen Fall ersucht diese für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 7). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die unterliegende Steuerpflichtige trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und dem Kantonalen Steueramt Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher