Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_673/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Rorschach, Soziales und Gesellschaft, Kirchstrasse 8, 9400 Rorschach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
A.________,
vertreten durch Berufsbeistandschaft Region Rorschach, Blumenfeldstrasse 15, 9403 Goldach.
Gegenstand
Krankenversicherung (Restfinanzierung der Pflegekosten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2025 (KV 2024/21).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1971 geborene, an Schizophrenie leidende A.________, dessen bisherige Vormundschaft resp. umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (SR 210) am 23. Dezember 2015 durch eine kombinierte Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB) abgelöst wurde, bewohnte vom 21. September 2015 bis am 11. Februar 2016 eine möblierte Zweizimmerwohnung in Rorschach/SG. In der Folgezeit hielt er sich an verschiedenen Orten auf, so etwa in der psychiatrischen Klinik in U.________/SG (vom 12. Februar bis 25. März und vom 1. September bis 13. Oktober 2016, vom 9. Januar bis 18. April 2017 [fürsorgerische Unterbringung], von Anfang Oktober bis Ende November 2018 und ab 6. Februar 2019 [je fürsorgerische Unterbringung]), im Hotel B.________ in U.________/SG (April 2016), im Hotel C.________ in V.________/SG (vom 1. Juli bis Anfang August 2016), im Zentrum D.________ W.________/SG (von Anfang bis Mitte August 2016), im Hotel E.________ in X.________/SG (ab Ende Oktober 2016), im Wohnheim F.________ in U.________/SG (begleitetes Wohnen vom 18. April 2017 bis 31. Januar 2018) sowie in einer Wohngemeinschaft in Y.________/TG (vom 1. Februar 2018 bis 28. Januar 2019).
Am 14. Mai 2019 trat A.________ in die Pflegestation des Wohnheims G.________ in U.________/SG ein. Dieses meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA SG) am 6. Juni 2019 die entsprechenden Pflege- und Betreuungskosten. Die Verfügung vom 20. Juni 2019, mit der die SVA SG die Restkostenfinanzierung der A.________ betreffenden Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG (SR 832.10) festsetzte, wurde der Berufsbeistandschaft der Region Rorschach und der Stadt Rorschach als Trägerin der Restkostenfinanzierung eröffnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.________ weilte bis zum 29. Oktober 2021, wiederum unterbrochen durch diverse mehrtägige Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik in U.________/SG, im Wohnheim G.________. Nachdem er vorübergehend bei seiner Mutter in W.________/SG untergekommen war, begab er sich am 17. Januar 2022 erneut in die Pflegeabteilung des Wohnheims G.________.
A.b. Mit E-Mails vom 18. und 25. September 2023 teilte die Stadt Rorschach der SVA SG mit, dass sie sich infolge des Umzugs von A.________ am 1. Februar 2018 nach Y.________/TG resp. am 1. November 2021 nach W.________/SG zu seiner Mutter nicht als für die Restkostenfinanzierung der durch dessen Aufenthalte im Wohnheim G.________ angefallenen Pflegekosten zuständig erachte. Am 3. Oktober 2023 informierte die SVA SG die Stadt Rorschach per E-Mail dahingehend, dass sie die Verfügung vom 20. Juni 2019 betreffend die Festlegung der Zuständigkeit der Restkostenfinanzierung als korrekt einstufe. Das daraufhin von der Stadt Rorschach gestellte Wiedererwägungsgesuch beschied die SVA SG abschlägig (Verfügung vom 13. Oktober 2023), woran auf Einsprache hin festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024).
A.c. Am 29. Oktober 2024 verfügte die SVA SG die Restkostenfinanzierung der Pflegekosten hinsichtlich des Aufenthalts von A.________ im Wohnheim G.________ für den Zeitraum ab 17. Januar 2022 zulasten der Stadt Rorschach.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 ([Nicht-]Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2019) erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab; soweit die Restkostenfinanzierung des Heimaufenthalts von A.________ ab 17. Januar 2022 betreffend (Verfügung der SVA SG vom 29. Oktober 2024), trat es auf die Rechtsvorkehr mangels Anfechtungsgegenstands in Form eines Einspracheentscheids nicht ein (Entscheid vom 23. Oktober 2025).
C.
Die Stadt Rorschach führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt (sinngemäss), es seien der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid der SVA SG vom 23. Oktober 2024 (betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2023 [[Nicht-]Wiedererwägung der Verfügung der SVA SG vom 20. Juni 2019]) aufzuheben und es sei ihr die im Zusammenhang mit dem für den Heimaufenthalt von A.________ vom 14. Mai 2019 bis 31. Oktober 2021 geleistete Restkostenfinanzierung zurückzuerstatten; ferner sei das vorinstanzliche Gericht anzuweisen, auch auf das Ersuchen hinsichtlich der Restkostenfinanzierung der Pflege betreffend den zweiten Heimeintritt von A.________ ab 17. Januar 2022 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
Erwägungen
1.
1.1. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) des Bundesgerichts ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Restfinanzierung von Pflegekosten, sofern diese nach Eintritt eines Leistungsfalls erhoben werden (Art. 35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 144 V 280 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_488/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 147 V 156, aber in: SVR 2021 KV Nr. 14 S. 77; 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 V 396, aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6).
1.2. Die Stadt Rorschach ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. E. 4.2.1 am Ende hiernach; im Detail Urteil 9C_488/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 V 156, aber in: SVR 2021 KV Nr. 14 S. 77; ferner auch BGE 145 V 396).
2.
2.1. Zu beurteilen ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz hätte auch auf die Beschwerde eintreten und diese materiell behandeln müssen, soweit sie sich gegen die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 geregelte Restkostenfinanzierung betreffend den zweiten Pflegeheimaufenthalt von A.________ (nachfolgend: Versicherter) ab 17. Januar 2022 richtet.
2.2. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass Anfechtungsgegenstand vor dem kantonalen Gericht der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2024 war. Dieser äusserte sich einzig zur Frage der Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019 betreffend Restkostenfinanzierung für den Heimaufenthalt des Versicherten ab 14. Mai 2019. Nicht Prozessthema bildete vorinstanzlich mangels Einspracheentscheids - und damit Sachurteilsvoraussetzung - die Restkostenfinanzierung für den Heimaufenthalt des Versicherten ab 17. Januar 2022, über welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 befunden hat; dagegen wurde im Rahmen der vorinstanzlichen Beschwerde vorsorglich Einsprache erhoben. Wohl kann das kantonale Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E.4.3 mit Hinweisen). Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Dem Bundesgericht seinerseits ist es gemäss Art. 107 BGG verwehrt, das Verfahren über den vorinstanzlich vorgegebenen Streit- oder Anfechtungsgegenstand hinaus auszuweiten (Urteil 8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 107 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin daher die Restkostenfinanzierung auch für den zweiten Heimaufenthalt des Versicherten ab 17. Januar 2022 vor dem Bundesgericht zum Prozessthema erheben will, ist darauf nicht näher einzugehen resp. insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019 zugrunde liegende Annahme, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim G.________ am 14. Mai 2019 seinen gesetzlichen Wohnsitz weiterhin in der Stadt Rorschach gehabt habe und deshalb die Beschwerdeführerin für die Restfinanzierung der während seines dortigen ersten Aufenthalts angefallenen Pflegekosten zuständig sei, als nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG (SR 832.10) und Art. 1 Abs. 1 KVG einstufte.
4.2. Die für die Beurteilung massgeblichen rechtlichen Grundlagen, etwa diejenigen zum hier relevanten Wohnsitzbegriff nach Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB (BGE 140 V 563 E. 5.4.1; 127 V 238 E. 1 mit Hinweisen), wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.2.1. Herauszustreichen ist dabei insbesondere, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen leistet, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person dürfen laut Art. 25a Abs. 5 Satz 1 bis 4 KVG von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens zwanzig Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (vgl. Urteil 9C_672/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.1, in: SVR 2023 KV Nr. 20 S. 77; zudem BGE 144 V 280 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nach Art. 9 Abs. 1
bis lit. a des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 (PFG/SG; sGS 331.2) die zuständige politische Gemeinde die Pflegekosten trägt, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (zum Ganzen eingehend BGE 144 V 280 E. 3.4).
4.2.2. Korrekt erwogen wurde im angefochtenen Entscheid weiter, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr als Folge einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3. Die Feststellungen, auf welchen die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit basieren, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar. Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.2 am Ende; 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat zunächst auf die Beweggründe verwiesen, welche die Beschwerdegegnerin zu ihrem Entscheid veranlasst hatten. Diese hätten insbesondere darin bestanden, dass der Versicherte infolge der Aufhebung der umfassenden und der stattdessen errichteten kombinierten Beistandschaft per 23. Dezember 2015 einen eigenständigen gesetzlichen Wohnsitz an seinem damaligen Wohnort in der Stadt Rorschach begründet habe und dieser beim Eintritt in das Wohnheim G.________ am 14. Mai 2019 noch gültig gewesen sei, denn bei den zahlreichen Wohn-/Aufenthaltsorten seit dem Wegzug aus der Wohnung in Rorschach sei die zur Begründung eines neuen Wohnsitzes erforderliche Absicht des dauernden Verbleibens nie erkennbar gewesen - so weder beim Aufenthalt im Wohnheim F.________ in U.________ (betreutes Wohnen) vom 18. April 2017 bis 31. Januar 2018 noch bei demjenigen in Y.________ (Wohngemeinschaft) vom 1. Februar 2018 bis 28. Januar 2019 (unterbrochen durch eine fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik in U.________ im Oktober/November 2018). In diesem Sinne habe denn auch der eigene Rechtsdienst den Standpunkt vertreten, es deute nichts darauf hin, dass der Versicherte seinen bisherigen Wohnsitz in Rorschach mit seinem Umzug in eine Wohngemeinschaft im thurgauischen Y.________ bewusst habe verlegen wollen. Der Kanton St. Gallen und insbesondere die Stadt Rorschach blieben daher auch nach dem Eintritt des Versicherten in das Wohnheim G.________ am 14. Mai 2019 weiterhin zuständig im Sinne der pflegerischen Restkostenfinanzierung von Art. 25a Abs. 5 KVG.
Die Beschwerdeführerin stelle demgegenüber, so die Vorinstanz im Weiteren, diejenigen Elemente in den Vordergrund, die aus ihrer Sicht für einen Wechsel des Wohnsitzes des Versicherten sprächen. Dabei lasse sie jedoch ausser Acht, dass der wiedererwägungsweise Widerruf einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung den Nachweis der zweifellosen Unrichtigkeit erfordere. Folglich reiche es nicht, dass ein anderer Wohnsitzentscheid und damit eine andere Kostentragungspflicht für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen ebenfalls vertretbar gewesen wären. Die Festlegung des Wohnsitzes sei insbesondere bei - wie hier - unter Beistandschaft stehenden Personen mit häufigen und ungeplanten Wechseln des Wohnortes sowie Aufenthalten in Heimen und (psychiatrischen) Kliniken schwierig und daher oftmals zu einem gewissen Grad ein Ermessensentscheid, welchen die zuständige Verwaltungsbehörde zu treffen habe. Mit dem von der Beschwerdeführerin Vorgetragenen sei jedenfalls keine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids der Beschwerdegegnerin (vom 20. Juni 2019) dargetan. So bringe die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, ein möbliertes Zimmer in einer Wohngemeinschaft könne ohne Weiteres mit der Absicht des dauernden Verbleibens bezogen werden, selbst zum Ausdruck, dass ein derartiger Schritt durchaus auch ohne einen entsprechenden Willen möglich sei. Aus dem Umstand allein, dass eine versicherte Person selbst eine neue Wohngelegenheit gefunden habe, lasse sich noch nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am neuen Wohnort ableiten, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall der Versicherte kurzfristig eine neue Wohngelegenheit benötigt habe. Dass aufgrund des rund einjährigen Aufenthalts in der thurgauischen Wohngemeinschaft von einer Wohnsitzverlegung auszugehen sei, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, blende aus, dass der Versicherte während dieser Zeitspanne rund zwei Monate stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. Im Übrigen sei unerwähnt geblieben, dass die der Berufsbeistandschaft Region Rorschach zugehörige Beiständin für eine geeignete Arbeits- und Wohnsituation des Versicherten habe besorgt sein müssen und sie ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten gehabt habe.
Zusammenfassend vermöchten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, dass sich die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019 festgelegte Zuständigkeit der Beschwerdeführerin für die Restfinanzierung der Pflegekosten des Versicherten während seines Aufenthalts im Wohnheim G.________ vom 14. Mai 2019 bis 31. Oktober 2021 als zweifellos unrichtig erweise. Ebenso wenig seien Hinweise dafür ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, sich innert der Rechtsmittelfrist gegen die fragliche Verfügung zur Wehr zu setzen und dabei namentlich auf Nichtzuständigkeit betreffend die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG zu pochen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
5.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich letztinstanzlich in Bezug auf die Wohnsitzfrage weitestgehend darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu bestreiten und, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ihre persönliche Sicht der Dinge darzulegen. Dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar resp. einzig der von ihr getroffene Schluss gleichsam zwingend möglich sein soll, geht daraus nicht hervor (vgl. E. 4.2.2 und 4.3 hiervor). Damit übt sie vielmehr appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eingeht (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 I 26 E. 1.3).
Ebenfalls kein Erfolg beschieden ist ferner ihrem Vorbringen, es habe ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2019 an sachdienlichen Angaben zur Anfechtung gefehlt, insbesondere habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, sie im Vorfeld über ihre internen Abklärungen zur Wohnsitz- und damit Zuständigkeitsfrage betreffend Restkostenfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG zu informieren. Sie verkennt dabei, dass gerade dies Gegenstand einer Einsprache hätte bilden können. Nun, knapp sechs Jahre später, einzuwenden, die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ihr die entsprechenden Untersuchungsergebnisse vorgängig zukommen zu lassen, resp. zu antizipieren, ein Gesuch um Akteneinsicht hätte infolge mangelhafter diesbezüglicher Dokumentation ohnehin nichts gebracht, stellt den unzulässigen Versuch dar, das damals Versäumte nachholen zu wollen.
5.3. Wie es sich mit dem weiteren, von der Vorinstanz ebenfalls verneinten Wiedererwägungserfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2019 verhält, braucht nach dem Dargelegten nicht abschliessend beurteilt zu werden, müssten zur Bejahung eines entsprechenden Rückkommens doch beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (vgl. BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 399 E. 2b/aa),
Es bleibt damit im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, A.________, U.________, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl