Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_699/2025
Urteil vom 17. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2025 (3-BE.2024.3).
Sachverhalt
A.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/AG. Von Interesse hier ist die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2009. Die Steuerpflichtigen hatten sich am 1. April 2009 zusammen mit ihren beiden Kindern schriftenpolizeilich in der Gemeinde U.________/AG ab- und in der Gemeinde V.________/GR angemeldet. Zu dieser Zeit ersuchte der Ehemann, der zuvor in unselbständiger Erwerbstätigkeit gearbeitet hatte, seine Freizügigkeitsstiftung um Barausrichtung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge. Er begründete dies damit, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen gedenke (im Bereich der Vermögensverwaltung). Die Freizügigkeitsstiftung überwies dem Ehemann am 7. April 2009 das gesamte Kapital von Fr. 3'451'562.-. Am 1. Oktober 2009 meldeten die Eheleute und ihre Kinder sich in V.________/GR schriftenpolizeilich ab, um sich schliesslich in U.________/AG wieder anzumelden.
B.
B.a. Der Kanton Graubünden erfasste die Kapitalleistung gesondert mit einer Sonderveranlagung und erhob mit Veranlagungsverfügungen vom 7. September 2010 eine Jahressteuer. Dabei stützte er sich auf Art. 38 DBG (SR 641.11) bzw. auf den aus Art. 11 Abs. 3 StHG (SR 641.14) hergeleiteten Art. 40a des Steuergesetzes [des Kantons Graubünden] vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000).
Nachdem umstritten blieb, welcher Kanton auf welche Weise zur Besteuerung der Kapitalleistung zuständig sei, erging, nach durchlaufenem kantonalem Instanzenzug, das Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau. Darin erkannte das Bundesgericht, dass kein Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG (SR 831.42) ersichtlich sei, dies mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit seitens des Steuerpflichtigen. Die getätigte Barauszahlung gelte damit nicht als Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung, von welcher Art. 11 Abs. 3 StHG spreche.
Da im kantonalen Verfahren ungeklärt geblieben sei, ob es möglich sei, die Barauszahlung an die Freizügigkeitsstiftung zurückzubezahlen, sei die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an den Kanton Aargau zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Rückleistung verwehrt sei, müsse die Kapitalleistung zusammen mit den weiteren Einkünften als übriges Einkommen veranlagt werden. Was die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Graubünden vom 7. September 2010 - betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und die direkte Bundessteuer - angehe, seien diese in Revision zu ziehen und die erhaltenen Steuerbeträge an die Eheleute zurückzuführen. Denn die Steuerhoheit stehe ausschliesslich dem Kanton Aargau zu, hielt das Bundesgericht abschliessend fest (dortige E. 3.6).
B.b. Am 29. Dezember 2017, am 20. Juni 2018 und am 19. Juli 2018 erbrachte der Steuerpflichtige (Rück-) Zahlungen an seine Freizügigkeitsstiftung im Umfang von insgesamt Fr. 3'451'560.66. Kurz danach, am 22. Juli 2018, ersuchte er die Freizügigkeitsstiftung erneut um Barauszahlung der Austrittsleistung, was er abermals mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit begründete. Die Freizügigkeitsstiftung kam dem Ersuchen nach und überwies am 3. August 2018 das Kapital von Fr. 3'412'751.76. Die Behörden des Kantons Aargau hielten in der Folge an der Aufrechnung fest, mithin an der ordentlichen Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften (Art. 7 Abs. 1 StHG). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022, wiederum beschränkt auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau. Das Bundesgericht legte dar, dass auch diesmal (mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) kein Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 FZG erfüllt sei. Dem Steuerpflichtigen wurde zu Recht keine Möglichkeit zur (nochmaligen) Rückerstattung eingeräumt (dortige E. 5.7).
B.c. Noch offen war damit die Besteuerung für die Zwecke der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2009, deren Erlass heute streitig ist. Hierzu erging das höchstrichterliche Urteil 9C_542/2023 vom 20. Dezember 2023. In Übereinstimmung mit der für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau erlangten Sichtweise kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass es praxisgemäss zu keiner Sonderveranlagung mit Vorsorgetarif (Art. 38 DBG) und ebenso wenig zur Anwendung des Rentensatzes (Art. 37 DBG), sondern vielmehr zur Besteuerung des empfangenen Kapitals zusammen mit den übrigen Einkünften zu kommen habe (Art. 36 DBG). Dabei berücksichtigte das Bundesgericht namentlich auch die Doktrin. Es erkannte, dass die Literatur den vom Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis eingeschlagenen Weg weit überwiegend teile. Nur vereinzelt würden kritische Stimmen laut. Eine Praxisänderung falle ausser Betracht: Den Eheleuten wäre es möglich gewesen, eine Wiedereinzahlung vorzunehmen, doch hätten sie es bevorzugt, die Mittel abermals ohne hinreichenden Barauszahlungsgrund zu beziehen (dortige E. 4.2). Mit dem Urteil vom 20. Dezember 2023 erwuchs auch die Veranlagungsverfügung des Kantons Aargau zur direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2009, in Rechtskraft.
C.
C.a. Die Steuerpflichtigen unterbreiteten dem Kanton Aargau am 5. März 2024 das Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer zur Steuerperiode 2009, beschränkt auf den Betrag von Fr. 362'640.40 (mithin entsprechend der auf die aufgerechnete Kapitalleistung entfallenden Steuer). Das Steueramt des Kantons Aargau gelangte zur Abweisung des Gesuchs (Entscheid vom 26. Juli 2024), worauf die Steuerpflichtigen am 29. August 2024 (Poststempel) das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau anriefen.
C.b. Das Spezialverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2025 ab und hielt einleitend fest, dass bis zum 15. Oktober 2024 - unter Berücksichtigung der Verzugszinsen - ein Betrag von Fr. 390'003.90 aufgelaufen sei. Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG könnten die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeute (dortige E. 4.1). Die beiden Voraussetzungen wiesen eine erhebliche Schnittmenge auf. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage der steuerpflichtigen Person berücksichtige, könnten unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen. Ein Steuererlass aus Billigkeit, wie ihn § 227 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 16. März 1976 (nachfolgend: AO/DE) ausdrücklich vorsehe, lasse sich daraus aber nicht ableiten (dortige E. 4.2).
Mit Bezug auf den individuell-konkreten Fall sei unbestritten, dass die Steuerpflichtigen sich in keiner finanziellen Notlage befänden. Aufgrund der "von der [Veranlagungsbehörde] festgestellten finanziellen Verhältnisse per 31. Dezember 2023 (Reinvermögen von Fr. 1'678'891.- nach Berücksichtigung der direkten Bundessteuer 2009) " könne "keine Rede von einer Bedrohung der Lebensgrundlage" der Steuerpflichtigen sein. Es sei daher zu prüfen, ob die Entrichtung der offenen Steuern für die Steuerpflichtigen einer "grossen Härte" gleichkäme bzw. "ob die fragliche Steuer aufgrund anderer (Ausnahme-) Umstände, insbesondere aus Billigkeitserwägungen, zu erlassen" sei (dortige E. 5.1).
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin zu § 227 AO/DE werde zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen unterschieden (dortige E. 5.2). Weder einer dieser beiden Gründe noch weitere, von den Steuerpflichtigen "nicht beeinflussbare (Ausnahme-) Umstände" lägen vor, die einen (Teil-) Erlass der direkten Bundessteuer rechtfertigen könnten (dortige E. 5.3). Die Vorinstanz bezog sich zu diesen Billigkeitserwägungen auch auf das Urteil 2C_203/2017 vom 4. Oktober 2019.
D.
Mit Eingabe vom 12. November 2025, bezeichnet als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ersuchen die Steuerpflichtigen das Bundesgericht um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Erlass der direkten Bundessteuer zur Steuerperiode 2009 im Umfang von Fr. 362'640.40.
Erwägungen
I. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1).
1.2. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario) und geht diese der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor (Art. 113 ff. BGG; BGE 150 I 174 E. 1.2). Anders verhält es sich namentlich bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m BGG bzw. Art. 167g DBG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2). In diesem Bereich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich ausgeschlossen, es sei denn, es sei eine doppelte Voraussetzung erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt (formelles Kriterium), und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (materielles Kriterium; Urteil 2C_297/2018 vom 13. April 2018 E. 2.2.1; dazu: MICHAEL BEUSCH/SUSANNE RAAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Komm. DBG], 4. Aufl. 2022, N. 10 f. zu Art. 167g DBG; MARTIN KOCHER, ebenda, N. 67 ff. zu Art. 146 DBG). Diese Anforderungen finden ihren Grund darin, dass die Steuerbehörde bei Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt. Ihr steht regelmässig ein Handlungsspielraum (Rechtsfolgeermessen) zu, nicht selten eröffnet sich ihr auch ein Beurteilungsspielraum (Tatbestandsermessen; Urteile 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.2.1; 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 1.2; 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).
1.3. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat im vorliegenden Sachzusammenhang, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, zwingend dem Bereich des Steuererlasses anzugehören (zuletzt: Urteil 9D_19/2025 / 9D_20/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, nicht nur im Anwendungsbereich von Art. 83 lit. m BGG, bloss zurückhaltend anzunehmen. Ihr Vorliegen kann nur zu bejahen sein, falls ein allgemeines und dringendes Interesse ersichtlich ist, das darauf abzielt, dass die Streitfrage höchstrichterlich geklärt wird, um dadurch eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2; 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1). Dies trifft etwa zu, wenn es sich bei der erhobenen Rüge um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage aus dem entsprechenden Fachbereich handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (zum Ganzen: BGE 151 III 348 E. 1.2; 149 II 462 E. 1.2.2; 148 IV 155 E. 2.8; 144 III 164 E. 1; 141 II 113 E. 1.4.1). Unzureichend ist es hingegen, wenn die Rüge sich im konkreten Einzelfall auf die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien beschränkt. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden worden ist, genügt ebenso wenig (BGE 148 IV 155 E. 2.8).
1.4. Von einem aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall ist (nur) zu sprechen, soweit sich eine Frage stellt, die zwingend höchstrichterlich beurteilt werden muss. Das Institut des "besonders bedeutenden Falls" bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht, genau gleich wie die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (allgemein dazu: BGE 145 IV 99 E. 1.1; 139 II 340 E. 4; 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4; Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2.3). Auch ein besonders bedeutender Fall ist mithin nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wobei dem Bundesgericht bei der Beantwortung der Frage, ob dies der Fall sei, ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Botschaft Steuererlass, a.a.O., insb. 8444 zu Art. 83 lit. m; BGE 143 II 459 E. 1.2.1).
1.5. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so hat die beschwerdeführende Person in ihrer Eingabe an das Bundesgericht darzulegen, dass und weshalb die jeweilige Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 146 II 276 E. 1.2.1; 145 IV 99 E. 1.5).
2.
2.1. Der Erlass im Bereich der direkten Bundessteuer bezieht sich auf die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung bzw. allgemein auf die dementsprechend "geschuldeten Beträge" (so Art. 167 Abs. 1 DBG). Die Veranlagung muss, positiv, in Rechtskraft getreten sein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 12. Juni 2015 des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [nachfolgend: StErlV EFD; SR 642.121]; BEUSCH/RAAS, Komm. DBG, a.a.O., N. 9 vor Art. 167-167g DBG ). Weiter darf es zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs, negativ, noch nicht zur Zustellung eines Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 38 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) gekommen sein (Art. 167 Abs. 4 DBG). Der Erlass von Steuer, Zins oder Busse, wie er in Art. 167 ff. DBG kodifiziert ist, beschlägt das Bezugsverfahren. Eine Überschneidung zwischen Veranlagungs- und Bezugsverfahren ist dem Recht der direkten Bundessteuer an sich nicht eigen, sieht man davon ab, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch kraft des Erlasses materiellrechtlich endgültig untergeht (BEUSCH/RAAS, Komm. DBG, a.a.O., N. 1 vor Art. 167-167g DBG ; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 200; so schon ERNST KÄNZIG/URS R. BEHNISCH, Die eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 1 zu Art. 124 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390]).
2.2.
2.2.1. Im Recht der direkten Bundessteuer gehen die Erlassgründe aus Art. 167 ff. DBG hervor. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Praxis, an deren Anfang wohl das Urteil 2P.390/1998 vom 8. Februar 1999 E. 1 steht, gilt, dass das Recht der direkten Bundessteuer keinen Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer verschafft (zuletzt Urteil 9D_14/2025 vom 22. September 2025 E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies findet seine Grundlage in der bundesrätlichen Botschaft und den parlamentarischen Beratungen (Botschaft vom 23. Oktober 2013 zum Steuererlassgesetz [nachfolgend: Botschaft Steuererlass], BBl 2013 8435, insb. S. 8441 Ziff. 1.3.3; Protokolle vom 11. März 2014 [AB 2014 N 213] und vom 3. Juni 2014 [AB 2014 S 408]). Auf die teils abweichenden Lehrmeinungen ist nicht näher einzugehen (siehe insbesondere die Übersicht bei BEUSCH/RAAS, Komm. DBG, a.a.O., N. 12 vor Art. 167-167g DBG , und bei PIERRE CURCHOD, Commentaire romand, Impôt fédéral direct [nachfolgend: CR-LIFD], 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 167 DBG).
2.2.2. Von vornherein unzulässig ist, wenn die steuerpflichtige Person im Erlassverfahren Gründe vorträgt, die sie aus der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung bzw. dem Veranlagungsverfahren herleitet. Denn Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ErlV EFD hält fest: "Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden, noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren." Entsprechend darf ein Erlassverfahren nicht dazu dienen, um inhaltlich auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung und/oder Bussenverfügung zurückzukommen (Urteil 9D_9/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2; zum gleichartigen früheren Recht: Urteil 2P.93/1989 vom 1. Dezember 1989 E. 4c; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 124 BRB WSt 1940). Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 151 II 345 E. 2.2.1; 151 II 673 E. 4.2; 150 II 73 E. 5.2.3). Dies trifft insbesondere auch auf das Recht der direkten Bundessteuer zu (BGE 151 II 345 E. 3.3.3.1). Das Erlassgesuch fällt nicht unter diese Rechtsgründe. Etwaige Beanstandungen materiell-rechtlicher Natur hätten daher im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die jeweilige Veranlagungsverfügung vorgetragen werden können und müssen.
3.
3.1. Die Steuerpflichtigen nehmen für sich das Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen von Art. 83 lit. m BGG in Anspruch. Ehe sie in ihrer Rechtsschrift näher auf die angeblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingehen, setzen sie sich ausführlich mit Art. 38 und Art. 37 DBG auseinander. Mit einer derartigen Argumentation lässt sich von vornherein weder das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eines besonders bedeutenden Falls nachweisen. Zum einen gilt, dass neben den Verfahrensbeteiligten auch das Bundesgericht in einem späteren (Erlass-) Verfahren an seinen früheren Sachentscheid gebunden ist (Art. 61 BGG; BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Zum andern ist es ohnehin ausgeschlossen, gewissermassen "unter dem Deckmantel des Steuererlasses" eine nochmalige inhaltliche Prüfung einer bestimmten Sachfrage vorzunehmen (vorne E. 2.2.2). Wenn das Bundesgericht im Urteil 9C_542/2023 zum Ergebnis gelangt ist, dass - auch unter Berücksichtigung divergierender Lehrmeinungen - an der Besteuerung gemäss Art. 36 DBG festzuhalten sei, so hat es dabei zu bleiben.
3.2.
3.2.1. Die Steuerpflichtigen erblicken eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es um die "im Erlassverfahren wichtige Definition des Härtefalls, insbesondere im Bereich der Vorsorgeleistungen für Tod, Invalidität und Alter" gehe. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die Veranlagung "ohne gesetzliche Grundlage" vorgenommen worden sei bzw. dass die Steuererhebung "nicht dem Steuergesetz" entspreche. Die von ihnen kritisierte bundesgerichtliche Praxis führe "vielmehr zu einem Ergebnis, das weder vom Gesetzgeber noch vom Verfassungsgeber gewollt war".
3.2.2. Auch mit dieser Argumentation greifen die Steuerpflichtigen erneut auf das Veranlagungsverfahren zurück, was - wie dargelegt - im vorliegenden Verfahren unzulässig ist. Soweit sie aus dem angefochtenen Urteil, insb. dessen E. 5.2, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen, ist ihnen auch diesbezüglich nicht zu folgen. Ganz grundsätzlich ist den Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass es sich bei der "Notlage" und der "grossen Härte" um zwei separate, kumulativ erforderliche Tatbestandselemente handelt (BEUSCH/RAAS, Komm. DBG, a.a.O., N. 5 zu Art. 167 DBG; CURCHOD, CR-LIFD, a.a.O., N. 9 zu Art. 167 DBG), anders als im früheren Recht, das eine Alternative vorsah (KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 124 BRB WSt 1940).
Die Vorinstanz hat beweiswürdigend festgehalten, dass von einer finanziellen Notlage nicht zu sprechen sei, da die Steuerpflichtigen per Ende 2023 über ein Reinvermögen von rund 1,7 Mio. Franken verfügten (vorne E. 1.3.2). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7; 150 II 537 E. 3.1). Fehlt damit eines von zwei unerlässlichen Elementen des Erlasstatbestandes, so muss Art. 167 Abs. 1 DBG zwangsläufig ausser Betracht fallen.
Ebenso unbehelflich ist der Einwand, dass die Einkommenssteuer zur Schmälerung des Vorsorgesubstrats führe. Es liegt gegenteils in der Natur der Sache, dass das Vorsorgekapital den Steuerpflichtigen nach erfolgtem Bezug und vorgenommener Besteuerung nur "netto" zur Verfügung steht. Entgegen den Steuerpflichtigen vermag dies schon vom Grundsatz her zu keinem "vorsorgerechtlichen Härtefall" zu führen. Der Bestand einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich im Übrigen auch nicht anhand des zitierten ausländischen Rechts (§ 227 AO/DE; Sachverhalt Bst. C.b) begründen. Nichts daran ändert, dass die Vorinstanz - ohne eigentlichen Anlass - auf das ausländische Recht Bezug genommen hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat im Bereich von Art. 83 lit. m BGG ihre Grundlage zwingend im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu finden (vorne E. 1.3). Daran fehlt es, solange keine eindeutigen Parallelen zwischen dem hiesigen und dem ausländischen Recht bestehen (was im vorliegenden Zusammenhang aber nicht der Fall ist).
3.2.3. Ein besonders bedeutender Fall soll, wiederum in den Augen der Steuerpflichtigen, dem Umstand entspringen, dass ein "schweizweit einzigartiger Fall" vorliege, indem der Kanton Graubünden die Kapitalleistung rechtskräftig einer Sonderveranlagung (Art. 38 DBG) unterzogen und der Kanton Aargau dieselbe Kapitalleistung, ebenso für die Zwecke der direkten Bundessteuer, rechtskräftig zu den übrigen Einkünften gezählt habe (Art. 36 DBG). Hierzu hat das Bundesgericht schon im Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.6 (Sachverhalt Bst. B.a) ausgeführt, dass die Steuerhoheit einzig dem Kanton Aargau zukomme, weshalb der Kanton Graubünden die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 7. September 2010 in Revision zu ziehen und die eingezogenen Steuern an die Steuerpflichtigen zu erstatten habe. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, den Kanton Graubünden auf diese Pflicht hinzuweisen, falls es tatsächlich noch nicht zur Revision gekommen sein sollte. Einen besonders bedeutenden Fall begründet dies alles nicht, ebenso wenig wie die angebliche "Einzigartigkeit" des Falles, die gemäss den Steuerpflichtigen darin zum Ausdruck kommen soll, dass sie die Angelegenheit nun auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) unterbreitet hätten.
3.2.4. Was schliesslich das Urteil 2C_203/2017 vom 4. Oktober 2019 E. 4.2.2 angeht, auf das die Vorinstanz beiläufig Bezug nimmt, klingen in diesem tatsächlich gewisse Billigkeitsüberlegungen an. Solche lassen sich dem Tatbestand von Art. 167 Abs. 1 DBG jedoch nicht unmittelbar entnehmen. Das Urteil bezieht sich ohnehin auf eine Norm des kantonalen Steuerrechts und ist singulär geblieben. Das Bundesgericht hat seither in keinem einzigen weiteren Fall darauf Bezug genommen. Als Präjudiz eignet es sich im vorliegend jedenfalls nicht.
3.3. Die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sind damit nicht gegeben. Weder ist von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (aus dem Bereich des bundesrechtlichen Steuererlasses) zu sprechen, noch begründen die gegebenen rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände einen besonders bedeutenden Fall. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.
II. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
4.
4.1. Ist die doppelte Voraussetzung von Art. 83 lit. m BGG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausscheidet, bleibt zu prüfen, ob gegen den angefochtenen Erlassentscheid die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stehe (Art. 113 ff. BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2; 151 III 348 E. 1.2; 149 II 462 E. 1.2.2; Urteil 9D_19/2025 / 9D_20/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen; zum umgekehrten Fall: BGE 150 I 174 E. 1.2; zum Ganzen: BEUSCH/RAAS, Komm. DBG, a.a.O., N. 13 zu Art. 167g DBG; ausführlich: KOCHER, ebenda, N. 800 ff. zu Art. 146 DBG).
4.2.
4.2.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 151 I 294 E. 1.2; 149 I 91 E. 2.5; 146 I 195 E. 1.2.1). Legitimiert zur Rüge, eine kantonale oder kommunale Behörde habe das Recht willkürlich ausgelegt und/oder angewandt (Art. 9 BV, Willkür in der Rechtsanwendung; dazu Urteil 9C_113/2025 vom 27. September 2025 E. 3.3.4, zur Publ. vorgesehen; BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2), ist dabei nur, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden steuerpflichtigen Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (Art. 115 lit. b BGG; BGE 149 I 72 E. 3.1; 147 I 89 E. 1.2.2; 146 I 195 E. 1.2.1). Das Beschwerderecht ist dergestalt enger gefasst als bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGE 151 I 41 E. 2; 149 II 462 E. 1.2.2). Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem, kantonalem oder kommunalem Recht, einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteile 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.1; 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.1; 2D_19/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1).
4.2.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht zulässigerweise vorgebracht werden kann, ist es der um Erlass nachsuchenden steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3; 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_2/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.3.3).
4.2.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG; dazu schon vorne E. 1.1) geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und Art. 117 BGG ; BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher in ihrer Eingabe klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.6). Fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_2/2025 vom 13. Mai 2025 E. 2.3.1).
5.
5.1. Wie ausgeführt, verleihen Art. 167 ff. DBG den steuerpflichtigen Personen keinen Rechtsanspruch auf Erlass des "geschuldeten Betrags" (vorne E. 2.2.1). Demzufolge kann eine steuerpflichtige Person allein durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von Art. 167 ff. DBG und insbesondere allein durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Neben der fehlenden anspruchsverleihenden Bestimmung ist im Recht der direkten Bundessteuer auch keine andersartige individualschützende Norm zu finden (vorne E. 4.2.1), die spezifisch den Bereich des Erlasses angeht. Aus diesem Grund ist eine steuerpflichtige Person mangels eines rechtlich geschützten Sachinteresses nicht legitimiert, um im Erlasspunkt eine materielle Rechtsverweigerung zu rügen. Entsprechend fehlt den Steuerpflichtigen im vorliegenden Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse (dazu wiederum vorne E. 4.2.1).
5.2. Rügen im Sinne der "Star-Praxis", die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinzudeuten vermöchten und ein rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse sichtbar machen könnten (vorne E. 4.2.2), greifen die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall nicht auf. Angesichts der diesbezüglich herrschenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen nach derartigen Gründen zu suchen.
5.3. Auch die Voraussetzungen für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind damit nicht gegeben. Weder können die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall ein rechtlich geschütztes Sachinteresse beanspruchen, noch machen sie in hinreichender Weise ein rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse geltend. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
III. Kosten und Entschädigung
6.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den beschwerdeführenden Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 348 E. 1.2), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG; Urteil 5A_492/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 7, nicht publ. in: BGE 136 III 593). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 145 I 121 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher